Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160029/7/Kof/Hu

Linz, 17.11.2004

 

 

 VwSen-160029/7/Kof/Hu Linz, am 17. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn EL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. WS gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20.9.2004, VerkR96-11760-2003, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

110 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 36 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 27.6.2003 um ca. 10.00 Uhr den Pkw, Kennzeichen.......auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Akm. 10,600 im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems in Richtung Liezen gelenkt und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeits-beschränkung" missachtet, weil Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 KmH um 38 KmH überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 a Z. 10 a StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß §

130

48 Stunden

 

99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.................) beträgt daher 143 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.10.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw hat mit Eingabe vom 16.11.2004 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG konnte von einer Berufungsverhandlung vor dem UVS abgesehen werden, da die Berufung sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

Obendrein hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Bw mit Schriftsatz vom 16.11.2004 auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

Betreffend die Strafbemessung wird auf § 19 VStG verwiesen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betreffenden sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen - siehe Schreiben der belangten Behörde vom 12.7.2004, VerkR96-11760-2003, welches vom Bw nicht widerlegt wurde:

1.500 Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten, erschwerende Umstände liegen nicht vor.

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, herab- bzw. festzusetzen.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, somit 10 Euro.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler


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