Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300740/2/Gf/Mu/RSt

Linz, 07.08.2006

VwSen-300740/2/Gf/Mu/RSt Linz, am 7. August 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des L Gl, H, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 6. Juli 2006, Zl. Pol96-68-2006, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 35 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 6. Juli 2006, Zl. Pol96-68-2006, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt, weil er als Jugendlicher (zwischen 16 und 18 Jahren) in der Nacht zum 3. Juni 2006 bei einer Veranstaltung übermäßig alkoholische Getränke konsumiert und er somit gegen den § 8 Abs. 1 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 verstoßen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 13 Abs. 1 Z. 5 des Oö. Jugendschutzgesetzes, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2005 (im Folgenden: OöJSchG) begangen, weshalb er nach § 13 Abs. 8 OöJSchG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen von Polizeibeamten als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien zwei Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen, während keine Milderungsgründe hervorgekommen seien. Die von ihm bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm im Zuge einer Amtshandlung am 6. Juli 2006 mündlich verkündete Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Juli 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Tatbestand nicht als erwiesen gelte, da eine subjektive Einschätzung eines Polizeibeamten nicht als Beweis ausreichend sein könne.

Daher wird - erschließbar − die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Rohrbach zu Zl. Pol96-68-2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51 e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 13 Abs. 8 OöJSchG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro, bei erschwerenden Umständen bis zu 300 Euro, zu bestrafen, der als Jugendlicher gegen ein Verbot des § 8 Abs. 1 verstößt.

Nach § 8 Abs. 1 OöJSchG ist Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten.

3.2 Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6. Juli 2006 vor, dass er am Vorfallstag (nicht näher bezeichnete) Medikamente eingenommen habe, weshalb er sich in schlechter Verfassung befunden hätte. Darüber hinaus wird im Zuge seiner Betretung und auch in der Berufung bezweifelt, dass die subjektive Einschätzung von Polizeibeamten als Beweis ausreicht.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass die Feststellung des Alkoholisierungszustandes durch die Beamten noch am Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes erfolgte und es zum einen eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache ist, dass besonders bei Festveranstaltungen in ländlichen Gegenden übermäßig viel Alkohol - den zu genießen Jugendliche in der heutigen Zeit durchaus nicht abgeneigt sind − ausgeschenkt wird. Zum anderen ist gerade Beamten, die in derartigen Gebieten stationiert sind, auf Grund ihrer Diensterfahrung durchaus zuzutrauen, den Alkoholisierungsgrad von Personen, die derartige Veranstaltungen besucht haben, in zutreffendem Maße zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betretene, der bereits zuvor wegen einer gleichartigen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde, "kaum noch stehen konnte" − und zwar unabhängig davon, ob er sich selbst einerseits "in einer schlechten Verfassung" oder andererseits "nicht übermäßig alkoholisiert" fühlt.

Dafür, dass die Polizeiorgane, rein subjektiv bzw. gar in der Absicht gehandelt hätten, dem Rechtsmittelwerber bewusst zu schaden, finden sich im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte; derartiges wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet.

Er hat daher im Ergebnis offenkundig tatbestandsmäßig im Sinne der ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

3.3. Wenngleich sich auch keine Indizien dafür ergeben haben, dass er zum Tatzeitpunkt i.S.d. § 4 Abs. 2 VStG noch nicht reif genug gewesen wäre, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und damit auch kein Zurechnungsunfähigkeitsgrund vorliegt, muss dem Rechtsmittelwerber doch zumindest als schuld- und strafmildernd zugute gehalten werden, dass er zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 35 Euro herabzusetzen, während ein gänzliches Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG angesichts des nicht unerheblichen objektiven Unrechtsgehalts der Tat nicht in Betracht gezogen werden konnte.

Im Übrigen war die Berufung hingegen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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