Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160052/5/Br/Da

Linz, 08.11.2004

 

 

 VwSen-160052/5/Br/Da Linz, am 8. November 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn I. H K, M-T-S S R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. 9.2004, Zl. VerkR96-7119-2004, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen mit 8. 6.2004 datierter und der Behörde per FAX am 9.6.2004 übermittelte Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies mit dem Hinweis auf die durch Hinterlegung am 31.3.2004 bewirkte Zustellung. Demnach hätte der Einspruch bis zum 14.4.2004 der Post zur Beförderung übergeben, oder bei der Behörde erster Instanz einlangen müssen.

Tatsächlich sei dies erst am 9.6.2004 - richtig wohl 8.6.2004 - geschehen.

 

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per Schreiben vom 21.9.2004 erhobenen Berufung. Seine Ausführungen nehmen jedoch nicht auf den Inhalt der Zurückweisung, sondern nur auf den mit der Strafverfügung erhobenen Tatvorwurf Bezug.

 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Darlegung eines vermeintlichen Zustellmangels und damit die inhaltliche Begründung seiner Berufung eröffnet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

 

4. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass gemäß dem Rückschein dem Berufungswerber die Strafverfügung - im Sinne des Zurückweisungsbescheides - am 31.3.2004 beim Postamt hinterlegt wurde. Gemäß den Eintragungen am Rückschein erfolgte ein erster Zustellversuch am 30.3.2004, von welchem offenkundig eine Verständigung durch Einlegung in das Hausbrieffach erfolgte. Ein zweiter Zustellversuch erfolgte laut diesem Rückschein ebenfalls durch eine entsprechende Verständigung am 31.3.2004.

Laut dem als Einspruch gewerteten Schreiben des Berufungswerbers vom 8.6.2004 wollte dieser iSd ersten Verständigung die Postsendung noch am 30.3.2004 um 16.40 Uhr vom Postamt abholen. Die Sendung ist aber zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht greifbar gewesen. Er hat sodann auf den Benachrichtigungsschein den Hinweis angebracht: "Da beide berufstätig, Zustellung ab 17 Uhr möglich. Freitag Nachmittag Zustellung auch möglich." Diesen Schein habe er der Postbediensteten gegeben und habe von diesem Brief nie mehr etwas gehört. Der Berufungswerber bestreitet demnach den laut Rückschein vermerkten zweiten Zustellversuch mit entsprechender abermaligen Ankündigung der Hinterlegung.

Das Postamt wurde durch die Behörde erster Instanz am 29.6.2004 dahingehend befragt, ob das Abholen dieses RSa-Briefes nach 17.00 Uhr bzw. an einem Freitag nachmittags für eine Privatperson tatsächlich nicht möglich wäre. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob diese Verteilerstelle sich ebenfalls in diesem Postamt befindet.

Das Postamt S teilte mit Schreiben vom 8.7.2004 der Behörde erster Instanz mit, dass entgegen der Behauptung des Berufungswerbers der gegenständliche Brief nicht bei der Verteilerstelle hinterlegt worden sei. Dem Berufungswerber sei (gemeint: im Zuge seiner versuchten Behebung der Sendung) mitgeteilt worden, dass ihm die Sendung am nächsten Werktag abermals zuzustellen versucht würde. Erst wenn dieser Versuch abermals scheitert würde die Sendung ab Nachmittag des gleichen Tages zu Abholung für drei Wochen bereit gehalten worden. Nach 17.00 Uhr sei wegen Schließung des Postamtes zu dieser Zeit eine Abholung nicht möglich.

Diese Darstellung des Postamtes ergibt sich schlüssig auch aus der Aktenlage.

Offenkundig wurde in der Folge die Sendung nicht mehr behoben. Die Sendung befindet sich im Akt wobei auf dem Kuvert als Datum der Rücksendung an die Behörde der Poststempel 20.4.2004 angebracht ist.

