Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150413/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-150413/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A W, K, V, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Jänner 2006, Zl. 0047434/2005, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung der Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 23. September 2005, Zl. 0047434/2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bw vom 30. November 2005, gefaxt am 1. Jänner 2006, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einbringung eines Einspruches" gegen die Strafverfügung vom 23. September 2005, Zl. 0047434/2005, abgewiesen.

 

Begründend wird auf § 71 Abs. 1 lit. a (richtig wohl: § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG) hingewiesen, wonach gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Die Rechtsmittelfrist gegen die Strafverfügung hätte am 31. Oktober 2005 geendet, der Einspruch/Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch erst am 1. Dezember 2005 (richtig wohl: 1. Jänner 2006) per Fax eingebracht worden. Dieser "mindere Grad des Versehens" würde im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da sich ein Wohnungseinbruch beim Bw erst am 5. November 2005 ereignet hätte und bereits zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen sei.

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist im Rahmen von Wohn- und Lebensortwechseln stattgefunden habe, für die besondere Bedingungen und Belastungen gelten würden. Zunächst sei der Bw mit seiner 2köpfigen Familie von Österreich nach Aachen in eine 28 große Übergangswohnung und anschließend in seine jetzige Wohnung in Köln gezogen. Aufgrund der Umzugsumstände und der damit verbundenen Nachsendeaufträge seien oftmals Irrwege und Verzögerungen von Postsendungen unumgänglich.

 

Beantragt wird die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mittels Strafverfügung vom 23. September 2005, Zl. 0047434/2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Die Zustellung erfolgte eigenhändig an den Bw.

 

Mit Schreiben vom 30. November 2005, gefaxt am 1. Jänner 2006, stellte der Bw den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung, dass in seine neue Wohnung in Köln eingebrochen worden sei und er die Unterlagen bezüglich des Verwaltungsstrafverfahrens erst jetzt wieder gefunden hätte. Als Beilage ist eine Kopie einer Einbruchsanzeige beim Polizeipräsidium Köln vom 5. November 2005 angeschlossen. Mittels Fax vom 17. Jänner 2006 legte der Bw ergänzend seine Rechtfertigungsgründe bezüglich der Übertretung des BStMG dar. Diesem Schreiben liegt eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Köln vom 9. Jänner 2006 bei, dass das Verfahren wegen des Wohnungseinbruchs eingestellt worden sei, da der Täter nicht ermittelt hätte werden können.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Abweisungsbescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Bw begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag datiert mit 30. November 2005 mit einem Einbruch in seine Kölner Wohnung und dem deshalb verspäteten Wiederauffinden von Unterlagen über das Verwaltungsstrafverfahren, wobei jedoch bereits die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt hat, dass der Einbruch offensichtlich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt ist und deshalb kein Zusammenhang mit der Versäumung der Einspruchsfrist bestehen kann. In der gegenständlichen Berufung vom 10. Februar 2006 begründete der Bw hingegen den Wiedereinsetzungsantrag mit Umständen durch Wechsel von Wohnungen und Lebensort.

Dazu ist anzumerken, dass im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Partei an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden ist. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. neben vielen VwGH 99/17/0317 vom 28.2.2000, VwGH 98/09/0008 vom 18.3.1998 und VwGH 84/17/0136 vom 20.6.1986). Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages davon abhängt, ob es dem Antragsteller gelingt glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil die Strafverfügung vom 23. September 2005 vom Bw persönlich übernommen worden ist und die bloße Tatsache eines Wohnungswechsels ihn keinesfalls daran gehindert haben kann, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen, und dies deshalb als verschuldet i.S.d. § 71 Abs. 1 AVG anzusehen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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