Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160025/9/Fra/He

Linz, 17.11.2004

 

 

 VwSen-160025/9/Fra/He Linz, am 17. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom Braunau am Inn vom 24. August 2004, VerkR96-1414-1-2004, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 FSG und des § 4 Abs.5 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. November 2004, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und
  2. wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt,

weil er am 13.1.2004 gegen 13.35 Uhr den Pkw, Kennzeichen ..........., im Gemeindegebiet von Pfaffstätt vom Parkplatz der Firma LH kommend, auf Straßen mit öffentlichen Verkehr bis auf Höhe des Hauses W gelenkt habe,

  1. obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B war,
  2. zudem es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Da die Lenkereigenschaft bestritten wurde, war eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 11. November 2004 im Beisein des Berufungswerbers, einer Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie des Zeugen S A A, durchgeführt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Der Bw hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch bei der Berufungsverhandlung bestritten, der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges an der Tatörtlichkeit gewesen zu sein. Belastet wird der Bw durch den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, Herrn S A A. Da der Zulassungsbesitzer - sollte er der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit gewesen sein - selbst die unter Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist dessen Zeugenaussage besonders kritisch zu hinterfragen, weil er im Hinblick auf den vorhin beschriebenen Umstand keineswegs als unbefangen zu bezeichnen ist. Der Zeuge hat bei der Berufungsverhandlung zugestanden, bei seiner Einvernahme vor dem Gendarmerieposten M sich vorerst selbst als Lenker angegeben zu haben und erst nach Androhung verschiedener rechtlicher Sanktionen in der Folge den Bw als Lenker bezeichnet zu haben. Im weiteren Verfahren blieb der Zeuge bei dieser Version. Im Hinblick auf den vorhin geschilderten Aspekt konnte die Aussage des Herrn S den Oö. Verwaltungssenat nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass der Bw tatsächlich das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat, wobei hinzukommt, dass der Bw, der mit seinem Vater zur Verhandlung erschienen ist und zur Tatzeit noch nicht einmal

 

16 Jahre alt war, keineswegs einen unglaubwürdigen Eindruck vermittelte. Ungewöhnlich erschien in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass Herr S einem noch nicht einmal 16jährigen seinen Pkw zum Lenken zur Verfügung stellte. An diesem Ergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, dass Herr S die ihm auferlegte Strafe wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 bezahlt hat. Er hat ja ein eminentes Interesse daran, nicht eines Fahrerfluchtdeliktes beschuldigt zu werden.

 

Da sohin der Oö. Verwaltungssenat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine ausreichende Sicherheit dahingehend erlangte, dass der Bw tatsächlich als Lenker in Frage kommt, war in der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden.

 
5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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