Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150392/5/Lg/Hue/Hu

Linz, 16.02.2006

 

 

 

VwSen-150392/5/Lg/Hue/Hu Linz, am 16. Februar 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W J H, W, K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R & S, W, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. November 2005, Zl. BauR96-368-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 200 Euro (bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: § 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen
    ... zu vertreten habe, dass er am 21. Juni 2005 um 11.05 Uhr, die mautpflichtige A8 Innkreisautobahn beim Parkplatz der Raststätte Aistersheim, ABKm 33,600, Gemeinde Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, benützt habe, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Die am Kfz angebrachte 10-Tages-Vignette (Lochung: 27. Dezember 2004) sei abgelaufen gewesen.
  2.  

  3. In der Berufung wendet der Bw dagegen ein, dass er seit etwa 15 Jahren regelmäßig über Österreich nach Rumänien fahre, dabei vor den Fahrten eine eigene Mautvignette gekauft und es bisher keinerlei Probleme gegeben habe. Am Tattag habe der Bw bei der Tankstelle Nickelsdorf von Ungarn kommend die erforderliche 10-Tages-Vignette gekauft, diese jedoch nicht direkt hinter der Windschutzscheibe befestigt, da sich dort bereits mehrere andere Vignetten befunden hätten. Mautprellerei hätte nicht begangen werden wollen. Der Bw habe am 6. Juni 2005 beim ADAC in Gummersbach vorsorglich eine Vignette gekauft, diese jedoch dann nicht mehr benötigt, da er eine andere Strecke ohne Durchquerung von Österreich gefahren sei.
  4. Als Beilage ist eine Kopie einer 10-Tages-Vignette (Lochung: 8. Juni 2005) angeschlossen.

     

    Beantragt wird eine Reduktion der Strafe.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 21. Juni 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass am Kfz nur eine abgelaufene 10-Tages-Mautvignette (Lochung: 27. Dezember 2004) angebracht gewesen sei.

     

    Nach Strafverfügung vom 26. August 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung. Als Beilage wurde die Kopie einer 10-Tages-Vignette (Lochung: 21. Juni 2005) angeschlossen.

     

    In einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 21. September 2005 wird auf die Mautpflicht von Parkplätzen und darauf, dass nur ordnungsgemäß angebrachte Vignette gültig seien, hingewiesen. Aus der Beilage ist die Kopie des Ersatzmautangebotes gem. § 19 Abs. 3 BStMG ersichtlich.

     

    Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

    Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - mithin zur vorgeworfenen Tatzeit - keine Mautvignette angebracht war, dass der gegenständliche Parkplatz aufgrund der oben zitierten Regelung mautpflichtig ist und dass ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs.3 BStMG erfolgt ist. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund der Besitz einer gültigen 10-Tages-Vignette tritt (und die Missbrauchsgefahr bei einer 10-Tages-Vignette - Mehrfachverwendung auf verschiedenen Kfz - aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der Vignette wesentlich geringer als bei einer nicht angebrachten Jahresvignette ist), erscheint es vertretbar unter Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Eine Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafe erschien nicht angebracht, da diese ohnehin den im vorliegenden Erkenntnis zur Anwendung gebrachten Strafbemessungsgründen entspricht. Die Tat bleibt im Übrigen nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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