Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160043/2/Zo/Pe

Linz, 02.11.2004

 

 

 VwSen-160043/2/Zo/Pe Linz, am 2. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S D, vom 14.10.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 4.10.2004, VerkR96-2276-2004, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
  2.  

    Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

     

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51Abs.1 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 17.6.2004 um 14.42 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Rohrbach auf dem Stadtplatz vor dem Haus Nr. 6 in der Kurzparkzone zum Halten oder Parken abgestellt hatte, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit angezeigt wurde. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.2 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er den Pkw am 17.6.2004 um ca. 14.20 Uhr in Rohrbach vor dem Haus Stadtplatz Nr. 6 abgestellt habe. Er habe keine Armbanduhr getragen und die im Auto befindliche Uhr habe eine vollkommen falsche Zeit angezeigt. Er habe deshalb seine Mitfahrerin um die Bekanntgabe der Uhrzeit ersucht, und diese habe ihm die Zeit mit 15.20 Uhr angegeben, woraufhin er die Parkscheibe entsprechend eingestellt und ordnungsgemäß im Kraftfahrzeug abgelegt habe. Diesen Sachverhalt könnten auch seine beiden Mitfahrerinnen bestätigen.

 

Auf der Organstrafverfügung sei der Sachverhalt korrekt angeführt, ihn treffe aber im gegenständlichen Fall kein Verschulden. Ein solches würde ihn nur dann treffen, wenn er nicht jene Sorgfalt aufgewendet hätte, welche auch ein einsichtiger und besonnener Mensch in seiner Lage angewendet hätte. Er habe eben seine Beifahrerin um die Urzeit gefragt und dieser Auskunft vertraut, was wohl auch jeder andere Kraftfahrzeuglenker in einer ähnlichen Situationen so gemacht hätte. Es sei zwar richtig, dass er die Uhrzeit auch vom Rohrbacher Kirchturm hätte ablesen können, dazu habe aber kein Anlass bestanden, weil er wegen der geringen Zeitdifferenz von lediglich einer Stunde auf die Auskunft seiner Mitfahrerin vertraut hat. Insgesamt habe sich der Vorfall in einer sehr ungezwungenen Atmosphäre abgespielt, weil er und eine seiner Mitfahrerinnen in dieser Woche die Matura bestanden hatten. Aufgrund dieser Umstände treffe ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden.

 

Weiters machte der Berufungswerber geltend, dass er zur Zeit Zivildiener beim österreichischen Roten Kreuz ist und dabei lediglich eine Pauschalentschädigung von 185 Euro sowie einen Verpflegungskostenbeitrag von 185 Euro bekommt. Unter diesen Umständen sei die Strafe von 40 Euro jedenfalls wesentlich überhöht.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Diese kann daher gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG entfallen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber stellte den Pkw mit dem Kennzeichen am 17.6.2004 um ca. 14.20 Uhr in Rohrbach auf dem Stadtplatz in Höhe Haus Nr. 6 in der dortigen Kurzparkzone ab. Er trug keine Armbanduhr bei sich und die im Fahrzeug eingebaute Uhr zeigte eine falsche Uhrzeit an. Deshalb fragte er seine Beifahrerin nach der Uhrzeit, welche ihm diese mit 15.20 Uhr angab. Daraufhin stellte er die Parkscheibe entsprechend auf 15.30 Uhr ein.

 

Von einem Organ der Straßenaufsicht wurde um 14.52 Uhr eine Organstrafverfügung ausgestellt, weil eine falsche Parkzeit - nämlich 15.30 Uhr - eingestellt war. Nach einer Anonymverfügung wurde der jetzige Berufungswerber aufgrund einer Lenkererhebung als Fahrzeuglenker festgestellt. Gegen die Strafverfügung erhob er rechtzeitig Einspruch, wobei er diesen im Wesentlichen gleich begründete wie die nunmehrige Berufung.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung hat der Lenker ein mehrspuriges Fahrzeug, das in einer Kurzparkzone abgestellt wird, für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung hat bei Parkscheiben der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

5.2. Es ist unbestritten, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Fraglich ist, ob ihn an dieser auch ein Verschulden trifft.

 

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Handeln. Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Täter nicht jene Sorgfalt angewendet hat, die bei dem konkreten Sachverhalt von einem einsichtigen und besonnenen Kraftfahrzeuglenker in der selben Situation verlangt werden darf. Die Sorgfaltsanforderungen an einen geprüften und besonnenen Kraftfahrzeuglenker werden vom Verwaltungsgerichtshof dabei durchaus hoch angesetzt. Im gegenständlichen Fall ist es zwar nachvollziehbar, dass der Berufungswerber in Ermangelung einer eigenen Uhr seine Beifahrerin um die Uhrzeit gefragt hat. Er hätte diese Auskunft aber nicht völlig ungeprüft übernehmen dürfen, sondern sich eben von der Richtigkeit der angegebenen Uhrzeit überzeugen müssen. Dies wäre ihm im vorliegenden Fall schon deshalb leicht möglich gewesen, weil er von der Nähe des Abstellortes seines Fahrzeuges aus freie Sicht auf die Uhr des Rohrbacher Kirchturms gehabt hätte. Er hätte aber auch die Möglichkeit gehabt, die zweite Beifahrerin um die Uhrzeit zu befragen. Nachdem der Berufungswerber jedoch die - objektiv falsche - Auskunft seiner Beifahrerin ungeprüft übernommen hat, hat er nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates fahrlässig gehandelt. Es ist aber anzuführen, dass ihm nur leichte Fahrlässigkeit, also lediglich ein ganz geringer Grad des Verschuldens, vorgeworfen werden kann.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Diese Bestimmung ist auch für den Oö. Verwaltungssenat anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen trotz des Wortes "kann" in § 21 Abs.1 VStG ein Anspruch des Beschuldigten darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141).

 

Von einer geringfügigen Schuld kann nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Wenn jemand auf der Parkscheibe eine falsche Ankunftszeit einstellt, so geschieht dies in aller Regel ganz bewusst mit dem Vorsatz, eine längere Parkdauer in der Kurzparkzone zu erreichen. Dem Berufungswerber kann aber lediglich leicht fahrlässiges Handeln vorgeworden werden, weshalb jedenfalls nur ein geringfügiges Verschulden vorliegt. Die Übertretung hat auch keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen, weil der Berufungswerber nach seinen Angaben bereits ca. eine halbe Stunde nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu diesem zurückgekehrt ist. Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden und es ist nicht beweisbar, ob der Berufungswerber die erlaubte Parkdauer überzogen hat oder nicht.

 

Unter diesen Voraussetzungen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber bisher unbescholten ist, war gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Eine Ermahnung im Sinn des § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG erscheint jedoch erforderlich, um den Berufungswerber für die Zukunft dazu zu verhalten, in einer ähnlichen Situation nicht ungeprüft die Angaben des Beifahrers zu übernehmen, sondern sich selbst von der Richtigkeit dieser Angaben zu überzeugen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum