Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160017/2/Br/Wü

Linz, 05.10.2004

 

 

VwSen-160017/2/Br/Wü Linz, am 5. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, T Nr. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 30. Juli 2004, Zl.: VerkR96-4398-2004, wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 


Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 29 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Toyota, Type Corolla, mit dem behördlichen Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.5.2004, Zahl: VerkR96-4398-2004, persönlich zugestellt am 19.5.2004, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 31.3.2004 um 11.10 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne, zumal er trotz nachweislicher Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe keine fristgerechte bzw. bis zur Zeit keine Lenkerauskunft erteilt habe, zumal er am 4.6.2004 mitteilte, dass sein Fahrzeug am 31.3.2004 in Peuerbach geparkt gewesen sei, er sich den ganzen Tag in Braunau befunden und dass er den Fahrzeugschlüssel mitgeführt habe. Aus der Stellungnahme des Gendarmeriepostens Waizenkirchen vom 12.5.2004 gehe hervor, dass ein Fehler beim Ablesen des Kennzeichens auszuschließen sei und dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um einen Toyota Corolla - Daten stimmen mit der hs. Zulassungsstelle überein - gehandelt hat.

 

 

1.1 Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:.

" Die Bezirkshauptinannschaft Grieskirchen hat über mit Strafverfügung vom 11.6.2004 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 29,-- Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 13.7.2004, bei der hs. Behörde am 14.7.2004 eingelangt (Eingangsstempel) fristgerecht Einspruch erhoben.

 

 

In diesem Einspruch bezogen Sie sich lediglich auf das Grunddelikt und gaben keinen Lenker, obwohl sich das für Sie zugelassenen Kraftfahrzeug am Tatort befand, bekannt. Da die Bestrafung wegen Nichtauskunftserteilung des Lenkers zur Tatzeit erfolgte, ist auch keine Einvernahme des von Ihnen am 27.7.2004 bei der hs. Behörde bekanntgegebenen Kanalwart Herm A S, ohne Wohnanschrift, erforderlich.

Auf Grund Ihrer Nichtauskunftserteilung, wer das oa. Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen zur Tatzeit am 31.3.2004 um 1 1. 1 0 Uhr gelenkt hat, muss festgehalten werden, dass der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VWGHEntscheidung vom 23.03.1972, ZI. 1615/1971). Weiters darf festgehalten werden, dass die Auskunftspflicht durch die bloße Nichterteilung der Auskunft, wie im gegenständlichen Fall, verletzt wird (VwGH-Entscheidung vom 14.9.1965, ZI.382/65).

 

Da Sie die unbestrittenermaßen fruchtlos die gesetzliche Frist von zwei Wochen nach persönlicher Zustellung am 19.5.2004 der schriftlichen Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 verstreichen ließen, haben Sie den objektive Tatbestand erfüllt. Daran würde auch nichts ändern, wenn die verlangte Auskunft nach Ablauf dieser Frist erteilt worden wäre (VwGH-Entscheidung vom 14.12.1988, ZI.88/02/0156).

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage steht für die hs. Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angetastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Narnen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu füwen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 2.1 80,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, zumal die Verweigerung der Auskunft oder auch deren unrichtige Erteilung geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers schädigt in erheblichem Maß das Interesse an einer raschen Ermittlung des Lenkers. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit merkbaren Maßnahmen geahndet werden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 2.180,-- Euro) liegt die verhängte Strafe im untersten Strafrahmensbereich, ist aber zweifellos als angemessen zu betrachten. Sie stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Weiters wurde bei der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200,-- Euro, sowie der Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt.

Als mildernd wurde gewertet, dass Sie bisher ha. verwaltungsstrafbehördlich nicht negativ in Erscheinung getreten sind.

 

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 2.180,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung worin er Folgendes ausführt:

"Mit oa. Straferkenntnis wird mir die Nichterteilung der Lenkerauskunft im gegenständlichen Verfahren angelastet. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt jedoch so dar, dass die Lenkerauskunft von mir insoferne erteilt worden ist, als dass ich bereits in meinem ersten Schreiben vom 28. April 2004, welches sich auf die mir zugestellte Anonymverfügung bezog, mitteilte, dass weder ich, noch jemand anderer mit meinem Fahrzeug am Tag der Geschwindigkeitsmessung (31. März 2004, 11.10 Uhr) in Heiligenberg, wo die Radarmessung durchgeführt worden ist, unterwegs war. Diese Auskunft wurde von mir jedoch nicht nur auf schriftlichem Wege, sondern auch bei den etlichen Telefonaten, welche mit den Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft gemacht worden sind, erteilt. Die benötigte Auskunft war Ihnen also zeitgerecht bekannt gegeben worden. Es konnte somit bei der Lenkererhebung auch keine andere Auskunft als diese erteilt werden.

