Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160013/6/Bi/Be

Linz, 11.11.2004

 

 

 VwSen-160013/6/Bi/Be Linz, am 11. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, vom 27. August 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19. August 2004, VerkR96-1706-2004, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 10. November 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils eingestellt wird.

Im Hinblick auf Punkt 3) wird der Tatort auf "Linzer Straße 14 in Perg" eingeschränkt und das Straferkenntnis hinsichtlich Schuld und Strafe bestätigt.

II. Ein Verfahrenskostenbeitrag in den Punkten 1) und 2) entfällt.

Im Punkt 3) sind zusätzlich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag 10 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 52i, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 103



Abs.1 iVm 27 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 110 Euro (48 Stunden EFS), 2) 80 Euro, (36 Stunden EFS) und 3) 50 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 22. April 2004 um 13.55 Uhr auf der B3c (Linzerstraße) im Gemeindegebiet Perg beim Lkw, Kz, festgestellt worden sei, dass er als Zulassungsbesitzer des angeführten Lkw nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des Lkw den Vorschriften des KFG entspreche, da

1) beim Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t der linke hintere innere Zwillingsreifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächen-breite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2 mm aufgewiesen habe,

2) die Bordwände des Lkw zum Teil ausgerissen gewesen und mit einer Schraubzwinge zusammengehalten worden seien, und

3) die Aufschriften betreffend der Gewichte des Lkw wegen Beschädigungen nicht ablesbar gewesen seien.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 24 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. November 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Meldungslegers RI J P durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, am Lkw seien 8 neue Reifen montiert gewesen und 2 hätten bei der Montage dieser 8 Reifen ca 500 km vor der Kontrolle noch ca 5,5 mm Profiltiefe besessen, dh sie hätten noch ca 2 Monate halten sollen. Er habe die Profiltiefe bei der Kontrolle für in Ordnung gehalten. Nur 2 Reifen auf der mittleren Achse waren nicht wie die anderen Reifen neu, aber in Ordnung.

Die Bordwände seien am Vortag in der Firma neu geschweißt worden, jedoch sei vergessen worden, eine Schraubzwinge abzunehmen.

Die Aufschriften seien vorhanden gewesen, sogar original von MAN, aber es seien Alufolien, die in kürzester Zeit wirklich schlecht lesbar würden, aber es gebe von Hersteller keine andere Alternative. Es treffe ihn daher kein Verschulden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde.



Fest steht, dass der damalige Lenker des auf den Bw zugelassenen Lkw, E Bam 22. April 204 um 13.55 Uhr in Perg auf der Linzerstraße auf Höhe der Raika Perg, , zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle vom Meldungsleger (Ml) routinemäßig angehalten wurde. Der Ml bestätigte in der Verhandlung, er habe sein Hauptaugenmerk auf die Tachografenaufzeichnungen gerichtet, aber auch auf den Zustand des Lkw, wobei primär der Lenker angezeigt worden sei. Der Ml konnte sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an die Feststellung der Profiltiefe konkret erinnern, hat jedoch auf seine Anzeige insofern verwiesen, als er beim linken hinteren inneren Zwillingsreifen eine ungenügende Profiltiefe vorgefunden habe. Angesprochen auf seine Zeugenaussagen am 8. Juni 2004 vor der Erstinstanz, wonach beim Reifen laut der von ihm unterschriebenen Niederschrift "lediglich ca 2 mm Profil vorhanden" gewesen seien, konnte er sich nicht mehr an die Art der Feststellung der Profiltiefe erinnern.

Zum Punkt 2) gab der Ml an, seiner Erinnerung nach habe sich die Schraubzwinge an der Bordwand rechts hinten dort befunden, wo die seitliche und die hintere Bordwand zusammenkommen, nämlich an Stelle der Original-Halterung. Dass damit etwas zusammengehalten werden sollte, sei für ihn erkennbar gewesen. Beide Bordwände seien durch einen Steher verbunden und da sei die Schraubzwinge drauf gewesen.

Der Bw hat darauf verwiesen, dass mit dem Lkw hauptsächlich Steine transportiert werden - der Ml hat als damalige Ladung große Steine bestätigt - und dabei die Bordwände der Lkw öfters beschädigt werden. In der Regel werden diese ca zweimal pro Woche in der Firma nachgeschweißt, so auch am Vorabend des 22. April 2004. Dabei müsse vergessen worden sein, diese Schraubzwinge zu entfernen. Als Halterung sei eine solche Schraubzwinge bei dieser Ladung wegen der Belastung sinnlos, sodass davon auszugehen sei, dass sie vergessen worden sei. Der Bw verwies jedoch darauf, dass es nicht seine Aufgabe als Zulassungsbesitzer sei, seine vier Lkw am Morgen vor Fahrtantritt auf der Suche nach einer vergessenen Schraubzwinge zu umrunden, zumal der Lkw dem Lenker fix zugeteilt sei und es daher dessen Aufgabe gewesen wäre, den Lkw vor Fahrtantritt zu kontrollieren; noch dazu, wenn dieser die Schraubzwinge sogar im Seitenspiegel sehen hätte müssen. Er selbst habe sich um den Fahrzeugzustand diesbezüglich insofern gekümmert, als er das regelmäßige Nachschweißen veranlasse.

