Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160042/2/Kei/An

Linz, 17.11.2004

 

 

 VwSen-160042/2/Kei/An Linz, am 17. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, R, S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1. Juli 2004, Zl. VerkR96-9355-2003, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft (Geldstrafe: 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 110 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 8. Juli 2004 zugestellt. Es wurde durch den Bw persönlich übernommen. Am 8. Juli 2004 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 22. Juli 2004. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 23. Juli 2004 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht. Eine weitere Ausfertigung der Berufung wurde am 23. Juli 2004 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Oben angeführte Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. August 2004, Zl. VerkR96-9355-2003, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich innerhalb von zwei Wochen zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung des Bw ist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingelangt. Der Bw brachte in dieser Äußerung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich habe auf Ihre Straferkenntnis am 22.7.2004 Einspruch erhoben und diese in der Nacht noch an Ihre Bezirkshauptmannschaft gefaxt. Somit wurde der Einspruch fristgerecht an Sie zugestellt. Leider wurde das Schreiben von mir fälschlicherweise mit 23.07.2004 datiert.

Es befremdet mich, dass der österreichische Gesetzgeber einige Stunden als Fristübertretung ansieht, obwohl die Sachlage klar ist und ich meine Unschuld ausreichend dargestellt habe.

Ich bitte Sie nun nochmals, meinem Einspruch vom 14.12.2003 stattzugeben und ersuche um einen positiven Bescheid.

Sollte Ihnen dies - trotz dieser Sachlage nicht möglich sein - ersuche ich um wesentliche Strafreduzierung, da bei einem Nettoeinkommen von knapp 1.100,-- Euro ein Strafausmaß von Euro 401,50 weit überhöht ist, vor allem unter Bedacht darauf, dass ich alleinerziehender Vater und zur Zeit arbeitslos bin."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Oktober 2004, Zl. VerkR96-9355-2003, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Keinberger

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