Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160047/10/Br/Wü

Linz, 24.11.2004

 

 

 VwSen-160047/10/Br/Wü Linz, am 24. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C T, O, Y, vertreten durch D. W S, Rechtsanwalt, G, A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. September 2004, Zl.: VerkR96-1701-1-2004/Her, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, nach der am 24. November 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis ebenfalls behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge
 


Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis gegen den Berufungswerber vier Geldstrafen im Ausmaß von je 200 Euro und im für den Fall der Uneinbringlichkeit je vier Tage Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochen und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben als Geschäftsführer der Internationalen Transport-Gesellschaft L. und H. T Gesellschaft m.b.H. und somit als der gem. § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg, Kennzeichen, welches in Verbindung mit einem Sattelanhänger als Lastkraftfahrzeug verwendet wurde, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 29.3.2004 nicht jeweils das Schaublatt für den 1.) 23.2.2004,
2.) 24.2.2004, 3.) 25.2.2004 und 4.) 26.2.2004 vorgelegt, obwohl der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die Schaublätter ein Jahr gerechnet vom letzten Tag der Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen."

 
Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.3.2004 wurde der Zulassungsbesitzer (Ins. Transportgesellschaft L. und H. T GmbH.) aufgefordert, die im Spruch angeführten Schaublätter der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Die geforderten Schaublätter wurden nicht vorgelegt, vielmehr wurde mit Schreiben vom 13.4.2004 erklärt, dass die zuständige Lkw-Fahrerin diese Schaublätter Ihnen aus nicht bekannten Gründen nicht vorlegen würde, weshalb dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der T Gesellschaft mbH. und somit dem gern. § 9 VStG verantwortlichen Vertreter des Zulassungsbesitzers mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.4.2004 die Möglichkeit gegeben wurde, sich zum spruchgemäßen Vorwurf zu äußern. Mit Schreiben vom 11.5.2004 erging eine ausführliche Rechtfertigung an die Behörde. Der Beschuldigte führte darin aus, dass der Fahrerin bei Diensteintritt ein Zettel ausgehändigt wurde, auf dem steht, dass alle Anweisungen in der Dienstmappe strikt einzuhalten seien. Im fraglichen Zeitraum sei die Lenkerin übrigens so disponiert worden, dass es ihr möglich gewesen sei, alle Vorschriften hinsichtlich Lenk- und Ruhezeit einzuhalten. Die Lenkerin habe am 7.5.2004 gekündigt. Ebenfalls wurden Dienstzettel, -anweisungen, map- and guide Wegliste, Lkw-Umsatz-Liste vorgelegt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat hiezu folgendes erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs. 4 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren, und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Der Aufforderung zur Vorlage der geforderten 4 Schaublätter lag eine Anzeige durch den Gendarmerieposten Thalheim bei Wels vom 7.3.2004, GZ A2/0236/04-TR, zugrunde, wonach die damalige Lenkerin des Sattelkraftfahrzeuges bei einer Kontrolle nicht die geforderten Schaublätter vorlegen konnte. Dieser Umstand bildet zwar den Gegenstand eines weiteren Strafverfahrens gegen die damalige Lenkerin, allerdings wurde mit der diesem Verfahren zugrundeliegenden Aufforderung vom 29.3.2004 konsequenterweise versucht, diese Schaublätter welche bei der Kontrolle nicht vorgelegt wurden, nun bei der Behörde einzusehen.

 

Nachdem der Beschuldigte diese Schaublätter trotz korrekter Aufforderung nicht zur Einsicht vorgelegt hat, ist die Verwaltungsübertretung grundsätzlich als erwiesen anzusehen.

 

Wenn sich der Beschuldigte nun im Zuge des Ermittlungsverfahrens dahingehend rechtfertigt,

dass diese Schaublätter von der Lenkerin nicht abgegeben worden wären, und ohnehin zumindest zweimal ein Dienstzettel ausgehändigt worden war, wonach auf die Einhaltung diverser Vorschriften hingewiesen wurde, so stellt dieser Umstand allein keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass er der ihn treffenden Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Bei Schaublättern handelt es sich um bedeutende Beweismittel, die einer dementsprechenden Sorgfalt und Genauigkeit in Bezug auf die Verwahrung bedürfen. Der Rechtfertigung des Beschuldigten war nicht geeignet, diese Sorgfalt und Genauigkeit nachzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

 

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

 

Die der hiesigen Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigen in erheblichem Maße das im Interesse der Verkehrssicherheit bestehende Interesse einer umfassenden Kontrollmöglichkeit der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer schädigen. Durch die gegenständliche Verletzung des § 103 Abs. 4 KFG 1967 wird somit jeglicher Nachkontrolle von Aufzeichnungen der Boden entzogen.

