Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150433/6/Lg/Hue

Linz, 01.08.2006

 

 

 

VwSen-150433/6/Lg/Hue Linz, am 1. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Mag. P D, W, P, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. A S, W, M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. März 2006, Zl. BauR96-919-2005/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 15. Dezember 2005, Zl. BauR96-919-2005, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der undatierte Einspruch des Berufungswerbers (Bw), abgesendet am 22. März 2006, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. Dezember 2005, Zl. BauR96-919-2005, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 7. März 2006 durch Hinterlegung gültig zugestellt und der Einspruch gegen die Strafverfügung nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist zur Post gegeben worden.

 

2. In der Berufung bringt der Bw zum Verfahrensgegenstand im Wesentlichen vor, dass er vom 4. März 2006 bis einschließlich 19. März 2006 durchgehend bei einer Bekannten und somit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen sei. Als Beilage ist eine Bestätigung dieser Bekannten, Frau E-M L, über diese Ortsabwesenheit angeschlossen. Gleichzeitig wurde mit der gegenständlichen Berufung vom 12. April 2006 eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mit Strafverfügung vom 15. Dezember 2005, Zl. BauR96-919-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Die Hinterlegung dieses Bescheides erfolgte am 7. März 2006 beim zuständigen Postamt, wobei am 3. März 2006 ein erster Zustellversuch und die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches, der schließlich am 6. März 2006 erfolgt ist, durchgeführt wurde.

 

Mittels undatierten Schreibens, abgesendet am 22. März 2006, brachte der Bw einen Einspruch ein und bestritt den Tatvorwurf.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz sieht vor, dass, wenn die Sendung an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter i.S.d. § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter i.S.d. § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (Abs. 3).

 

Aufgrund der vorliegenden Angaben des Bw und der vorgelegten Bestätigung von Frau E-M L wurde glaubwürdig dargelegt, dass der Bw zwischen dem 4. März 2006 und dem 19. März 2006 und somit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 7. März 2006 von der Abgabenstelle abwesend war. Gleichzeitig geht aber auch aus den Angaben der Post auf dem Rückschein der Strafverfügung hervor, dass am 3. März 2006 ein erster Zustellversuch unternommen und am selben Tag eine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches (für den 6. März 2006) im Hausbrieffach eingelegt worden ist. Zu klären ist demnach die Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall i.S.d. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz davon ausgegangen werden kann, dass der Bw vor seiner Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger am Tag des ersten Zustellversuches ortsanwesend war (i.d.S. u.a. VwGH 29.1.1987, 86/02/0157, 17.2.1992, 91/19/0322). Dergestalt präsentiert sich jedoch der gegenständliche Fall, da der Bw einen Tag vor seiner Ortsabwesenheit
(3. März 2006) durch die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches davon Kenntnis erlangt hat, dass ihm ein behördliche Schriftstück (Strafverfügung) zugestellt werden soll. Es wäre am Bw gelegen gewesen dafür zu sorgen, dass ihm der Inhalt der Strafverfügung bzw. die Rechtsmittelfrist rechtzeitig zur Kenntnis gelangt, zumal sich der Bw auch während seiner Abwesenheit von der Abgabestelle im selben Wohnort (Wien) aufgehalten hat. Der Fristenlauf zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung begann somit mit dem Tag der Hinterlegung am 7. März 2006 und endete am 21. März 2006. Der am 22. März 2006 abgesendete Einspruch war deshalb verspätet.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Bw hat gleichzeitig mit der gegenständlichen Berufung am 12. April 2006 einen Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt. Über diesen Antrag ist in erster Instanz von der Erstbehörde bescheidmäßig abzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 01.04.2008, Zl.: 2006/06/0243-6

 

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