Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160006/9/Kof/He

Linz, 18.11.2004

 

 

 VwSen-160006/9/Kof/He Linz, am 18. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.8.2004, VerkR96-2705-2004, wegen Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO und des § 20 Abs.1 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

I. Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO) ist durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

  1. Der Berufung gegen Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird

stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

(Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

1.297,20 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 400 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 63 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 20 Abs.1 StVO; § 45 Abs.1 Z1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 02.05.2004 um 05.15 Uhr den Pkw, (Marke), Kz.........,
in Z. auf der L..... bis Strkm........

  1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei Sie einen Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille aufwiesen und
  2. trotz Ihrer Alkoholbeeinträchtigung derart schnell gelenkt, dass Sie bei Strkm..... von der Fahrbahn nach rechts abkamen, gegen zwei Bäume prallten und sich verletzten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960
  2. § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 1.100 Euro

400 Stunden

§ 99 Abs.1a StVO 1960

2. 250 Euro

50 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

135,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

87,20 Euro Untersuchungskosten gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...................) beträgt 1.572,20 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.9.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 16.11.2004 fand beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Bw sowie die Zeugen, Herr Dr. D.H., AKH Linz und Herr RI. H.R., Gendarmerieposten O. teilgenommen haben.

 

 

 

Bei dieser mündlichen UVS-Verhandlung hat der Bw - siehe Niederschrift - die Berufung gegen Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO) ausdrücklich zurückgezogen.

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Betreffend Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.1 StVO) wurde die Berufung aufrecht erhalten.

Gemäß der Anzeige des Gendarmeriepostens O. vom 19.5.2004 kam der Bw an der Unfallstelle "auf einer Geraden rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen zwei neben der Straße stehende Bäume".

Der Bw hat dazu vorgebracht, dass er auf Grund eines Aufmerksamkeitsfehlers - nicht jedoch auf Grund überhöhter oder unangepasster Geschwindigkeit -
von der Fahrbahn abgekommen sei.

Dieses Vorbringen des Bw ist glaubwürdig bzw. kann nicht widerlegt werden.

Der Berufung war daher hinsichtlich Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.1 StVO) stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Der Bw hat in diesem Punkt keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler


 

Beschlagwortung:

§ 20 Abs.1 StVO

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