Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150429/2/Lg/Hue

Linz, 25.04.2006

 

 

 

VwSen-150429/2/Lg/Hue Linz, am 25. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des C A, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Jänner 2006, Zl. BauR96-331-2003/Stu/Zoi, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen zu vertreten habe, dass er am 8. Juni 2003 um 17.35 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1 (Westautobahn) auf dem Rasthaus-Parkplatz Ansfelden Süd, der gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei km 171,000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.

 

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt unter dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG die Angabe des Tatortes ein wesentliches Sprucherfordernis dar. Tatort im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist der Rasthaus-Parkplatz Ansfelden Süd bei km 171,000. Da für diesen Tatort aus dem erstbehördlichen Verfahrensakt keine die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung ersichtlich ist (in der Strafverfügung vom 2.7.2003 ist als Tatort "Gemeinde Vorchdorf, A 1 bei km 205.300", Fahrtrichtung Wien angegeben), war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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