Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150408/2/Lg/Gru/Hu

Linz, 31.03.2006

 

 

VwSen-150408/2/Lg/Gru/Hu Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der H S, P, L gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Jänner 2006, Zl. BauR96-336-2003/Stu/Zoi, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie als Lenkerin des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen ... am 4. Juli 2003 um 11.15 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden bei km 171,000 in Fahrtrichtung Wien den Parkplatz Ansfelden Süd, der gem. § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, und somit eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestritten worden sei. Im Lichte der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 99/06/0078 vom 23.5.2001) würden auch Parkflächen als Bestandteil der Bundesstraße gelten. Die Mautpflicht auf dem gegenständlichen Parkplatz sei bei der Zufahrt ausreichend gekennzeichnet.

 

In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass die Bw vom untergeordneten Straßennetz zugefahren sei, was auch Zeugen bestätigen könnten. Die Bw bringt weiters vor, dass sie die Vignettenpflicht nicht übergehen habe wollen und offensichtlich auch die entsprechende Hinweistafel übersehen habe, was sie der Behörde auch schon früher bekannt gegeben hätte, wenn sie dazu aufgefordert worden wäre. Außerdem sei sie eine ordentliche Staatsbürgerin, habe sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen und ersuche daher um Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG. Zudem bestünden noch erhebliche Verbindlichkeiten wegen einer mit ihrem Mann gemeinsam gegründeten privaten Fernsehgesellschaft

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 6. Juli 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

Gegen die Strafverfügung vom 6. August 2003 wurde von der Bw lt. erstbehördlichen Akt mündlich Einspruch erhoben.

 

Aus dem erstbehördlichen Akt ist nicht ersichtlich, mit welchem Schriftstück das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin gegenständlich die Lenkerin war und dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - also zur vorgeworfenen Tatzeit - keine Mautvignette angebracht war.

 

Wenn die Bw vorbringt, sie hätte sich zu diesem Sachverhalt schon früher geäußert, wenn ihr dazu die Möglichkeit geboten worden wäre, ist anzumerken, dass dieser Verfahrensmangel (Nichtwahrung des Parteiengehörs) im Berufungsverfahren dadurch saniert wurde, dass sie in der Berufung alle Rechtfertigungsgründe vorbringen konnte und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat.

 

Zum Vorbringen bezüglich Mautpflichtigkeit des "Rasthausparkplatzes Ansfelden Süd, A1 bei km 171,000" (so die Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) ist zu bemerken, dass Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 BStMG ex lege mautpflichtig sind. Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind gemäß Abs. 3 deutlich und rechtzeitig zu kennzeichnen. Mautpflichtig sind gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 unter anderem auch "Parkflächen" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 23.5.2001, Zl. 99/06/0078).

 

Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund einer entsprechenden Hinweistafel - unbestritten - auch für Verkehrsteilnehmer erkennbar, die nicht über die Autobahn, sondern über das niederrangige Straßennetz zufahren.

Die Tat ist daher der Bw in objektiver - und da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihr die Mautpflicht des gegenständlichen Parklatzes nicht zu Bewusstsein gekommen ist. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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