Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150394/11/Lg/Hue/Hu

Linz, 09.03.2006

 

 

 

VwSen-150394/11/Lg/Hue/Hu Linz, am 9. März 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 3. März 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M P, L, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G - Dr. K - Mag. P - Mag. L OEG, L, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Jänner 2006, Zl. BauR96-400-2003/Stu/Zoi, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass er am 10. September 2003 um 20.15 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden bei km 171,000 in Fahrtrichtung Wien den Parkplatz Ansfelden Süd, der gem. § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, und somit eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestritten worden sei. Im Lichte der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 99/06/0078 vom 23.5.2001) würden auch Parkflächen als Bestandteil der Bundesstraße gelten. Die Mautpflicht auf dem gegenständlichen Parkplatz sei bei der Zufahrt ausreichend gekennzeichnet.

 

In der Berufung wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass eine Mautstrecke nicht benützt, da vom untergeordneten Straßennetz zugefahren worden sei, was die Gattin und ein Lokalaugenschein bestätigen könnten. Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht auf das BStMG sondern auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz Bezug genommen worden und dieses Erkenntnis sei deshalb gegenständlich nicht anwendbar. Mautpflichtige Bundesstraßen seien gem. § 1 Abs. 3 BStMG deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen. Dies sei gegenständlich nicht erfolgt. Weiters könne für einen Parkplatz bei einem privaten Unternehmen (Fa. Rosenberger) keine Mautpflicht bestehen. Es liege deshalb eine nicht schuldhaft vorwerfbare Rechtsunkenntnis vor, sollte dennoch von einer Mautpflicht ausgegangen werden. Die Erstbehörde habe sich zudem mit seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses nicht auseinandergesetzt. Der Bw beziehe eine Pension von monatlich 400 Euro, habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten und betreibe zusätzlich ein Cafe, das aber lediglich Verluste erwirtschafte. Auch sei die Einleitung eines Konkursverfahrens wahrscheinlich.

 

Beantragt wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung an die Unterinstanz zur neuerlichen Entscheidung. Jedenfalls möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 14. September 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen. Der Bw hätte anlässlich der Betretung vorgebracht, nicht auf der Autobahn gefahren zu sein und dies beweisen zu können.

 

Nach Strafverfügung vom 30. September 2003 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung. Zusätzlich wurden auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vom Bw benannt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde einer der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser bestätigte, dass die im Akt befindlichen und in der Verhandlung erörterten Fotos die Beschilderung zur Tatzeit wiedergeben würden. Er sei vom 6. Jänner 2003 bis zum 1. März 2005 als Beamter der Verkehrsabteilung der Außenstelle Haid berufen gewesen und in dieser Zeit habe sich die Beschilderung nie geändert. Beim gegenständlichen Parkplatz gebe es zwei Zufahrtsmöglichkeiten: einerseits über die Autobahn und andererseits vom untergeordneten Straßennetz aus. Bei einer Zufahrt vom niederrangigen Straßennetz passiere man zwingend die auf den Fotos ersichtlichen Tafeln.

 

Die Gattin des Bw verwies darauf, dass der kontrollierende Beamte ohnehin gleich die Ersatzmaut verlangt habe. Da eine Zufahrt von der Autobahn nicht erfolgt sei, sei auch die Ersatzmaut nicht bezahlt worden.

 

Der Vertreter des Bw brachte vor, dass die im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Bundesstraßen-Finanzierungsgesetz) nicht mehr auf die neue Rechtslage anzuwenden sei, da im BStMG von Mautstrecken und nicht mehr von Bundesstraßen die Rede sei. Dem Bw treffe kein Verschulden, da er von der Mautpflicht am gegenständlichen Areal keine Kenntnis gehabt habe. Er sei dabei auch nicht der einzige. Die verhängte Geldstrafe sei für den Bw, der nur über eine sehr niedrige Pension von 410 Euro/Monat verfüge, auch nicht leistbar.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2004, Zl. 2001/06/0120, sei erst nach der gegenständlichen Tat ergangen, weshalb dem Bw die Kenntnis dieser Rechtslage zur Tatzeit unzumutbar gewesen sei.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 oder des § 21 VStG.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber gegenständlich der Lenker war und dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - mithin zur vorgeworfenen Tatzeit - keine Mautvignette angebracht war. Unstrittig ist ferner, dass anlässlich der Betretung ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 2 BStMG gestellt worden ist, diesem Angebot jedoch nicht nachgekommen wurde.

