Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300681/2/Gf/Sta

Linz, 02.07.2005

VwSen-300681/2/Gf/Sta Linz, am 2. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R G, F, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/I. vom 14. April 2005, Zl. Pol96-55-1-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf
500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 111/2 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 14. April 2005, Zl. Pol96-55-1-2004, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er in seinem Gastgewerbelokal Räumlichkeiten zur Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. Abs. 3 lit. c des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. LGBl.Nr. 147/2002 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es auf Grund entsprechender Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen sei, dass im Lokal des Rechtsmittelwerbers die Prostitution ausgeübt worden sei; dass zuvor keine entsprechende Anzeige an die Gemeinde erfolgte, werde auch von ihm selbst nicht bestritten.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; mangels unterlassener Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 15. April 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. April 2005 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es keine stichhaltigen Beweise für die Ausübung von Prostitution in seinem Lokal gebe; insbesondere gehe Derartiges auch nicht aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen hervor.

Mangels Tatbestandsmäßigkeit wird daher (erschließbar) die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl. Pol96-55-1-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. c OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, der in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt.

3.2. Im vorliegenden Fall steht auf Grund der insoweit übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen - darunter insbesondere eines Kunden dieses Etablissements - zweifelsfrei fest, dass im verfahrensgegenständlichen Lokal die Prostitution nicht nur angebahnt, sondern auch tatsächlich ausgeübt wurde. Der gegenteilige Einwand des Rechtsmittelwerbers erweist sich demgegenüber offenkundig als eine bloße Schutzbehauptung.

Da der Beschwerdeführer persönlich haftender Gesellschafter jener dieses Lokal betreibenden KEG ist, ist ihm diese Tat sohin auch verwaltungsstrafrechtlich zuzurechnen. Sollte er diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen sein, kann dieser schon deshalb nicht schuldbefreiend wirken, weil der Rechtsmittelwerber diesbezüglich ex ante entsprechende Erkundigungen bei der belangten Behörde hätte einholen können und dazu auf Grund seiner Rechtsstellung auch verpflichtet gewesen wäre.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Im Zuge der Strafbemessung war aber nicht nur seine bisherige Unbescholtenheit, sondern auch der Umstand als mildernd zu berücksichtigen, dass er im Zuge seiner erstbehördlichen Einvernahme glaubhaft dargelegt hat, dass das Lokal tatsächlich ausschließlich von seinem Vater geführt wird, der auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten keine eigenständige gewerbebehördliche Bewilligung zu erlangen vermag. Dem Beschwerdeführer kann daher weniger ein aktives Tun als primär bloß ein auf Fahrlässigkeit beruhendes, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 5 StGB als mildernd zu wertendes Unterlassen angelastet werden.

Der Oö. Verwaltungssenat findet es daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 111/2 Stunden festzusetzen.

3.4. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf
50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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