Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150420/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 15.03.2006

 

 

 

VwSen-150420/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 15. März 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R H, H, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Februar 2006, Zl. BauR96-789-2004/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 14. Oktober 2004, Zl. BauR96-789-2004/Stu/Eß, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 8. November 2004 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Oktober 2004, Zl. BauR96-789-2004/Stu/Eß, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 22. Oktober 2004 durch Hinterlegung gültig zugestellt und der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 8. November 2004, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, zur Post gegeben worden.

 

2. In der Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass auch die Behörde eine Einspruchsfrist übersehen habe und nochmals gegen die verhängte Geldstrafe Einspruch erhoben werde. Die Beamten hätten dem Bw nicht die Möglichkeit gegeben, zur Bank zur Geldbehebung zu fahren, wobei die Strafhöhe 120 Euro ausmachen würde, die Beamten jedoch 220 Euro hätten haben wollen. Die Behörde hätte innerhalb eines halben Jahres zurückschreiben sollen, da die finanziellen Verhältnisse des Bw jetzt noch schlechter seien.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung wird die (hier allein gegenständliche) Verspätung der Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung nicht bestritten. Geltend gemacht werden lediglich Argumente, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht betreffen. Da diese Berufungsbegründung nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Bescheides in Frage zu stellen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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