Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150460/2/Lg/Hue/Ga

Linz, 14.07.2006

 

VwSen-150460/2/Lg/Hue/Ga Linz, am 14. Juli 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J. J., D-9 F., vertreten durch Rechtsanwalt M. H., D-9 O., A., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25. April 2006, Zl. BauR96-134-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 30. Mai 2005 um 21.45 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen D. die mautpflichtige A "I." bei ABKm 2., Marktgemeindegebiet S. an der T. in Fahrtrichtung S. benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei, indem ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen sei.
  2.  

     

  3. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass das Kfz mit einer Mautbox ausgestattet gewesen sei, die kurz vor dem gegenständlichen Vorfall auch funktioniert habe. Ein Defekt der Mautbox sei für den Bw nicht festzustellen gewesen. Der Bw habe bezüglich Fahrten nach Österreich keine Erfahrungen gehabt und sei demnach nicht in der Lage gewesen, einen Defekt der Mautbox zu erkennen.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A. vom 6. Juni 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Eine zwingend vorgeschriebene GO-Box sei am LKW nicht angebracht gewesen. Weiters ist der Anzeige zu entnehmen, dass am 6. Juni 2005 zusätzlich eine Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan stattgefunden hat und mündlich ein Ersatzmautangebot gestellt, diesem jedoch nicht entsprochen, die GO-Box defekt und in Alland ausgetauscht worden sei. Auch habe der Bw verweigert, die Postleitzahl seines Wohnortes anzugeben, da dies die Behörden herausfinden sollen.

 

Nach Strafverfügung vom 20. Juni 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass die Mautbox bei der Einfahrt nach Österreich gepiepst habe und der Vorwurf, dass eine GO-Box nicht angebracht worden sei, nicht zutreffe, was überdies auch vom zusätzlich kontrollierenden Mautaufsichtsorgan festgestellt worden sei. Weiters wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw benannt.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A. vom 12. September 2005 ist zu entnehmen, dass an zwei Mautstationen keine Abbuchungen vorgenommen hätten werden können und die GO-Box am 6. Juni 2005 ausgetauscht worden sei. In der Beilage sind zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation enthalten. Aus der Einzelleistungsinformation ist ersichtlich, dass am Tattag zwischen 18.44 Uhr und 19.47 Uhr (also vor der gegenständlichen Tatzeit) 11 Mautabbuchungen stattgefunden haben.

 

Dazu rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung bzw. wie in den bisherigen Stellungnahmen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im bekämpften Straferkenntnis (und schon in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) wurde dem Bw vorgeworfen, am näher definierten Ort und Tag eine Mautstrecke benützt und einen LKW gelenkt zu haben, an dem "ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht war".

 

Sowohl aus den Angaben des Mautaufsichtsorgans anlässlich einer zusätzlichen Kontrolle am 6. Juni 2005 als auch aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation und den darauf ersichtlichen 11 Abbuchungen der Maut geht hervor, dass sich im LKW am Tattag ein Gerät zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut befunden haben muss. Daraus folgt, dass der gegenständliche Tatvorwurf falsch und das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

In Anbetracht dieses Ergebnisses konnten die weiteren Vorbringen des Bw unerörtert bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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