Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160048/16/Sch/Pe

Linz, 20.06.2005

 

 

 VwSen-160048/16/Sch/Pe Linz, am 20. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M G vom 20. August 2004, vertreten durch Rechtsanwälte S & R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Juli 2004, VerkR96-7107-2002/Be, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Juli 2003, VerkR96-7107-2002/Be, über Frau M G, D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und 4 FSG eine Geldstrafe von 730 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil sie am 27. September 2002 um 21.35 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A 1 Westautobahn bei km 190,600 im Gemeindegebiet von Sibpachzell und somit auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihr diese entzogen gewesen sei.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 73 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut dem erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegender Gendarmerieanzeige vom 27. September 2002 sei der Berufungswerberin, wie offenkundig im Zuge einer Unfallsaufnahme hervorgekommen ist, die Lenkberechtigung mit Bescheid der "Politischen Expositur Frankfurt/Main" vom 23. Jänner 2002, Gz.: 973/CS/7JS10865-01, entzogen worden. Dem Akt lässt sich nicht entnehmen, wie der Meldungsleger zu den Daten dieses Bescheides gelangt ist bzw. befindet sich auch keine Ablichtung hievon im Akt.

 

Demgegenüber wurde von der Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel vom 20. August 2004 gegen das angefochtene Straferkenntnis behauptet, sie "hatte am Tagtag eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese ist ausgestellt vom ungarischen Saat und hat folgende Registernummer: CA624240."

 

Die Erstbehörde hat diesbezüglich keinerlei Ermittlungen angestellt, sodass diese von der Berufungsbehörde nachgeholt wurden. Die Rechtsmittelwerberin wurde sohin im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters eingeladen, eine Ablichtung des entsprechenden ungarischen Führerscheines vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde auch nachgekommen und die Kopie eines - offensichtlich - von einer ungarischen Behörde stammenden Führerscheines vorgelegt, auf der sich der Vermerk des Amtsgerichtes Frankfurt/Main vom 2. März 2004 befindet, wonach der Inhaberin die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden sei. Weiters ist angeführt: "Dieser Vermerk gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland."

 

Die Berufungsbehörde hatte daher im November 2004 versucht, im Rechtshilfewege beim Amtsgericht Frankfurt/Main diesbezüglich Klärung herbeizuführen und insbesondere auch den erwähnten Vermerk zu erörtern, und zwar dahingehend, ob allenfalls damit ein auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschränktes Lenkverbot gemeint sein könnte. Im Februar 2005 wurde vom Amtsgericht Frankfurt/Main mitgeteilt, dass "diesbezüglich keine Vorgänge bekannt" seien.

 

Es wurde daher hierauf neuerlich ein entsprechendes Schreiben abgefertigt, auf welches zwar geantwortet, aber wiederum keine inhaltliche Auskunft erteilt wurde. Im April 2005 wurde vom Oö. Verwaltungssenat ein Erinnerungsschreiben abgefertigt, im Juni dieses Jahres kam wiederum eine Mitteilung, die zwar den Eingang des Erinnerungsschreibens bestätigt hat, aber ebenfalls keine inhaltliche Aussage enthalten hat.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht Frankfurt/Main entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist, Rechtshilfeersuchen österreichischer Behörden zu entsprechen. Jedenfalls erscheint es verwaltungsökonomisch nicht mehr weiter vertretbar, das Ermittlungsverfahren fortzuführen. Auch von der Anberaumung einer Berufungsverhandlung unter Ladung des Meldungslegers wäre nach den Erfahrungen des Oö. Verwaltungssenates in solchen Fällen, wo die Anzeige des Gendarmerieorganes schon länger zurückliegt bzw. es um eine Frage geht, zu der ein Zeuge ohnedies kaum Angaben machen kann, etwa ob eine Lenkberechtigung aufrecht ist oder nicht, wohl keine Klärung der Sachlage zu erwarten, weshalb hievon Abstand genommen wurde.

 

Sohin war es der Berufungsbehörde mit noch vertretbarem Aufwand nicht möglich zu ermitteln, ob das Berufungsvorbringen den Tatsachen entspricht oder nicht, weshalb dem Rechtsmittel Erfolg beschieden zu sein hatte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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