 

Die Rechtfertigung des Beschuldigten erscheint aus diesen Gründen nicht geeignet, eine Bestrafung abzuwenden bzw. ein anderes als das spruchgemäße Ergebnis herbeizuführen..

 

Bei der Strafbemessung i.S.d. § 19 VStG wurde mangels genauer Angaben des Beschuldigten folgende Schätzung vorgenommen: monatl. Nettoeinkommen 1.800,--, keine Sorgepflichten.

 

Strafmildernd war kein Umstand zu werten, hinsichtlich der Straferschwernisgründe wird auf den Unrechtsgehalt der Tat verwiesen.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint sohin unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheint notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüberhinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom
23. September 2004 zur Zahl VerkR961701-1-2004/Her innerhalb offener Frist
 

B e r u f u n g
 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Bundesland Oberösterreich.
 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom 23. September 2004 zur Zahl VerkR96-1701-1-2004/Her wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
 

Als Berufungsgründe werden unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.
 

Das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom 23. September 2004 zur Zahl VerkR96-1701-1-2004/Her ist mit den oben angeführten Mängeln behaftet.
 

Die erstbehördlichen objektiven Feststellungen sind unrichtig und ist die Erstbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen und wurde das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren entgegen dem Grundsatz "in dubio pro reo" lediglich zu Lasten des Beschuldigten durchgeführt.
 

Die Erstbehörde negiert zudem die Ausführungen des Beschuldigten in seinen schriftlichen Stellungnahmen und werden die diesbezüglichen Ausführungen des nunmehrigen Berufungswerbers der gegenständlichen Begründung des Straferkenntnisses nicht zu Grunde gelegt, was ebenfalls verfahrenswidrig und rechtswidrig ist.
 

Dazu kommt, dass in § 103 Abs. 4 KFG entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde eine Pflicht des Zulassungsbesitzers eines Sattelzugfahrzeuges zur Vorlage von Schaublättern nicht normiert ist.
 

Eine solche Pflicht besteht lediglich für den Zulassungsbesitzer eines Omnibusses und den Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht über 3500 kg.
 

Betrachtet man die Bestimmung des § 103 Abs. 4 KFG in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich, dass § 103 Abs. 4 KFG mehrere verschiedene Tatbestände beinhaltet.
 

So trifft die Pflicht, gemäß § 103 Abs. 4 erster Satz KFG für eine Betriebsbereitschaft des Fahrtschreibers zu sorgen, den Zulassungsbesitzer eines Omnibusses und den Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens sowie eines Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht über 3500 kg.
 

Die Pflicht gemäß § 103 Abs. 4 zweiter Satz KFG für ein ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt zu sorgen, trifft dagegen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes neben dem Zulassungsbesitzer eines Omnibusses ausschließlich den Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht über 3500 kg, nicht jedoch auch den Zulassungsbesitzer eines Sattelzugfahrzeuges, was nach richtiger Rechtsansicht auch hinsichtlich der Pflicht zur Aufbewahrung dieser Schaublätter und zur Vorlage an die Behörde gilt.
 

Bereits daraus ist ersichtlich, dass der dem Beschuldigten gegenüber erhobene Strafvorwurf mangels verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verhaltens überhaupt nicht berechtigt und das gegenüber dem Beschuldigten abgeführte Verwaltungsstrafverfahren von Vornherein unzulässig und rechtswidrig ist.
 

Bei richtiger Rechtsansicht hätte sohin bereits die Erstbehörde mit einer Einstellung des gegenüber dem Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen gehabt.
 

Der Beschuldigte hat zudem bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens umfassend dargelegt, dass es ihm aus objektiven Gründen nicht möglich war, die seitens der Erstbehörde verlangten Schaublätter vorzulegen, zumal diese zu keinem Zeitpunkt in seinem Besitz gewesen sind.
 

Der Beschuldigte stellt zum Beweis seiner völligen Schuldlosigkeit und zum Beweis seines gesamten Vorbringens, nachstehende
 

B e w e i s a n t r ä g e
 

wie folgt:
 


 

Hätte bereits die Erstbehörde die oben gestellten Beweisanträge durchgeführt, wäre sie zur Feststellung gelangt, dass es dem Beschuldigten jedenfalls an jeglichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie an sämtlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung insgesamt mangelt.
 

Zudem liegen ohnedies die gerügten Verfahrensmängel vor, welche eine richtige rechtliche Beurteilung nicht zulassen.
 

