Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160044/9/Ki/Da

Linz, 25.11.2004

 

 

 VwSen-160044/9/Ki/Da Linz, am 25. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, E, K, vom 12.10.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.9.2004, VerkR96-2357-2004-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeit der Verweigerung 16.40 Uhr und als Tatort der Verweigerung "Altenfelden, öffentlicher Parkplatz auf dem Marktplatz in Altenfelden" festgestellt wird.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 234 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 27.9.2004, VerkR96-2357-2004-Hof, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 12.9.2004 um 16.35 Uhr im Ortsgebiet von Altenfelden, öffentlicher Parkplatz auf dem Marktplatz in Altenfelden, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen RO in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und nach Aufforderung eines besonders geschulten von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Die Verweigerung sei am 12.9.2004 um 15.35 Uhr in Altenfelden erfolgt. Er habe dadurch § 5 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.170 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 336 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 117 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 12.10.2004 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge als zuständige Berufungsbehörde das Straferkenntnis wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das wider ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen.

 

Der Berufungswerber bemängelt, dass ohne nähere Begründung eine von seinen Rechtsvertretern erstattete Stellungnahme bzw. Rechtfertigung vom 27.9.2004, insbesondere auch die darin enthaltenen Beweisanträge, ignoriert worden wäre und es die Erstbehörde unzulässigerweise unterlassen habe den Berufungswerber sowie von ihm beantragte Zeugen einzuvernehmen bzw. ein beantragtes Kfz-Sachverständigengutachten einzuholen. In diesem Zusammenhang wurde eine Reihe von Beweisanträgen aufgelistet, unter anderem auch die Einvernahme des J G.

 

Bemängelt wurde weiters die Tatzeit dahingehend, dass dem Berufungswerber zur Last gelegt worden sei, er habe um 16.35 Uhr den Pkw gelenkt, hingegen sei die Verweigerung bereits um 15.35 Uhr erfolgt. Weiters wird eine nicht konkrete Angabe des Tatortes eingewendet. Bestritten wurde auch, dass der Berufungswerber vor der Aufforderung zum Alkotest tatsächlich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kfz gelenkt haben sollte.

 

Vorgebracht wurde auch, dass der verfahrensgegenständliche Pkw auf Grund eines kürzlich zu Tage getreten technischen Gebrechens, vermutlich im Bereich der Lenkung, nicht straßenverkehrsordnungsgemäß steuerbar gewesen sei, insbesondere habe die Fahrlinie nicht eingehalten werden können, aus diesem Grunde möge es für andere Verkehrsteilnehmer den Anschein erweckt haben, der Lenker jenes Fahrzeuges wäre alkoholisiert.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2004. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach teil. Als Zeugen wurden die beiden Gendarmeriebeamten BI H R und RI A H einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Neufelden vom 13.9.2004 zu Grunde. Darin wird ausgeführt, dass der Beschuldigte am 12.9.2004 um 16.35 Uhr das tatgegenständliche Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und er sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden könnte, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 12.9.2004 um 15.35 Uhr in Altenfelden erfolgt. Konkret wurde der Tatort beschrieben als öffentlicher Parkplatz auf dem Marktplatz in Altenfelden.

 

Betreffend Angaben zur Alkoholisierung wurden deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Sprache, enthemmtes Benehmen und deutliche Bindehautrötung angeführt. Als besondere Merkmale wurden eine unordentliche Kleidung sowie sehr langsame und unkontrollierbare Bewegungen festgestellt.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nicht, den verfahrensgegenständlichen Pkw zuvor gelenkt zu haben und er bestritt auch nicht, dass er der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests nicht nachgekommen sei. Er begründet jedoch die Verweigerung mit dem Umstand, dass er den die Amtshandlung durchführenden Gendarmeriebeamten ersucht habe, vorerst auf die Toilette gehen zu dürfen. Dies sei ihm gestattet worden, der Gendarmeriebeamte habe ihn jedoch dorthin begleitet und angeordnet, dass die Kabinentüre nicht geschlossen werden dürfe. Nachdem es dem Gendarmeriebeamten zu lange gedauert hätte, habe er ihn zwangsweise zum Verlassen der Toilette genötigt. Er habe daraufhin Angst gehabt zum Gendarmerieposten mitzufahren und daher den Test verweigert. Im Rahmen seiner Einvernahme konnte jedoch von ihm nicht geklärt werden, welcher der beiden Meldungsleger, welche das Vorbringen des Berufungswerbers entschieden bestritten hatten, tatsächlich ihn begleitet hatte.

 

Auf Befragen erklärte der Berufungswerber auch, er habe im Gasthaus Z einen Kaffee getrunken und er habe an diesem Tage keine alkoholischen Getränke zu sich genommen. Im Rahmen der weiteren Befragung hat der Berufungswerber jedoch dann eingestanden, dass er zum Mittagessen auch Bier getrunken habe.

 

Wie bereits ausgeführt wurde, haben beide als Zeugen einvernommene Gendarmeriebeamte, welche an der Amtshandlung beteiligt waren, das Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem Toilettenbesuch bestritten. BI R führte aus, dass er die Amtshandlung geführt habe, im Laufe der Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe er beim Berufungswerber starke Augenrötung, Alkoholgeruch und einen schwankenden Gang festgestellt, weshalb er ihn zum Alkotest aufgefordert habe. Er habe Herrn S auch auf die Folgen der Verweigerung aufmerksam gemacht, nämlich dass diese Verweigerung einer Alkoholisierung gleichkomme. Herr S habe daraufhin nur erwidert "na und". Auf ausdrückliches Befragen erklärte der Zeuge auch, dass die Verweigerung natürlich im Zuge der durchgeführten Amtshandlung nach 16.35 Uhr erfolgt sei.

