Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150406/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 08.03.2006

 

 

 

VwSen-150406/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 8. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A F, S, P, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12.  April 2005, Zl. BauR96-563-2004, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 6. September 2004, Zl. BauR96-563-2004/Stu/Eß, als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 27. Jänner 2005 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. September 2004, Zl. BauR96-563-2004/Stu/Eß, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 29. September 2004 gültig zugestellt und der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 27. Jänner 2005, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, per Fax eingebracht worden.

 

2. In der Berufung wird die Behörde gebeten, über die verhängte Geldstrafe nachzudenken, da der Bw arbeitslos sei und noch drei weitere Geldstrafen zu bezahlen habe. Auch sei die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nicht fair. Vom 21. Mai 2004 bis zum 3. Juni 2004 sei kein Fahrzeug gelenkt worden und es werde um eine Chance zur Beweisaufnahme gebeten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung wird die (hier allein gegenständliche) Verspätung der Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung nicht bestritten. Geltend gemacht werden lediglich Argumente, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht betreffen. Da diese Berufungsbegründung nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Bescheides in Frage zu stellen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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