In rechtlicher Hinsicht ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels Land auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafen unrichtig, die erstinstanzlich verhängten Geldstrafen sind weder spezial- noch generalpräventiv angemessen und bietet die Erstbehörde auch keine wie immer geartete Begründung, warum gerade im gegenständlichen Fall derart hohe Geldstrafen über den Beschuldigten verhängt worden sind.
 

Das erstinstanzliche Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom
23. September 2004 zur Zahl VerkR96-1701-1-2004/Her ist somit insgesamt rechtlich verfehlt, rechtlich unrichtig und insgesamt rechtswidrig.
 
Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte sohin nachstehende
 

A n t r ä g e
 
wie folgt:
 

1 . Der Unabhängige Verwaltungssenat im Bundesland Oberösterreich möge das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom
23. September 2004 zur Zahl VerkR96-1701-1-2004/Her aufheben und das gegenüber dem Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren vollständig zur Einstellung bringen;
 

in eventu
 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Bundesland Oberösterreich möge das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom
23. September 2004 zur Zahl VerkR96-1701-1-2004/Her beheben, die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung, welche somit ausdrücklich beantragt wird, durchführen und sodann das gegenüber dem Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren vollständig zur Einstellung bringen;
 
in eventu
 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Bundesland Oberösterreich möge das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom
23. September 2004 zur Zahl VerkR96-1701-1-2004/Her beheben, die gestellten Beweisanträge durchführen und sodann die verhängte Geldstrafe erheblich reduzieren, bzw. aufgrund des Vorliegens der einschlägigen Voraussetzungen des VStG lediglich eine Ermahnung bescheidmäßig auszusprechen.
 


Amstetten, 5.10.2004/MF C T"

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der nach Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt und dessen auszugsweise Verlesung. Ebenfalls wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des zur Berufungsverhandlung persönlich erschienenen Berufungswerbers.

Die ebenfalls vom Berufungswerber beantragte Fahrzeuglenkerin, C H konnte angesichts der zweimal fehlgeschlagener Ladungsversuche zur Berufungsverhandlung als Zeugin nicht geladen werden. Auch ein Vertreter oder eine Vertreterin der Behörde erster Instanz erschien zur Berufungsverhandlung nicht.

 

4.1. Zum Sachverhalt:

 

4.2. Am 3.4.2003 wurden im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei der damals in der Firma des Berufungswerbers beschäftigten C H in der Zeit von 27.2.2004 bis 3.3.2004 diverse Fahrzeitüberschreitungen und die Nichteinhaltung der erforderlichen Pausen, sowie die Fehlverwendung von Schaublättern zur Anzeige gebracht. Die von der Lenkerin zu diesem Punkt gegenüber den Gendarmeriebeamten getätigte Verantwortung ließe bei ihr auf eine geringe Verbundenheit mit den hier einschlägigen Schutznormen des KFG schließen. Im Ergebnis zielte ihre Verantwortung auch auf eine Überwälzung der Verschuldenslast auf den Arbeitgeber.

Letzterer wurde jedoch durch die anzeigenden Beamten mit dem Sachverhalt nicht konfrontiert. Sehr wohl wurde jedoch die zu diesem Verfahren führende Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erstattet.

Ebenfalls wurden im Zuge der Anhaltung am 7.3.2004 fünf Schaublätter beschlagnahmt.

 

4.2.1. Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 29. März 2004 wurde der Berufungswerber als Verantwortlicher des Fahrzeughalters aufgefordert die Schaublätter vom 23.2.2004 bis 26.2.2004 der Behörde binnen zwei Wochen im Original vorzulegen.

Der Berufungswerber antwortet darauf am 13.4.2004 dahingehend, dass ihm diese Schaublätter von der Lenkerin nicht herausgegeben worden wären. Folglich wurde ihm am 20.4.2004 unter förmlicher Anlastung der hier verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt.

Auf diese wurde vom Berufungswerber durch eine ausführliche Darstellung der Struktur der Arbeitsaufträge der von der Lenkerin unterfertigte Dienstzettel mit den Arbeitsvorschriften und die Arbeitsanweisung, im Ergebnis mit der Darstellung des diesbezüglich praktizierten Kontrollsystems, reagiert. Abermals wurde schon damit auf die Verweigerung der Herausgabe der Schaublätter hingewiesen.

Vorgelegt wurde gleichzeitig ein Auszug aus dem map & guide in welchem die hier fragliche Fahrtroute detailliert hervorgeht. Ebenfalls wurde eine Liste über das Transportgut hinsichtlich dieser Fahrten übermittelt.

Eine in der Folge von der Behörde erster Instanz im Rechtshilfeweg versuchte Einvernahme der Lenkerin H scheiterte trotz mehrfacher Ladungsversuche, einschließlich einer versuchten Vorführung der Genannten zur Behörde.

