Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160007/6/Sch/Pe

Linz, 31.03.2005

 

 

 VwSen-160007/6/Sch/Pe Linz, am 31. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. W H vom 16. September 2004, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K K, Dr. K L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. August 2004, VerkR96-1666-2004, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. März 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 1. verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz bezüglich Faktum 1. ermäßigt sich auf 3 Euro; für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag von 6 Euro (20 % der zu Faktum 2. verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. August 2004, VerkR96-1666-2004, wurde über Herrn Ing. W H, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 57a Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und gemäß 2) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 23 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 Geldstrafen zu 1) von 72 Euro und zu 2) von 30 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 36 Stunden und zu 2) von 15 Stunden verhängt, weil er am 10. Juni 2004 um 14.20 Uhr auf der Niederkappler Straße L1533 bei Strkm 3,036

  1. es als Zulassungsbesitzer der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen unterlassen habe, das Fahrzeug rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen. Die Begutachtungsplakette Nr. wies als letzte Lochung 01/02 auf;
  2. als Zulassungsbesitzer der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Mangel: Entgegen § 23 KFG 1967 sei das Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet gewesen, da der linke Außenrückblickspiegel zersprungen gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer der o.a. Zugmaschine, die nach seinen im abgeführtren Verwaltungsstrafverfahren nicht widerlegten Angaben nicht dazu bestimmt ist, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu werden. Sie dient demnach ausschließlich dem Einsatz auf landwirtschaftlichen Flächen, für welchen die Benützung öffentlicher Verkehrsflächen nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall sei es allerdings aufgrund einer Ausnahmesituation dennoch dazu gekommen, dass die Zugmaschine auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde. Sein Vater und der Berufungswerber selbst hätten gerade Feldarbeiten unter Verwendung der erwähnten Zugmaschine durchgeführt, als dessen Mutter hinzukam und berichtete, dass im Anwesen seines Onkels ein Feuer ausgebrochen sei. Sein Vater habe daher den vorher von der Genannten gelenkten Pkw in Betrieb genommen, um unverzüglich zur Hilfeleistung zur Brandstelle zu fahren. Auch die Mutter des Berufungswerbers habe sich in der Folge dorthin begeben wollen und dazu die Zugmaschine verwendet. Der Berufungswerber sei zurückgeblieben, da auf dem Traktor für ihn kein Platz gewesen wäre.

 

Diese Angaben stehen allerdings zum Teil im Widerspruch zu jenen der Mutter des Berufungswerbers gegenüber Organen des Gendarmeriepostens Lembach anlässlich der Niederschrift vom 11. Juni 2004, die wegen eines von der Genannten verursachten Verkehrsunfalles angefertigt worden ist. Dort ist nämlich nicht davon die Rede, dass es ihr darum ging, mit der Zugmaschine zum Brandort zu fahren, sondern wird dort etwa ausgeführt, dass ihr Gatte plötzlich von der Feldarbeit habe weg müssen, da das Haus seines Bruder in Vollbrand stand. Weiters heißt es aber dann wörtlich:

"So musste ich die Tätigkeit meines Mannes übernehmen und lenkte den Traktor mit dem Anhängerwagen kurz nach 14.00 Uhr vom Betrieb K in K weg, auf der Niederkappeler Straße in Richtung dem Feld, welches von uns ‚Fuchsdoppel' genannt wird."

Diese Schilderung entspricht weit eher der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal sie in einem näheren zeitlichen Abstand zum Vorfall gemacht wurde und zum anderen es auch nicht logisch erscheint, mit einer wesentlich langsameren Zugmaschine zu einer Hilfeleistung zu fahren, als die Mitfahrmöglichkeit, die nach der Sachlage wohl gegeben gewesen sein dürfte, mit ihrem Gatten in einem Pkw zu nützen.

 

Überdies verlangt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zu § 6 VStG, dass zum Wesen des Notstandes gehört, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (VwGH 26.6.2002, 98/21/0246 u.a.).

 

Nach dem hier gegebenen Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung vorgelegen wäre. Der Berufungswerber selbst hat anlässlich der eingangs erwähnten Verhandlung geschildert, dass zum Zeitpunkt der von seiner Mutter unternommenen Fahrt bereits die ausgerückten Feuerwehrfahrzeuge zu sehen bzw. zu hören waren. Es war also offenkundig schon eine effiziente und professionelle Brandbekämpfung bzw. sonstige Schadensbegrenzungsmaßnahmen in die Wege geleitet. Sohin lag ein Notstand im rechtlichen Sinne nicht vor, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Nothilfe nicht vorliegen konnten.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Unbestritten ist, dass die Mutter des Berufungswerbers bei ihrer Fahrt mit der gegenständlichen Zugmaschine einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat, bei der ein Motorradfahrer ums Leben gekommen ist. Diese Folgen können aber nicht dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer der mangelhaften Zugmaschine zugerechnet werden, sondern dürften nach der Aktenlage im Fahrverhalten der Lenkerin begründet gewesen sein.

 

Die von der Erstbehörde im Hinblick auf den defekten Rückblickspiegel der Zugmaschine verhängte Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Laut dem im erstbehördlichen Verfahrensakt einliegenden kraftfahrtechnischen Gutachten des allgemein beeideten Sachverständigen für Verkehrssicherheit Ing. Mag. R B vom 21. Juni 2004 (Seite 6, Lichtbild Seite 7) war der linke Außenspiegel der Zugmaschine unwirksam. Dieser war einerseits falsch eingestellt und zudem das Glas zersprungen, sodass ein klares Bild im Spiegel nicht erkennbar war.

 

Es lag sohin ganz offenkundig ein unbenutzbarer Rückblickspiegel vor, welcher Umstand naturgemäß einen nicht unerheblichen Fahrzeugmangel darstellt.

 

Die Gültigkeit der an der Zugmaschine angebracht gewesenen Begutachtungsplakette war zudem zum Vorfallszeitpunkt mehr als zwei Jahre abgelaufen gewesen. Der Berufungswerber dürfte kaum Augenmerk auf diesen Umstand gelegt habe, da ansonsten schon eine frühere neuerliche Überprüfung hätte veranlasst werden müssen. Hier ist ihm aber die im Verfahren nicht widerlegte Verantwortung in gewissem Maße zugute zu halten, dass der Verwendungszweck des Fahrzeuges nicht der einer auf öffentlichen Straßen, sondern auf landwirtschaftlichen Flächen war. Die von der Mutter des Berufungswerbers durchgeführte Fahrt auf einer öffentlichen Straße ist demnach als möglicherweise unüberlegte Folge der oben geschilderten besonderen Vorgänge anzusehen. Dieser Umstand rechtfertigt nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die Herabsetzung der Geldstrafe auf jenes Ausmaß, das die Erstbehörde für das weitere Delikt festgesetzt hat.

 

Einer allfälligen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, wie sie im Rahmen der Berufungsverhandlung kursorisch erörtert wurde, stand aber entgegen, dass von einem geringfügigen Verschulden eines Zulassungsbesitzers dann nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die Fahrzeugmängel - wie hier - schon über einen längeren Zeitraum vorliegen. Jedenfalls müsste dann erwartet werden können, dass der Zulassungsbesitzer sorgfältig darauf achtet, dass ein solches Fahrzeug auch in Ausnahmefällen nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, solange diese Mängel nicht behoben sind.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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