Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160037/9/Br/Wü

Linz, 11.11.2004

 

 

 

 
VwSen- 160037/9/Br/Wü
Linz, am 11. November 2004

DVR.0690392
 
 
 

ERKENNTNIS

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.5.2004, VerkR96-2104-2004, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht:
 
 

I. Der Berufung wird in den Punkten 1., 6., 7. und 8. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Hinsichtlich des Punktes 3. wird der Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe achtzehn Stunden ermäßigt.
 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, letzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, letzt geändert durch BGBl.I. Nr. 117/2002 - VStG;
 

 

II. Der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich im Punkt 3. auf vier Euro; im Übrigen entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 
 


Rechtsgrundlage:
§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.
 
 
 

 

Entscheidungsgründe:
 

1. Wider den Berufungswerber wurden durch die Behörde erster Instanz wegen des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften 1.) §§ 33 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), 2.) 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), 3.) § 102 Abs. 1 iVm § 7 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), 4.) § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 iVm § 4 Abs.4 KDV iVm § 134 Abs. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), 5.) § 102 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 KDV iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), 6.) 33 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), 7.) 33 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und 8.) 33 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) insgesamt acht Geldstrafen mit Ersatzfreiheitsstrafen [1.) 50,00 Euro 24 Stunden, 2.) 50,00 Euro 24 Stunden, 3.) 72,00 Euro 32 Stunden, 4.) 40,00 Euro 18 Stunden, 5.) 40,00 Euro 18 Stunden, 6.) 50,00 Euro 24 Stunden, 7.) 72,00 Euro 32 Stunden und 8.) 80,00 Euro 37 Stunden] verhängt wobei nachfolgende Tatvorwürfe zur Last gelegt wurden:

"Sie haben am 19.7.2004 um 14.45 Uhr auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 22,400 in Fahrtrichtung Rohrbach

1. als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde mit angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Montage eines Lenkrades mit 300 mm Durchmesser.

2. sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: Windschutzscheibe rechts mehrfach gesprungen.

3. sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug unzureichende Radabdeckungen angebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein müssen. Position des Rades: alle Räder

  1. sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies. Position des Reifens: 
  2. 1. Achse links.

  3. sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies. Position des Reifens:  

1. Achse rechts.

  1. als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Verlängerung der Motorhaube
  2. als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Fahrwerkstieferlegung, rot.

8. als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Montage von Reifen der Dimension 215/40ZR 16 auf Leichtmetallfelgen Keskin."

 

    1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Auf Grund der Verkehrsabteilung OÖ. (gemeint: des Landesgendarmeriekommandos f. Oö.) erging wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen Sie eine Strafverfügung. Sie erhoben innerhalb offener Frist dagegen Einspruch und gaben an, dass bei Ihrem Fahrzeug alles bereits typisiert worden ist.

 

Das gegenständliche Strafverfahren wurde an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gemäß  

§ 29 a VStG 1991 zur Durchführung des Strafverfahrens abgetreten. Der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.8.2004, VerkR96-2104-2004, leisteten Sie keine Folge, weshalb - wie angekündigt - das gegenständliche Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat erwogen:

 

Sämtliche Verwaltungsübertretungen wurden durch einen Sachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung am 19.7.2004 festgestellt und werden daher als erwiesen angenommen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach geht daher von der Verwirklichung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen aus, weshalb mit einer Bestrafung vorgegangen wurde.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall besteht eine Strafandrohung mit Geldstrafen bis zur Höhe von 2.180 Euro. Aus dieser Sicht ist die über Sie verhängte Strafe nicht als überhöht zu betrachten. Mildernd war kein Umstand zu werten.

Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Hinsichtlich dem Verschulden wird von fahrlässiger Begehung ausgegangen.

Da Sie es trotz Aufforderung unterlassen haben, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach von einem Nettoeinkommen von 1.500,-- Euro, durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Kostenbeitrages ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

 

2. In dem vorläufig als Berufung zu qualifizierenden fristgerecht bei der Behörde erster Instanz per FAX eingelangten und fälschlich als Einspruch bezeichnetem Schreiben wendet sich der Berufungswerber gegen die Punkte 1., 3., 6., 7. und 8. des Straferkenntnisses. Darin bleibt er jedoch vorerst jegliche Begründung schuldig.

Ausdrücklich von der Berufung nicht umfasst und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Punkte 2., 4. und 5. des Straferkenntnisses.

 

2.1. In Befolgung des Verbesserungsauftrages iSd. § 13 Abs.3 AVG vom 19.10.2004 wies der Berufungswerber schließlich mit seinem FAX vom 29.10.2004 an den Oö. Verwaltungssenat auf eine die o.a. Tatvorwürfe betreffenden Einzelgenehmigung hin ohne diese jedoch vorzulegen. Über das h. fernmündliche Ersuchen vom 2.11.2004 übermittelte der Berufungswerber schließlich am 3.11.2004 einen Auszug aus dem Einzelgenehmigungsbescheid.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner wurden unter Hinweis auf das die "bewilligungslosen" Veränderungen feststellende Gutachten Auszüge aus dem Einzelgenehmigungsbescheid mit dem die Änderungen betreffenden Beiblatt der Abteilung Verkehrstechnik (I. L) mit der Fragestellung übermittelt, ob in diesem Bescheid angeführten "bewilligten" Punkte mit den im Gutachten bemängelten Änderungen ident sind.