 

RI H bestätigte im Wesentlichen im Rahmen seiner Aussage die Erklärungen seines Kollegen, er erklärte, dass er immer dabei gewesen sei. Auch er habe Alkoholisierungssymptome wahrgenommen, er habe aus den Augen und auch aus der Sprache jedenfalls annehmen können, dass eine Alkoholisierung vorliege. Alkoholgeruch sei ihm keiner aufgefallen. Jedenfalls hätte auch er auf Grund der festgestellten Symptome den Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert.

 

Am 12.11.2004 wurde J G bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zeugenschaftlich einvernommen. Die Niederschrift über diese Einvernahme wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ebenfalls vorgelegt und im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht.

 

Unter anderem führte der Zeuge bei seiner Befragung aus, dass einer der Gendarmeriebeamten mit Herrn S gerade von der Herrentoilette gekommen sei. In Anbetracht dieser Aussage wurde der Beweisantrag um zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn G durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufrecht erhalten. Alle weiteren im Berufungsschriftsatz gestellten Beweisanträge wurden, soferne diesen nicht ohnedies nachgekommen wurde, nicht mehr aufrecht erhalten.

 

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten Glauben zu schenken ist. Es finden sich keine Widersprüche und es sind die Aussagen für sich schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entgegensprechend. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt, eine falsche Zeugenaussage hätte für die Beamten sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass die Beamten die Wahrheit gesprochen haben.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, andererseits ist ihm jedoch zumindest dahingehend ein Widerspruch vorzuwerfen, als er zunächst angegeben hat, er habe keine alkoholischen Getränke am Vorfallstag zu sich genommen, während er dann in weiterer Folge erklärte, er habe zum Mittagessen auch ein Bier konsumiert.

 

Was das Vorbringen anbelangt, ein Gendarmeriebeamter hätte ihn zum Verlassen der Toilette genötigt, so fällt auf, dass dieses erst im Laufe der Berufungsverhandlung erhoben worden ist. Die Erklärung, man habe zunächst überlegt eine Maßnahmenbeschwerde zu erheben, reicht nicht aus, die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens darzustellen, zumal wohl zu erwarten ist, dass auch in einem laufenden Verwaltungsstrafverfahren von Anfang an sämtliche zu berücksichtigende Sachverhalte dargelegt werden. Darüber hinaus muss in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass es letztlich für den Verfahrensausgang nicht relevant wäre, ob sich der Vorfall tatsächlich so zugetragen hat, wie ihn der Berufungswerber geschildert hat, zumal selbst diese behaupteten Umstände den Beschuldigten nicht von seiner Verpflichtung zur Durchführung des Alkotestes entbunden hätten. Es war daher objektiv gesehen nicht erforderlich, Herrn G einer weiteren zeugenschaftlichen Einvernahme zu unterziehen, weshalb dieser Beweisantrag abgelehnt werden musste. Ebenso ist es nicht relevant, ob das Fahrzeug tatsächlich einen technischen Defekt aufgewiesen hat, zumal für die Aufforderung es genügt, wenn die Gendarmeriebeamten eine Alkoholisierung beim Lenken des Fahrzeuges vermuten durften. In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierungssymptome war diese Vermutung jedenfalls gegeben.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der amtsärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich vor der Aufforderung den bezeichneten Pkw gelenkt hat, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass eine Aufforderung schon dann zulässig ist, wenn der Meldungsleger bloß den Verdacht haben konnte, dass der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Darüber hinaus wurden beim Beschuldigten verschiedene Alkoholisierungssymptome wahrgenommen. Die Aufforderung zum Alkotest ist somit zu Recht ergangen. Dass sich der Berufungswerber geweigert hat, den Test durchzuführen, wurde nicht bestritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte jedoch den Schuldspruch insoferne zu korrigieren, als im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung die Tatzeit richtig gestellt werden konnte. Offensichtlich beruhte die im Straferkenntnis festgesetzte Tatzeit auf einem Schreibfehler in der Anzeige.

 

Ebenso hatte die Berufungsbehörde den Tatort entsprechend zu konkretisieren. Auch diesbezüglich wurde der Tatort von den Meldungslegern im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, es sei nicht erkennbar, auf welchem konkreten öffentlichen Parkplatz am Marktplatz in Altenfelden er die inkriminierende Handlung begangen hätte, wird festgestellt, dass durch die nunmehr konkretisierte Tatortbeschreibung jedenfalls sichergestellt ist, dass der Berufungswerber keiner Doppelbestrafung wegen des konkreten Sachverhaltes ausgesetzt ist und er ist durch diese Tatortbeschreibung auch nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt worden.

 

Die Berufungsbehörde war zur Tatzeitkorrektur bzw. Tatortkonkretisierung verpflichtet und es war diese auch zulässig, zumal die gesetzliche Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) noch nicht abgelaufen war.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren im alkoholisierten Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für die Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt von 1.162 Euro bis 5.813 Euro. Die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit 8 Euro über der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzte Geldstrafe kann daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden, sodass faktisch die Mindeststrafe als verhängt angesehen werden kann. Hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe wurde ohnedies bloß die Mindeststrafe festgesetzt. Es war daher auch auf die sozialen Verhältnisse des Beschuldigten (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) nicht näher einzugehen.

 

Straferschwerende oder strafmildernde Umstände können im vorliegenden Falle keine festgestellt werden.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wird, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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