Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160034/7/Kof/He

Linz, 17.12.2004

 

 

 VwSen-160034/7/Kof/He Linz, am 17. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C L,
geb., D, S P, vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Dr. B A, M, L, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.9.2004, VerkR96-1687-2004, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Punkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.
  2.  

  3. In Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

Die Geldstrafe wird auf 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

  1. Der Berufung gegen die Punkte 5. bis 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu Punkte 5. bis 9.: § 33 KFG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

308 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (48 + 24 + 24 + 24 = )....120 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:


Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:


Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Zu 1.) Euro

Zu 2.) Euro

Zu 3.) Euro

Zu 4.) Euro

Zu 5.) Euro

Zu 6.) Euro

Zu 7.) Euro

Zu 8.) Euro

Zu 9.) Euro

Zu 10.) Euro


falls uneinbringlich,
Ersatzfreiheitsstrafe von


Freiheitsstrafe von


Gemäß










Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher


Euro.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.10.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 16.12.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung hat der Bw hinsichtlich

  • der Punkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
  • die Berufung zurückgezogen,

    die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

    auf das Strafausmaß eingeschränkt und

    die Berufung aufrecht erhalten.

     

    Die Punkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit in Rechtskraft erwachsen.

     

    Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

    Bei der Strafemessung wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1997, 97/03/0017 verwiesen, wo in einem vergleichbaren Fall eine Geldstrafe
    von S 1.000,-- als rechtmäßig bestätigt wurde. Es wird daher die Geldstrafe auf
    70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, herabgesetzt.

     

    Zu Punkte 5. bis 9. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

    Der Bw hat bei der UVS-Verhandlung glaubwürdig dargelegt, dass die Veränderungen an seinem Kfz nicht von ihm selbst, sondern von einem der Vorbesitzer vorgenommen wurden, sodass eine Bestrafung nach §33 KFG nicht möglich ist; VwGH vom 27.2.1992, 91/02/0056

    Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG einzustellen.

     

    Zu Punkt 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

    Gemäß § 102 Abs.10 KFG hat der Lenker auf Fahrten ein Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet ist, mitzuführen.

    Welchen Inhalt ein derartiges Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet ist aufweisen muss, wurde bislang von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht klargestellt. Der VwGH hat lediglich im Erkenntnis vom 31.10.1990, 90/02/0084 - zitiert in Grundtner-Pürstl, 6. Auflage, E91 zu § 102 KFG (Seite 308) ausgeführt, dass eine einzige Mullbinde - welche zwar staubdicht verpackt, jedoch nicht steril war - nicht ausreicht.

    Im gegenständlichen Fall konnte nicht festgestellt werden, warum das vom Bw mitgeführte Verbandzeug nicht zur Wundversorgung geeignet gewesen sein soll
    (zB was gefehlt haben soll und/oder ob das vorhandene Verbandzeug tatsächlich nicht zur Wundversorgung geeignet war).

    Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

     

     

    zu Punkte 1. bis 4.:

    Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gem. §64 Abs.2 VStG 10% der (neu bemessenen) Geldstrafe. Für das Verfahren vor den UVS ist gem. §65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

     

    zu Punkte 1. bis 10.:

    Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

     

    Rechtsmittelbelehrung:

     

    Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

     

    Hinweis:

     

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

    Mag. Kofler

     
    Beschlagwortung:
    § 33 KFG

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