Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160033/4/Fra/Hu

Linz, 10.11.2004

 

 

 VwSen-160033/4/Fra/Hu Linz, am 10. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. August 2004, VerkR96-1498-2004, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen neun Übertretungen des KFG 1967 und der EG-VO 3821/85 insgesamt 220 Euro Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis am 12. August 2004 beim Postamt durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufung wurde am 27.8.2004 um 16.35 Uhr dem Postamt zur Beförderung übergeben und somit an diesem Tage eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 12. August 2004.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist nach Ablauf des 26. August 2004. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 27. August 2004 der Post übergeben und gilt deshalb als verspätet eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des
Oö. Verwaltungssenates vom 19. Oktober 2004, VwSen-160033/2/Fra/Sta, zur Kenntnis gebracht und laut Zustellnachweis am 21. Oktober 2004 zugestellt. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher, weil sich weder aus der Aktenlage ein Anhaltspunkt für einen Zustellmangel ergibt, noch vom Bw ein solcher behauptet wird, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Auf Grund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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