Die Stellungnahme des Sachverständigen wurde am 9. November 2004 im Rahmen einer Niederschrift protokolliert und der Behörde erster Instanz mit der Einladung sich dazu zu äußern zur Kenntnis gebracht.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahmen evidenten Sachverhaltes unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Da hier ferner keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

 

4. Zum Sachverhalt:

 

4.1. Im Verlaufe einer Kontrolle durch die Verkehrsabteilung des LGK für Oö. im Beisein eines Technikers der Landesprüfstelle Oö. (I. L) wurden am 19.7.2004 um 14:45 Uhr die hier berufungsgegenständlichen Veränderungen am Pkw des Berufungswerbers festgestellt. Gemäß der Verantwortung des Berufungswerbers soll er bereits gegenüber den kontrollierenden Beamten auf die diesbezügliche Genehmigung hingewiesen haben. Dies ist jedoch trotz eines hierfür vorgesehenen Textbausteins in der Meldung (....M K gab folgendes an:...) nicht vermerkt worden. Im Text der ebenfalls an die Behörde übermittelten sogenannten Gendis-Anzeige findet sich jedoch der Hinweis, dass der Berufungswerber angegeben habe, das Fahrzeug in diesem Zustand gekauft aber auf die Mängel nicht geachtet zu haben.

Bereits im Einspruch gegen die noch von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erlassenen Strafverfügung wies der Berufungswerber dezidiert auf den Einzelgenehmigungsbescheid (das TÜV-Gutachten) hin und hängte dessen Beiblatt dem Einspruch bei.

Nachfolgend wurde das Verwaltungsstrafverfahren nach § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abgetreten. Von dort wurde dem Berufungswerber eine mit 29.8.2004 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Auf diese reagierte der Berufungswerber jedoch nicht, sodass schließlich ohne seine weitere Anhörung, aber letztlich auch ohne sich mit der im Einspruch sehr wohl aufgeworfenen Frage des Inhaltes des Einzelgenehmigungsbescheides auseinander zu setzen, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

 

4.2. Die ergänzenden Beweisaufnahmen durch die Berufungsbehörde im Rahmen deren Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung von Amts wegen führten zum Ergebnis, dass dem Berufungsvorbringen weitgehende Berechtigung zukommt. Dies geht insbesondere aus der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen I. L hervor. Dieser bestätigte im Wesentlichen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Berufungsbehörde die Genehmigung der zur Last gelegten und von der Berufung umfassten technischen Veränderungen am Fahrzeug. Bereits aus dem im vorgelegten Akt der Behörde erster Instanz beigeschlossenen Beiblatt ergeben sich offenkundig die beanstandeten Veränderungen als von der vom Berufungswerber eingewendeten Einzelgenehmigung umfasst. Dieses Beiblatt zum Einzelgenehmigungsbescheid wurde offenbar schon mit der Erhebung des Einspruches vorgelegt. Es bedurfte nur noch der Beischaffung des gesamten Einzelgenehmigungsbescheides um dieses undatierte Beiblatt auch entsprechend einem rechtsgestaltenden Akt (der Einzelgenehmigung und Zulassung) zuordnen zu können. Dies bestätigte letztlich auch der Sachverständige im Rahmen seiner Vernehmung.

Lediglich die vorgeschriebenen Radabdeckungen erweisen sich als zu Recht beanstandet und weichen im Sinne des Punkt 3. des Straferkenntnisses von der Einzelgenehmigung ab.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Wie die Behörde erster Instanz zu Punkt 3. zutreffend ausführte müssen iSd § 7 Abs.1 u.a. die Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen ausgestattet sein.

Im übrigen waren im Sinne des Berufungsvorbringens mit Ausnahme des Punktes 3.) die zur Last gelegten Tatvorwürfe zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der von der Berufung umfassten Punkte nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Die nunmehr im einzig verbleibenden Punkt verhängte Geldstrafe scheint durchaus tatschuldangemessen. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass durch das wegen der überwiegend tatsachenwidrigen Anlastungen dem Berufungswerber ein vermeidbarer und nicht unbedeutender Aufwand für das Berufungsverfahren entstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass auch diese Strafe geeignet ist dem Berufungswerber künftighin das Bewusstsein zur Einhaltung aller Ausrüstungsvorschriften seines Fahrzeuges zu schärfen und ihn von weiteren derartigen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes abzuhalten.

Die Kostenentscheidung ist in der unter II. zitierten Norm gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel lässig.
 

H i n w e i s:
 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der stellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro entrichten.
 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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