Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300683/2/Gf/Sta

Linz, 03.07.2005

VwSen-300683/2/Gf/Sta Linz, am 3. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H B, S, Z, vertreten durch RA Dr. M W, P, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 19. Mai 2005, Zl. Pol96-29-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 19. Mai 2005, Zl. Pol96-29-2005, wurde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt, weil er in der Nacht vom 27. auf den 28. März 2005 seinen Hund derart verwahrt habe, dass dieser laut gebellt habe und dadurch die Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 2 Z. 2 des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 147/2002 (im Folgenden: OöHundeHG), begangen, weshalb er gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 OöHundeHG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu - implizit - ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Zeugenaussagen und Tonaufzeichnungen als erwiesen anzusehen sei.

Auf Grund des geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen der Tat sei von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen gewesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 27. Mai 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 1. Juni 2005 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid weder angeführt sei, welcher der beiden Hunde des Rechtsmittelwerbers nicht ordnungsgemäß verwahrt worden sei, noch, welche Nachbarn konkret in ihrer Nachtruhe gestört worden seien. Außerdem würden die Hunde in einem mit schalldämmenden Einrichtungen versehenen Raum verwahrt, sodass kaum ein Lärm nach außen dringen könne.

Mangels Tatbestandsmäßigkeit wird daher die Aufhebung des Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Schärding zu Zl. Pol96-29-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Z. 2 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der einen Hund nicht in einer Weise beaufsichtigt, dass dadurch Menschen nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.

3.2. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegen zu halten, dass weder die Spezifikation jenes Hundes, mittels dessen eine solche Übertretung begangen wird, noch eine Konkretisierung jener Menschen, die belästigt wurden, zum Tatbild dieser Strafnorm gehören.

Dem gegenüber erweist sich der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch insofern als unvollständig, als dort jene Verwaltungsvorschriften, die den angelasteten Sachverhalt als strafbar erklären (§ 15 Abs. 1 Z. 2 OöHundeHG) und darauf aufbauend ein entsprechendes Strafausmaß festsetzen (§ 15 Abs. 2 OöHundeHG), entgegen § 44a Z. 3 VStG nicht enthalten sind.

3.3. Aus diesem Grund war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (die vom Rechtsmittelwerber auch gar nicht beantragt wurde) war hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen; ob bzw. in welchem Umfang das Verfahren weitergeführt wird, hat vielmehr die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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