Zu Punkt 3) bestätigten der Ml und der Bw übereinstimmend, es habe sich bei den Gewichtsaufschriften um eine Alufolie gehandelt, die teilweise beschädigt und abgerissen und daher nicht mehr zur Gänze lesbar gewesen sei. Der Bw hat ausgeführt, es habe sich um die Originalaufschrift von MAN gehandelt und er habe diese zuvor schon einmal erneuert gehabt, aber am Vorfallstag sei die Folie wieder fehlerhaft gewesen.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ....zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.4 KDV muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderliche Vertiefungen de Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg mindestens 2 mm betragen.

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.

Gemäß § 27 Abs.2 KFG 1967 müssen ua an Lastkraftwagen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist hinsichtlich Punkt 1) des Straferkenntnisses auf der Grundlage des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gemäß § 51 i VStG davon auszugehen, dass nicht mehr geklärt werden konnte, inwiefern der in Rede stehende Reifen die erforderliche Profiltiefe nicht mehr erreicht hat. Der Ml konnte seine frühere, im Gegensatz zur Anzeige stehende Aussage, es sei noch eine solche von "ca 2 mm" vorhanden gewesen, nicht mehr erklären, wobei aber 2 mm gerade noch ausgereicht und daher keine Verwaltungsübertretung gebildet hätten. An den konkreten Vorfall bestand - verständlicher Weise - keine Erinnerung mehr.

Auf dieser Grundlage war im Zweifel zugunsten des Bw mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Im Punkt 2) zwar unzweifelhaft davon auszugehen, dass eine Schraubzwinge im Bereich der Bordwand rechts hinten vorhanden war, die nach den Aussagen des Bw nach dem Schweißen der Bordwand vergessen worden ist. Der Ml konnte sich erinnern, dass die seitliche Bordwand hinten und der Steher damit zusammengehalten werden hätte sollen, wobei aber auch das Argument des Bw, zum Zusammenhalten hätte diese Schraubzwinge bei der aus schweren Steinen bestehenden


Ladung überhaupt nichts ausgerichtet und wäre daher sinnlos gewesen, schlüssig ist.

Dass durch eine Schraubzwinge, die bei bestimmten Fahrbewegungen des Lkw weggeschleudert werden kann, eine erhöhte Verletzungsgefahr anderer Straßenbenützer besteht, liegt wohl auf der Hand.

Dem Bw ist aber insofern nichts entgegenzuhalten, wenn er seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs.1 KFG gemäß veranlasst, dass beschädigte oder ausgerissene Bordwände, die bei einem Bagger- und Transportunternehmen mit derartigen Ladungen wohl häufig vorkommen, regelmäßig in der Firma nachgeschweißt werden. Dass hier zum Zusammenhalten Schraubzwingen verwendet werden, ist nachvollziehbar. Wenn der Bw nun einwendet, der Lenker, dem der Lkw fix zugeteilt war, hätte die Schraubzwinge entfernen müssen und habe diese wohl vergessen, ist dem grundsätzlich nichts entgegenzusetzen. Anhaltspunkte für ein mangelhaftes Kontrollsystem diesbezüglich hat die mündliche Verhandlung nicht ergeben. Auch das Argument des Bw, der Lenker hätte vor Fahrtantritt die Schraubzwinge bei erforderlicher Aufmerksamkeit sogar im Seitenspiegel sehen und deren Entfernung veranlassen müssen, das sei nicht seine Aufgabe als Zulassungsbesitzer, ist insofern stichhaltig, als der grundsätzliche Fahrzeugzustand zwar in die Obsorge des Zulassungsbesitzes fällt, der durch das Nachschweißen defekter Bordwände dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Dass der Zulassungsbesitzer jeden Firmen-Lkw vor Fahrtantritt des Lenkers auf vergessene Schraubzwingen kontrollieren müsste, wäre im Hinblick auf § 103 Abs.1 Z1 KFG überzogen, zumal eine bekannte und daher geradezu zu erwartende Sorglosigkeit des konkreten Lenkers nicht behauptet wurde.

Aus diesen Überlegungen war auch im Punkt 2) des Straferkenntnisses mangels Erweisbarkeit einzustellen.

Zu Punkt 3) haben sowohl der Bw als auch der Ml übereinstimmend ausgesagt, die Gewichtsaufschriften seien infolge Beschädigung der Alufolie nicht mehr lesbar gewesen. Diesbezüglich war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand - mit Maßgabe der Spruchänderung hinsichtlich des Tatorts, wie er bereits in der Strafverfügung enthalten war - erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Dabei ist im Sinne des § 27 Abs.2 KFG unerheblich, ob die Originalfolie des Herstellers verwendet wird

Hinsichtlich der Strafbemessung ist davon auszugehen, dass bei einem Strafrahmen des § 134 KFG bis zu 2.180 Euro Geld- bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, wobei der Bw das von der Erstinstanz geschätzte Einkommen von 1.000 Euro monatlich netto nicht bestritten, allerdings


auf Sorgepflichten für drei Kinder verwiesen hat. Der Bw ist nicht unbescholten, daher waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.

Die Strafe hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zu größerer Sorgfalt hinsichtlich der Bestimmungen des KFG anhalten. Ein Ansatz für eine Herabsetzung der ohnehin geringen Strafe findet sich nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum