Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150390/11/Lg/Gru

Linz, 28.04.2006

 

 

 

VwSen-150390/11/Lg/Gru Linz, am 28. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 6. April 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F S, A L, S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Dezember 2005, Zl. BauR96-298-2003/Stu/Zoi, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen am 16.6.2003 um 11.00 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 1 (Westautobahn), auf dem Rasthaus-Parkplatz Ansfelden Süd, bei Kilometer 171,000, im Gemeindegebiet von Ansfelden, in Fahrtrichtung Wien, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche auf einer Doppelklebefolie aufgeklebt gewesen sei.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf die Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid vom 16.6.2003, die Strafverfügung vom 24.6.2003 sowie auf den Einspruch vom 14.8.2003 hingewiesen. Dem Argument des Bw, er habe die Vignette ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht, wird Pkt. 7 der Mautordnung entgegengehalten, wonach die Vignette nach Ablösung von der Trägerfolie unbeschädigt und so direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben sei, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Eine chemische/technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, das bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert werde, sei unzulässig verwirke den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der Bw habe die Vignette ordnungsgemäß und nicht mit einer Doppelklebefolie befestigt. Am Strafzettel sei von einem schwarzen PKW die Rede, obwohl sein Fahrzeug eindeutig braun sei. Der Bw habe seine Fahrzeuge auf Wechselkennzeichen angemeldet, wobei er aber nur mit einem auf Autobahnen fahre und auf diesem sei die Mautvignette ordnungsgemäß geklebt.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid vom 16.6.2003 zu Grunde, wonach am Fahrzeug eine Mautvignette mittels Doppelklebefolie angebracht, welche anschließend zugeschnitten worden sei, um sie abnehmen zu können. Aus der Anzeige ist zudem ersichtlich, dass auf das Wechselkennzeichen drei Fahrzeuge angemeldet sind.

Nach Strafverfügung vom 24. Juni 2004 äußerte sich der Bw in seinem Einspruch dahingehend, dass die Mautvignette am Fahrzeug ordnungsgemäß angebracht sei und war.

 

Nach Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Bw an, er lebe von einer pauschalierten Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 4.287,70 € und habe Sorgepflichten für 3 Kinder.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. April 2006 blieb der Bw bei seiner Aussage, dass die Vignette ordnungsgemäß aufgeklebt gewesen sei und es sich nur um einen Irrtum handeln könne. Der Meldungsleger brachte vor, dass die konkrete Kontrolle nicht mehr erinnerlich sei, wenn jedoch damals festgestellt worden sei, dass es sich um ein Doppelklebeband gehandelt habe, dann sei dies so gewesen. Es sei jedoch auf der Windschutzscheibe ein Verständigungszettel (Muster, das damals von der Polizei verwendet wurde) mit der Aufforderung, sich mit der bezeichneten Dienststelle in Verbindung zu setzen, hinterlassen worden, dem der Bw offensichtlich nicht nachgekommen sei. Auf diesem Verständigungszettel sei aber keine Aufforderung zur Ersatzmautzahlung enthalten gewesen. Dazu legte der Bw den Verständigungszettel vor. Es handelt sich dabei um einen Vordruck, welcher von Organen der Gendarmerie auch für Übertretungen des Bundesstraßenmautgesetzes verwendet wird. Auf diesem Vordruck heißt es: "Sehr geehrte(r) Fahrzeuglenker(in)! Das Fahrzeug mit dem behördl. Kennzeichen ... wurde heute um ... Uhr in ... angetroffen." Auf diesem Verständigungszettel befindet sich der handschriftliche Vermerk: "mit schweren Mängeln bei der Bereifung u. ungültiger Vignette." Weiters ist auf diesem Zettel angekreuzt: "Um Ihnen weitere Mühe zu ersparen, können Sie bis ... in der oben bezeichneten Dienststelle gegebenenfalls den Sachverhalt aufklären. Sonst müßte Anzeige erstattet werden."

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Es stellt sich in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob das Angebot der Ersatzmaut (vgl. § 19 Abs.3 BStMG) eine Voraussetzung für die Strafbarkeit nach dem BStMG darstellt. Nach h.A. (vgl. Wessely, ZVR 07/08, 2004, Seite 229 ff) und Praxis (vgl. z.B. das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22.11.2004, VwSen-150249/9/Lg/Hu), kommt eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der Mautprellerei ohne vorhergehende Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut nicht in Betracht (Aufforderung als Voraussetzung der Strafbarkeit).

Gegenständlich wurde dem Bw die Leistung der Ersatzmaut nicht angeboten:
Aus dem Akt ist lediglich ein Verständigungszettel ersichtlich. In diesem ist neben der Angabe von Datum, Kennzeichen, Uhrzeit und Tatort der Hinweis ".... und ungültiger Vignette" enthalten. "Es musste Anzeige erstattet werden" ist angekreuzt, damit ist auch die im Vordruck enthaltene Einladung zur Rücksprache hinfällig. Es fehlt das Ersatzmautangebot im Text; Identifikations- und Kontonummer sind nicht angeführt. Ein solcher Zettel ist nicht im Entfernten einem schriftlichen Angebot zur Leistung der Ersatzmaut gleichzuhalten.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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