Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160031/5/Bi/Be

Linz, 16.11.2004

 

 

 VwSen-160031/5/Bi/Be Linz, am 16. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S R, vertreten durch RA Mag. G D, vom 27. August 2004, am 5. November 2004 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 18. August 2004, VerkR96-743-2004, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, aufgrund des Ergebnisses der am 5. November 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 12 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 190 Euro (72 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 19 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über



steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. November 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Mag. G P durchgeführt, in der die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei seit August dieses Jahres ohne Arbeit und beziehe ein Arbeitslosengeld von ca 600 Euro im Monat. Vermögen sei keines vorhanden, jedoch 130.000 Euro Schulden. Er sei auch für niemanden sorgepflichtig.

Er habe bei dem Vorfall nicht die Absicht gehabt, etwas zu verschleiern. Der Schaden in Höhe von 80 Euro sei bezahlt. Das Fahrzeug sei an der Unfallstelle stehen geblieben, darin habe sich auch der Führerschein befunden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung und auf dieser Grundlage in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Seitens der Erstinstanz wurde nichts als mildernd oder erschwerend gewertet und mangels Widerspruch des Bw ein geschätztes Einkommen von 1.000 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt.

Der Bw weist laut Verfahrensakt der Erstinstanz drei nicht einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 2002 auf, sodass von Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht die Rede sein kann.

Die Strafe war jedoch insofern als etwas überhöht anzusehen, weil nach der Lage des ggst Falles kein großer Schaden entstanden ist, der Schaden an den Bäumen von 80 Euro bereits bezahlt wurde und der mittlerweile arbeitslose Bw über nur ein geringes Einkommen verfügt.



Die nunmehr verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Bw angemessen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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