Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300669/2/Gf/Sta

Linz, 30.06.2005

VwSen-300669/2/Gf/Sta Linz, am 30. Juni 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S B, S, L, vertreten durch RA Dr. S E, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Dezember 2004, Zl. III/S-23429/04-2-SE, wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

    1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
    2. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Dezember 2004, Zl. III/S-23429/04-2-SE, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil sie es "als verantwortliche Geschäftsführerin" zu vertreten habe, dass am 23. April 2004 entgegen einer entsprechenden bescheidmäßigen Auflage des Magistrates der Stadt Wels in ihrem Lokal kein Verantwortlicher anwesend gewesen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 16 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2001 (im Folgenden: OöVeranstG), begangen, weshalb sie gemäß § 16 Abs. 2 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Kriminalbeamten als erwiesen anzusehen und von ihr während des Verfahrens auch nicht bestritten worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu beurteilen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Infolge unterlassener Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin seien ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 17. Dezember 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Dezember 2004 - und damit rechtzeitig - per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass schon aus dem Umstand, dass die einschreitenden Beamten in das Lokal eingelassen wurden, geschlossen werden müsse, dass zum Tatzeitpunkt ein Verantwortlicher vor Ort gewesen sein müsse. Im Übrigen habe sie auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung vom 14. Jänner 2002 die Verantwortung auf einen Dritten - nämlich den tatsächlichen Betreiber - übertragen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. S-23429/04-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 16 Abs. 2 OöVeranstG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

Mit Bescheid des Magistrates Wels vom 1. März 2004, Zl. BZ-Pol-2191-2003, wurde der Beschwerdeführerin eine Veranstaltungsbewilligung zur erwerbsmäßigen Durchführung von Tanzvorführungen im Zeitraum zwischen dem 13. Februar 2004 und dem 13. Mai 2004 in ihrem Nachtclub u.a. unter der Auflage erteilt, dass während des Betriebes stets ein Verantwortlicher anwesend zu sein hat (Pkt. 1 der Auflagen); unter einem wurden zwei weitere - von dem von ihr im Berufungsschriftsatz namhaft gemachten Verantwortlichen verschiedene - Personen als Stellvertreterinnen (Geschäftsführerinnen) bestellt.

Nach § 8 OöVeranstG ist der durch den Bewilligungsbescheid Berechtigte - d.i. der Bewilligungsinhaber - zur persönlichen Leitung der Veranstaltung verpflichtet und allein für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Wenn ein Stellvertreter bestellt ist, trifft jenen diese Verpflichtung.

3.2. Im gegenständlichen Fall stellt sich demgemäß die Rechtslage so dar, dass die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Veranstaltung und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften nicht die Rechtsmittelwerberin selbst (die im Tatzeitraum i.S.d. OöVeranstG nicht - wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt - "verantwortliche Geschäftsführerin" , sondern gemäß § 8 Abs. 1 OöVeranstG "Bewilligungsinhaberin" war), sondern ausschließlich die mit dem vorerwähnten Bescheid bestellten Stellvertreterinnen (Geschäftsführerinnen) traf (vgl. § 8 zweiter Satz OöVeranstG).

Im Übrigen kann dem Auflagenpunkt 1 dieses Bewilligungsbescheides im Hinblick auf § 8 erster Satz OöVeranstG schon deshalb keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommen, weil sich eine dementsprechende Verpflichtung schon unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergibt, dort abschließend geregelt ist und durch eine Bescheidauflage nicht modifiziert werden darf. Daher konnte dieser auch nicht als Grundlage für eine Bestrafung herangezogen werden.

Wenn schließlich der Anzeige der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Wels vom 27. April 2004, Zl. II-Prost-24/04/Stög, zu entnehmen ist, dass sich zum Tatzeitpunkt "im Lokal zwar mehrere Beschäftigte, jedoch nicht ..... eine Verantwortliche" aufhielt(en), so wäre, wenn sich unter diesen Personen - deren Identität festzustellen offenkundig unterlassen wurde - eine oder beide Stellvertreterin(nen) befunden hätte(n), deren Bestrafung zudem nur nach der Spezialbestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 3 OöVeranstG (Verletzung der Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Veranstaltung), nicht jedoch gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 OöVeranstG (Zuwiderhandlung gegen Auflagen in Bescheiden) zulässig gewesen.

3.3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesen formalen Gründen stattzugeben, das angefochtene Strafverfahren aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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