Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160045/2/Sch/Pe

Linz, 08.11.2004

 

 

 VwSen-160045/2/Sch/Pe Linz, am 8. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M G vom 6. Oktober 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. September 2004, VerkR96-5499-1-2004/Her, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. September 2004, VerkR96-5499-2-2004/Her, über Herrn M G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er Gesellschafter der G G OEG, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, sei und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der obgenannten juristischen Person (richtig: eingetragenen Erwerbsgesellschaft) der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 21. Juni 2004 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (23. Juni 2004), das ist bis 7. Juli 2004, Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 15. Mai 2004 um 9.44 Uhr gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat wegen ein und der selben Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, die nicht dem Gesetz entsprechend beantwortet wurde, sowohl über den Berufungswerber als auch über dessen Bruder, Herrn G G, jeweils eine Verwaltungsstrafe verhängt.

 

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. November 2004, VwSen-160046/2/Sch/Pe, wurde die Berufung des Letztgenannten gegen das über ihn erlassene Straferkenntnis abgewiesen und dieses bestätigt.

 

Nach der gegebenen Beweislage ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des nunmehrigen Berufungswerbers, dass er für die Erteilung von Lenkerauskünften in dem zusammen mit seinem Bruder betriebenen Transport- und Logistikunternehmen nicht zuständig ist, zutrifft. Die Geschäfte führt demnach ausschließlich sein Bruder, was auch nicht anders möglich sei, da er sich als bei einer anderen Firma beschäftigter Fernfahrer nur selten zu Hause aufhalte.

 

Diese Angaben decken sich mit jenen, die von G G in dem ihn betreffenden Verwaltungsstrafverfahren gemacht wurden. Damit ist von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für Lenkerauskünfte innerhalb des oben erwähnten Unternehmens auszugehen und war daher das Verfahren gegen M G gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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