 

Als Beweise kann ich anführen, dass ich mich an diesem Tage bei einer Tagung in Braunau befand. Diese dauerte von 9.00 bis ca. 17.00 an. Eine entsprechende Anwesenheitsliste liegt Ihnen bereits vor. Sowohl dass ich mit dem Dienstfahrzeug des Wasserverbandes Peuerbach und Umgebung mitfuhr, als auch dass ich der Tagung während der gesamten Dauer beiwohnte, kann von Herrn A S, Bediensteter des Wasserverbandes Peuerbach und Umgebung, als auch von Herrn J A, Bediensteter des Reinhalteverbandes Aschachtal, bezeugt werden.

 

Mein Privatfahrzeug (amtl. Kennzeichen) wurde von mir am besagten Tage wie immer beim Rathaus Peuerbach abgestellt und ordnungsgemäß gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert. Die Schlüssel führte ich an diesem Tage bei mir. Die Reserveschlüssel für mein Fahrzeug sind nur meinen Eltern zugänglich, und gingen diese am Tage der Geschwindigkeitsmessung ihrer regulären beruflichen Tätigkeit nach. Da nach Rückkehr von der Tagung keine Spuren auf unbefugte Inbetriebnahme meines Fahrzeuges schließen ließen, und sich mein Fahrzeug am Abend auch noch an dem Platze befand, an dem es zu Dienstbeginn (07.00 Uhr) abgestellt worden war, kann von meiner Seite her eine unerlaubte Inbetriebnahme ausgeschlossen werden.

 

Vielmehr muss es sich in diesem Falle wn einen Ablesefehler der Gendarmerie handeln. Aus der Stellungnahme des Gendarmeriepostens Waizenkirchen vom 12. Mai dJ geht jedoch nur hervor, dass es sich mit Sicherheit um einen weißen Toyota Corolla handelte. Ein Ablesefehler des Kennzeichens ist laut deren Aussage eher auszuschließen.

 

Zusammenfassend möchte ich nochmals ausdrücklich mitteilen, dass von meiner Seite lediglich die Auskunft gegeben werden kann, dass zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung mein Fahrzeug in Peuerbach abgestellt war, und weder ich noch jemand anderer mein Fahrzeug am 31. März dJ um 11.10 Uhr am Ort der Geschwindigkeitsmessung in Heiligenberg gelenkt hat.

 
Um Kenntnisnahme wird ersucht. Mit freundlichen Grüßen (gez. vom Berufungswerber)"

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung mit einem begründeten Hinweis warum von einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht wurde vorgelegt. Nochmals wurde im Vorlageschreiben darauf hingewiesen, dass seitens des Anzeigelegers ein Ablesefehler "eher ausgeschlossen" wurde. Aus diesem Grunde sei der Verantwortung des Berufungswerbers nicht gefolgt worden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier - wie sich schon aus der Aktenlage ergibt - mangels schlüssiger Beweise für eine verschuldete Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers durch den Berufungswerber, unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

 

4.1. Aus der am 1.4.2004 erstellten und am 30.4.2004 ausgedruckten Gendis-Anzeige geht hervor, dass im Zuge einer sogenannten Lasermessung der weiße Toyota Corolla mit dem Kennzeichen am 31.3.2004 um 11.10 Uhr, auf der L1214, bei Strkm 3.580 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten haben soll.

Nicht ersichtlich ist aus dieser Anzeige weder die Messdistanz noch die Umstände die eine Anhaltung nicht ermöglicht hätten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, ob hier die zusätzlichen fahrzeugspezifischen Parameter (Type Farbe) originär erfasst oder alleine auf Grund der mit der Anzeige übermittelten Zulassungsdaten in den Akt gelangt sind.

Bereits anlässlich der ihm zugestellten Anonymverfügung teilte der Berufungswerber der Behörde im Ergebnis mit, dass weder er noch eine andere Person mit diesem Fahrzeug zur fraglichen Zeit unterwegs gewesen wäre. Er legt ferner eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich einer Veranstaltung in Braunau am Inn vor und gibt bekannt mit dem Fahrzeug eines Kollegen nach Braunau mitgefahren zu sein.