 

Zunächst ist auf die Frage der Mautpflichtigkeit des "Rasthausparkplatzes Ansfelden Süd, A1 bei km 171,000" (so die Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 BStMG ex lege mautpflichtig sind. Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind gemäß Abs. 3 deutlich und rechtzeitig zu kennzeichnen. Mautpflichtig sind gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 unter anderem auch "Parkflächen" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 23.5.2001, Zl. 99/06/0078). An dieser Rechtslage ist auch nach der Gültigkeit des Bundesstraßen-Finanzierungsgesetzes 1996 keine Änderung eingetreten, obwohl § 20 Abs. 1 BStMG von "Mautstrecke" spricht. Dieser Begriff ist in § 1 (Titel: "Mautstrecken") Abs. 3 BStMG insofern definiert, als dort Mautstrecken mit mautpflichtigen Bundesstraßen begrifflich gleichgesetzt werden und dadurch - auch nach Inkrafttreten des BStMG - der oben angesprochene - und in der Rechtssprechung des VwGH anerkannte - Konnex zum BStG gegeben.

 

Die Mautpflichtigkeit der Benützung von Parkplätzen besteht unabhängig von der Zufahrtsmöglichkeit außerhalb der "Autobahn i.e.S.". Dies ist gegenständlich relevant, da der Bw behauptet, über die untergeordnete Straßennetz zum Parkplatz zugefahren zu sein. Wie aus den im Akt befindlichen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten Fotos ersichtlich ist, befindet sich oberhalb des Hinweiszeichens "Autobahn" im Sinne von § 53 Z8a StVO ein Hinweisschild auf die Mautpflicht im Sinne der Z2 der Mautordnung im Bereich der Einfahrt von der Ansfeldner Landesstraße.

 

Das Vorhandensein einer diesbezüglichen Beschilderung ergibt sich aus den vorliegenden Fotoaufnahmen und - besonders hinsichtlich der Beschilderung am Tattag - aus den Aussagen des einvernommenen Zeugen. Diese Aussagen Zeugen waren klar, schlüssig und entsprachen auch dem bisherigen Aktenvorgang.

 

Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund der entsprechenden Hinweistafel auch für Verkehrsteilnehmer erkennbar, die nicht über die Autobahn sondern über die Ansfeldner Landesstraße zufahren.

 

Dem Vorbringen des Bw, ein Parkplatz vor einem privaten Unternehmen könne nicht der Mautpflicht unterliegen, ist entgegen zu halten, dass es sich beim gegenständlichen öffentlichen Parkplatz - wie oben näher ausgeführt wurde - um einen Bestandteil der Bundesstraße i.S.d. § 3 Bundesstraßengesetzes 1971 handelt und dies den Begriff "Privatparkplatz" schon von vornherein ausschließt.

Zum Vorbringen, dass von der Deliktskonstruktion her nur die Zeit des Lenkens (Benützung einer Mautstrecke) strafbar sei, nicht jedoch die Zeit des Parkens ist festzuhalten: Dieses Argument hat die Auffassung zum Hintergrund, das gegenständliche Tatbild sei darauf beschränkt, dass das "Benützen" iSd § 20 Abs. 1 BStMG das aktuelle Lenken des Fahrzeugs voraussetzt und sohin den "ruhenden Verkehr" (das Parken) nicht erfasst. Diese Sicht ist keineswegs zwingend: Der Hinweis "als Lenker" in § 20 Abs.1 leg.cit. dient der Abgrenzung des Täterkreises von anderen Personen (etwa: vom Eigentümer oder Zulassungsbesitzer). Bestimmt wird dadurch der für das "Benützen" Verantwortliche. Dass das "Benützen" im Parken bestehen kann, wird damit nicht ausgeschlossen. Verantwortlich ist demnach im Fall des Benützens durch Parken derjenige, der das Kfz zur Parkstelle gelenkt hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus einer teleologischen Erwägung, nämlich der bei anderer Auffassung gegebenen - dem Gesetzgeber daher nicht zusinnbaren - drastischen Einschränkung der Exekutierbarkeit des BStMG. Die gegenständliche Bestimmung ist, anders formuliert, so zu verstehen, dass auch das Parken ein "Benützen" darstellt, daher mautpflichtig und ohne vorherige Mautentrichtung strafbar ist.

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver - und da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Rechtsunkenntnis des Bw ist vorwerfbar. Aus dem Argument, dass ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erst nach der Tat ergangen ist, ergibt sich nicht die Unzumutbarkeit der Kenntnis der Rechtslage zur Tat. Es ist deshalb von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Umstand, dass im angefochtenen Straferkenntnis nicht mehr näher auf die vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eingegangen worden ist, ist ohne Bedeutung, da ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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