Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150444/2/Lg/Hue

Linz, 06.06.2006

 

 

 

VwSen-150444/2/Lg/Hue Linz, am 6. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des P. S., D-12 B., W., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 8. April 2006, Zl. BauR96-120-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 9. April 2004 um 9.15 Uhr als Lenker eines Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen B-T die mautpflichtige A, ABKm 75 im Gemeindegebiet S. in Fahrtrichtung P. benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Kfz sei keine Mautvignette angebracht gewesen.
  2.  

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Grenzüberschreitung aus der Sicht des Bw lediglich um ein Wendemanöver gehandelt habe, wobei die Schuld beim Bw liege.

 

Beantragt wird ein "Nachdenken" über ein angemessenes Strafmaß.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Ö. vom 1. Juni 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen und damit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet worden sei. Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sei am Kfz ein Ersatzmautangebot hinterlassen worden. Diesem Angebot sei aber nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 15. September 2004 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er der Meinung gewesen sei, durch das Fax vom 10. April 2004, in dem die Umstände beschrieben worden seien, sei die Angelegenheit abgeschlossen worden. Der Bw sei am Tattag bei dichtem Nebel irrtümlich auf die A gelangt. Nach Erkennen des Irrtums sei der gegenständliche Tatort die erste Gelegenheit gewesen zu wenden.

 

Auf Anfrage teilte die A. der belangten Behörde am 18. April 2005 mit, dass ein Schriftverkehr mit dem Bw nicht aufzufinden sei.

 

Daraufhin legte der Bw eine Stellungnahme seiner ehemaligen Lebensgefährtin vom 28. April 2005 vor, die seine Angaben bestätigen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass im Sinne des § 19 Abs. 3 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die besonderen Umstände des Falles kommen, im Zweifel zugunsten des Bw davon auszugehen ist, dass er aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse irrtümlich das österreichische mautpflichtige Straßennetz befahren, nach Feststellung des Irrtums in Grenznähe gewendet und ein Tatsachengeständnis abgelegt hat, erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

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