Die Behörde erster Instanz holte daraufhin eine Stellungnahme vom Anzeigeleger hinsichtlich der Lasermessung ein. Dieser nimmt dazu sinngemäß dahingehend Stellung, dass "ein Ablesefehler aus seiner Sicht eher auszuschließen sei."

In der Folge wurde der Berufungswerber mit Schreiben der Behörde vom 13.5.2004 aufgefordert den Lenker hinsichtlich der fraglichen Fahrt bekannt zu geben.

Diese beantwortete der Berufungswerber per E-Mail an die anfragende Behörde vom 4. Juni 2004 um 11.10 Uhr, dahingehend dass weder er noch eine andere Person zur fraglichen Zeit mit diesem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen wäre.

Gegen den Berufungswerber wurde sodann am 11.6.2004 eine Strafverfügung wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG erlassen.

Diese beeinspruchte der Berufungswerber abermals unter umfassender Darlegung der bereits mehrfach durch ihn vorgetragenen Umstände. Ausführlich und durchaus realitätsnah legte er dar, warum niemand anderer mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sein könne und wo dieses sich im versperrtem Zustand abgestellt befunden habe.

Der zeugenschaftlich einvernommene J A, mit welchem der Berufungswerber am 31.3.2004 nach Braunau am Inn unterwegs war, bestätigte wohl den Umstand der Mitfahrt, konnte sich aber nicht mehr erinnern das Fahrzeug des Berufungswerbers - welches er nicht kenne - beim Parkplatz vor dem Stadtamt Peuerbach gesehen zu haben als der Berufungswerber dort in sein Fahrzeug zugestiegen ist. Das besagt aber Keineswegs, dass es nicht dortgestanden ist. Schließlich liegt es nahe, dass der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug bis dorthin gefahren ist.

 

4.1.1. Diese Fakten lassen keinen Schluss zu, der tragfähig wäre dem Berufungswerber eine Verweigerung seiner Auskunftspflicht zur Last zu legen bzw. diese als erwiesen erachten zu können. Mit dem bloßen Hinweis eines Straßenaufsichtsorgans bei einer Lasermessung ein bestimmtes Kennzeichen abgelesen zu haben kann noch kein Beweis darin erblickt werden, dass ohne Wenn und Aber die Identität des damit festgestellt gelten kann. Diesbezüglich muss in diesem Zusammenhang auf die doch eher vage anmutende Angabe des Meldungslegers vom 12.5.2004 hingewiesen werden, worin "eher" ein Ablesefehler ausgeschlossen wird. Da aber einerseits durchaus die praktische Fehleranfälligkeit von Ablesungen des Kennzeichens evident gelten kann, andererseits hier die näheren Umstände der Messung, insbesondere die Messdistanz und auch keinerlei Gründe ersichtlich sind warum eine naheliegende und dem Zweck solcher Messungen wohl gerechter werdende Anhaltung hier nicht erfolgt ist, auch nicht evident sind, erweist sich der Vorwurf gegen den Berufungswerber jedenfalls als nicht ausreichend tragfähig. Es wird somit durchaus seiner mehrfach und nachdrücklich dokumentierten Schilderung des Tagesverlaufes gefolgt.

 

 

5. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Berufungswerber hat hier durch seine Verantwortung untermauert, dass sein Fahrzeug offenkundig nicht im Betrieb war. Im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ist es ihm schon damit gelungen darzutun, dass ihm an der "Leermeldung" ein Verschulden nicht nachweisbar zur Last fällt (vgl. VwGH vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0170).

Ein vermeintlich richtig abgelesenes Kennzeichen, kann im Ergebnis nicht dazu führen, dass damit auch schon zwingend die Kenntnis über eine vermeintliche Lenkeigenschaft zwingend einhergehen muss bzw. immer ein Lenker präsentiert werden können muss.

Abschließend soll in diesem Zusammenhang die Feststellung nicht fehlen, dass es nicht nur mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie, sondern auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen wenig zweckmäßig erscheint einen solchen Tatvorwurf "gleichsam um jeden Preis" aufrecht erhalten zu wollen. Im Ergebnis wurde hier das offenbar von vorne herein zum Scheitern verurteilte umfassende Bemühen des Zulassungsbesitzers einer realitätsnahen Würdigung vorenthalten. Dies ist insbesondere im Strafverfahren zwingend.

Rechtlich folgt hier iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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