Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150388/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 24.01.2006

 

 

 

VwSen-150388/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 24. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R T, S V, L, vertreten durch die Rechtsanwälte F & H, G, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 29. November 2005, Zl. BauR96-405-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 6. Juli 2005 um 1.04 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen ... in der Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, bei ABKM 37,400 in Fahrtrichtung Voralpenkreuz die Innkreisautobahn A8 benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl (3) am Fahrzeuggerät.
  2.  

  3. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass er in der Zeit vom 5. bis zum 15. August 2005 auf Urlaub gewesen sei und unmittelbar nach seiner Rückkunft die angebotene Ersatzmaut überwiesen habe. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, die Ersatzmaut fristgerecht zu bezahlen, analog zu §§ 71ff AVG sei er durch ein unabwendbares Ereignis daran gehindert worden.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Zurückverweisung an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung in eventu die Geldstrafe auf 110 Euro herabzusetzen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 22. August 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch sei die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden.

Der Zulassungsbesitzer sei am 9. Juli 2005 gemäß § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht fristgerecht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 21. September 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung, wobei jedoch die Zeit der Ortsabwesenheit vom 1. bis zum 15. August 2008 angegeben worden ist.

 

Einer ergänzenden Stellungnahme der ASFINAG vom 20. Oktober 2005 ist zu entnehmen, dass dem Zulassungsbesitzer am 8. Juli 2005 ein Ersatzmautangebot gestellt worden sei. Es sei jedoch keine Zahlung eingelangt. Als Beilage war ein Beweisfoto angeschlossen.

 

Daraufhin brachte der Bw vor, dass er vom 5. - 15. August 2005 im Ausland auf Urlaub gewesen sei und legte als Beweismittel eine Urlaubsbestätigung und Überweisungsbelege für die Bezahlung der Ersatzmaut vom 18. August 2005 vor.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

Nach Punkt 10.3.1. der Mautordnung kann die Ersatzmaut nicht in Teilzahlungen bezahlt werden. Sollten Teilzahlungen einlangen, so werden diese unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro (inkl. 20 % Umsatzsteuer) rücküberwiesen. Dies gilt auch für verspätete Zahlungen. Gemäß Punkt 10.3.3. wird bei nicht fristgerechter Bezahlung der Ersatzmaut ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist.

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung nicht nachgekommen ist, da er die geänderte Achsenzahl nicht manuell umgestellt hat, was seinerseits auch nicht bestritten wurde.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die geänderte Achsenzahl manuell umzustellen.

 

Dem Vorbringen, der Bw habe rechtzeitig die Ersatzmaut bezahlt, ist entgegenzuhalten, dass das Ersatzmautangebot mit Schreiben vom 8. Juli 2005 ("Ausfertigung" - § 19 Abs.4 BStMG), die Einzahlung jedoch erst am 18. August 2005 erfolgte. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene dreiwöchige Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut überschritten. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Eine analoge Anwendung des § 71 Abs.1 AVG auf das Ersatzmautangebot und die Reaktion des Zulassungsbesitzers kommt nicht in Betracht. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass in den Erläuterungen zum Ersatzmautangebot - unbestritten - detailliert über die Dauer und die Berechnung der Frist sowie über die Konsequenzen ihrer Versäumung aufmerksam gemacht wurde. Das Ersatzmaut-Angebot enthält neben einer Tatbeschreibung mit Auflistung aller Kontrollfälle, die gesetzlichen Grundlagen des BStMG, die Deliktnummer, die Bankverbindung auf dem beigegebenen Zahlschein, die Zahlungsfrist und vor allem die Höhe der Ersatzmaut. Zur ausdrücklich mit drei Wochen angegebenen Zahlungsfrist erfolgt noch folgender Hinweis: "Die Frist von drei Wochen berechnet sich ab dem Tag der Ausstellung dieser Forderung." Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Risiken des Überweisungsverkehrs den Zulassungsbesitzer treffen und dass die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen kann. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass verspätete Einzahlungen rücküberwiesen und in einem nachfolgenden Behördenverfahren nicht berücksichtigt werden. Schließlich ist eine Telefonnummer eines Informationsdienstes zur Zahlungsaufforderung angegeben. § 19 Abs. 4 BStMG schreibt lediglich vor, dass die Aufforderung eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten hat. Das Vorhandensein dieser Angaben wurde nicht bestritten bzw. durch die vorgelegten Belege bestätigt. Dass der Bw irrtümlich davon ausging, ein Urlaubsaufenthalt bzw. seine Abwesenheit vom Wohnort würde die Frist hemmen oder unterbrechen, ändert nichts daran, dass das Fristversäumnis den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustandekommen ließ. Anzumerken ist überdies, dass der Urlaub erst einige Zeit nach Ablauf der dreiwöchigen Zahlungsfrist vom Bw angetreten wurde.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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