Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160024/5/Sch/Pe

Linz, 20.10.2004

 

 

 VwSen-160024/5/Sch/Pe Linz, am 20. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G D G vom 3. September 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias C. T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juli 2004, VerkR96-34700-2003, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:
  2. "...Fahrtrichtung Schwanenstadt von Niederthalheim über Niederholzham..."

    Weiters wird bei Faktum 1 nachstehende Wortfolge angefügt:

    "...möglich war, da Sie in sogenannten ‚Schlangenlinien' fuhren."

     

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 2004, VerkR96-34700-2003, über Herrn G D G (D), wegen der Verwaltungsübertretungen (zu Faktum 1) gemäß § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960 und (zu Faktum 2) gemäß § 58 Abs.1 erster Satz StVO 1960 Geldstrafen von 100 Euro und 300 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 60 Stunden und 144 Stunden verhängt, weil er am 9. Dezember 2003 um 22.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen (D) auf der Gallspacher-Bundesstraße 135 in Fahrtrichtung Schwanenstadt im Gemeindegebiet von Oberndorf bei Schwanenstadt gelenkt und dabei als Lenker dieses Fahrzeuges

  1. dieses nicht soweit rechts gelenkt habe, wie dies unter Beachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei;
  2. habe er das Fahrzeug in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung gelenkt, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermocht habe, weil er laut eigenen Angaben stark übermüdet gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber wurde im Wege seines ausgewiesenen Vertreters im Sinne des § 13 Abs.3 AVG unter Hinweis auf die Kontumazfolgen eingeladen, die ohne Anführung einer Begründung eingebrachte Berufung vom 3. September 2004 zu begründen.

 

Dieser Aufforderung wurde mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 nachgekommen. Demnach sei der Rechtsmittelwerber der deutschen Sprache nicht mächtig und spreche diese nur sehr gebrochen. Bei der Amtshandlung habe er gegenüber den Beamten keine Übermüdung eingestanden, vielmehr habe er angegeben, dass die Fahrt ermüdend gewesen sei. Die Wahl der Fahrspur in Fahrbahnmitte sei im schlechten Straßenzustand begründet gewesen.

 

Dieses Vorbringen kann allerdings mit der gegebenen Beweislage nicht in Einklang gebracht werden. Zum einen sind für die Berufungsbehörde die angeblich mangelnden Sprachkenntnisse nicht nachvollziehbar, zumal der Berufungswerber über einen im Jahr 1972 ausgestellten Führerschein der zuständigen Behörde in Frankfurt a.M. verfügt. Dass jemand, der seit mehr als 30 Jahren einen deutschen Führerschein besitzt und auch in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist, sich nicht in Deutsch soweit zu verständigen vermag, dass Missverständnisse bei einer Verkehrskontrolle hintangehalten werden, ist nicht nachvollziehbar.

 

Auch muss nach der Sachlage die Übermüdung als einzige logische Erklärung - nachdem offenkundig eine Alkoholisierung nicht vorlag - für die Fahrweise des Berufungswerbers in sogenannten "Schlangenlinien" zu Grunde gelegt werden. Diese Übermüdung hat der Berufungswerber bei der Amtshandlung unter Hinweis auf die bereits zurückgelegten über 500 km Fahrtstrecke den Beamten gegenüber als Grund dafür angegeben. Der einschreitende Beamte konnte diese Angaben lebensnah nur vom Berufungswerber selbst erhalten haben, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass er solches ansonsten in die Anzeige aufgenommen hätte.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Berufungswerber beide ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist im Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Die Gendarmerieanzeige, die entsprechend detaillierte Tatort- und auch sonstige Sachverhaltselemente enthält, wurde dem Berufungswerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht (Anzeigenübermittlung vom 1. März 2004). Sohin wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt (vgl. etwa VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294).

 

Zur Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich Faktum 1 wird zudem auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Delikt hingewiesen, die auch der Erstbehörde bekannt sein müsste. Demnach ist die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes bei diesem Delikt nicht ausreichend (vgl. etwa VwGH 8.9.1998, 95/03/0185).

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Übermüdete Fahrzeuglenker, die zudem nicht mehr in der Lage sind, ihre Fahrspur sicher einzuhalten, stellen eine beträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Immer wieder sind schwere Verkehrsunfälle hierauf zurückzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte ein solcher zwar vermieden werden, nach den oben erwähnten Erfahrungswerten muss dieser Umstand aber wohl zum überwiegenden Teil auf das Einschreiten der Gendarmeriebeamten zurückgeführt werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von 100 Euro bzw. 300 Euro können daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt.

 

Den von der Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers in der Eingabe vom 15. Oktober 2004 bezüglich den in Aussicht gestellten Verzicht auf Erstattung von "notwendigen Auslagen" zu bemerken, dass nach der österreichischen Verwaltungsrechtslage (§ 74 Abs.1 AVG) jeder Beteiligte die im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Sohin ist ein staatlicher Kostenersatz für Verfahrensparteien nicht vorgesehen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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