Aus einem Bericht des Gendarmeriepostens Kremsmünster vom 16.8.2004 ergibt sich, dass die als Fernfahrerin tätige C H nur alle fünf Wochen einmal kurz zum Wochenende nach Hause komme.

 

4.2.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungswerber dahingehend zu überzeugen, dass ihm offenkundig seitens der damaligen Mitarbeiterin die Schaublätter vorenthalten worden sind. Üblicher Weise werden von den Fahrern die Schaublätter spätestens zum Monatsende abgeliefert. Er habe wegen der behördlichen Aufforderung die Fahrerin mit Schreiben vom 31.3.2004 gesondert zur Herausgabe der Schaublätter aufgefordert. In diesem Schreiben wurde etwa auch dezidiert auf die Einhaltung der Arbeitsanweisungen, insbesondere das Verbot mit dem Lastkraftwagen auch an Wochentagen nach Hause zu fahren, sowie die diesbezüglich bereits mehrfach ausgesprochenen Einmahnungen verwiesen.

H hat schließlich am 7.5.2004 aus eigenem Antrieb schriftlich gekündigt. Die Verantwortung des Berufungswerbers war somit als schlüssig zu würdigen, indem sie mit der Aktenlage widerspruchsfrei in Einklang steht. Insbesondere lässt sich sein Bemühen die Schaublätter von der Fahrerin herauszubekommen gut nachvollziehen. Glaubwürdig waren ebenfalls die Darstellung der vermutlichen Gründe der Eigenkündigung durch H, wenn er diese in der Untersagung auch an Wochentagen mit dem Sattelkraftfahrzeug nach Haus zu fahren vermutet. Glaubwürdig dargestellt wurde schließlich auch die mit der genannten Tour nicht zwingend verbundene Überschreitung der Tageslenk- und Ruhezeiten.

Zumindest kann in diesen Darstellungen ein Motiv für die Nichtherausgabe der Schaublätter seitens der Lenkerin geortet werden.

Das diese letztlich trotz nachhaltigem Bemühen in Form zweier Ladungen iVm einer Anfrage an das Melderegister auch seitens der Berufungsbehörde als Zeugin nicht gestellt werden konnte, darf jedenfalls nicht zum Nachteil des Berufungswerbers ausschlagen. Faktum ist, dass ihm im gegenständlichen Verfahren ein Verschulden an der Nichtherausgabe der Schaublätter jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der § 103 Abs.4 KFG lautet:

Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen (!) haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Wenn der Berufungswerber schließlich darauf hinweist, dass auf Grund der klaren Textierung der o.a. Gesetzesbestimmung hinsichtlich Sattelkraftfahrzeuge diese Pflicht nicht besteht, so könnte diese allenfalls legistische Fehlleistung nicht außer Acht bleiben. Diesbezüglich ist insbesondere im Sinne des Berufungsvorbringens auf das Erkenntnis des UVS Burgenland v. 4.12.1992, Zl. 03/03/92142, die sich auf ebendiesen Wortlaut stützt, hinzuweisen.

Nicht übersehen wird im Gegensatz dazu die zu § 42 Abs.8 StVO (Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge) ergangene Judikatur, worin der Verwaltungsgerichtshof in diesem verkehrsbeschränkenden Verbot ohne der gesonderten Benennung auch Sattelkraftfahrzeuge umfasst erblickt (VwGH 11.10.2002, 2002/02/0095 mit weiteren Judikaturhinweisen). Mit Blick auf das im Strafrecht geltende Analogieverbot im Strafrecht wäre angesichts der dezidierten Auslassung der Sattelkraftfahrzeuge im
§ 103 Abs.4 KFG, zweiten Satz, im gegenständlichen Fall die Vorlagepflicht der Schaublätter verwaltungsstrafrechtlich wohl kaum sanktionierbar.

Mangels Verschulden kann diese Rechtsfrage jedoch hier letztlich auf sich bewenden.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt wohl bereits, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen würden für die "Glaubhaftmachung" nicht ausreichen (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Andererseits geht nämlich der Verfassungsgerichtshof bei den sogenannten Ungehorsamsdelikte davon aus, dass § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986).

Dem Berufungswerber ist es im Rahmen dieses Verfahrens sehr wohl gelungen darzutun, dass ihm hier ein schuldhaftes Verhalten nicht zur Last fällt.

Da bereits schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, war hier spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 86/83/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Die rechtlichen Einwände wegen vermeintlicher örtlicher Unzuständigkeit sowie der unzulässigen Kumulation in Form der Bestrafung jedes einzelnen des von der Herausgabeforderung betroffenen Schaublattes können auf sich bewenden bleiben.


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 
 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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