In Beantwortung des h. Parteiengehörs vom 28.10.2004 teilte der Berufungswerber folgendes mit:

"Als gestern meine Tochter Ihr Schreiben (gemeint: das Schreiben des Oö. Verwaltungssenat vom 28.10.2004) bei der Post S um 16 Uhr 30 abholte, wurde sie zuerst abgewiesen mit der Bemerkung, der RSb-Brief sei noch nicht da, obwohl auf dem Hinterlegungszettel "ab 15 Uhr" stand. Erst nach beharrlicher Nachfrage wurde das A4-Kuvert gefunden.</DIV> <DIV>Da Ihnen meine Schreiben vom 8.6.2004 und 21.9.2004 vorliegen, kann ich jetzt nur mit Verwunderung feststellen, dass die Post S mir keinen zweiten Zustellungsversuch angekündigt hat und der Brief nicht hinterlegt war, wie ich im</DIV> <DIV>Schreiben vom 8.6.2004 festgehalten habe.</DIV> <DIV>Ich habe und werde immer versuchen, RSa und RSb Zusendungen zu bekommen, bzw. abzuholen, wenn ich eine Ankündigung bekomme, und diese schnellstens wahrheitsgemäß mit Vorbehalt meiner Rechte zu beantworten.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und verbleibe in der Hoffnung auf positive Erledigung</DIV> <DIV>mit freundlichen Grüßen</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>I. H K."</DIV>"<DIV> </DIV>

 

 

4.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber einen Zustellmangel nicht darzutun. Dem Berufungswerber musste offenkundig das Faktum einer Hinterlegung der Postsendung ab dem 31.3.2004 bekannt gewesen sein. Er bestreitet auch nicht nach dem ersten Versuch der Abholung am 30.3.2004 um 16.30 Uhr keinen weiteren Versuch der Abholung mehr unternommen zu haben. Es kann dahingestellt sein, ob nach dem laut Rückschein erfolgten zweiten Zustellversuch vom Berufungswerber eine Hinterlegungsanzeige im Postfach vorgefunden wurde. Faktum ist hier, dass der Berufungswerber von der Hinterlegung einer Sendung wissen musste, weil er diese ja beheben wollte. Die Zustellung erfolgte demnach hier offenkundig nicht fehlerhaft.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

5.2. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

5.2.1. Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (VwGH 25.6.1986, 85/11/0245). Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tag des zweiten Zustellversuches ortsanwesend war (VwGH 25.4.2003, 2003/21/0026).

 

5.2.2. Zum Einwand des Berufungswerbers einer vermeintlich beim falschen Postamt getätigten Hinterlegung ist zu bemerken, dass eine Fehlbezeichnung der Abgabestelle (durch die unrichtige Bezeichnung der Postleitzahl und des Abgabeortes), welche infolge der gegebenen Verwechslungsmöglichkeit die Zustellung unwirksam macht, solange nicht vorliegen würde, als sowohl der Zustellversuch an der richtigen Abgabestelle als auch die Hinterlegung beim zuständigen Postamt sichergestellt ist (VwGH 16.5.1997, 97/08/0022 mit Hinweis auf VwGH 22.5.1996, 92/14/0095). Dies trifft hier zu.

Da hier der Berufungswerber das Poststück sogar nach dem angekündigten ersten Zustellversuch bereits beheben wollte, dieses sich jedoch zu diesem Zeitpunkt offenbar noch in den Händen des Zustellers befunden haben dürfte, bzw. noch nicht zum Postamt rückgelangt war, kann sich der Berufungswerber auf keinen Zustellmangel berufen, wenn er folglich die am Folgetag für ihn zur Abholung bereit gehaltene Sendung (Strafverfügung) nicht mehr behoben hat.

Der Berufungswerber machte diesbezüglich nicht einmal konkret geltend, dass ihm dieses ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Wenn es ihm jedoch unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte beim zweiten Zustellversuch anwesend zu sein und nachfolgend während der Hinterlegungsfrist das Poststück zu beheben, hätte er die Möglichkeit gehabt, die durch die erfolgte Zustellung eingetretenen Säumnisfolgen mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beseitigen. Von dieser Kenntnis wäre spätestens mit dem 8.6.2004 auszugehen gewesen (vgl. VwGH v. 19.7.2002, 2002/11/0128 mit Hinweis auf VwGH 20.6.1990, 90/02/0036). Aber auch dieses Schreiben lässt nicht erkennen was dem Berufungswerber an der Behebung jener Sendung hinderte, dessen Behebung er - wenn auch ohne Erfolg - bereits am 30.3.2004 versucht hat.

 

 

4.1.2. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung am 31.3.2004 und endete demnach mit Ablauf des 14.4.2004.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der offenkundig verspäteten Einbringung des Einspruches im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Da selbst mit seiner Antwort vom 3.11.2004 ein Anhaltspunkt für einen unterlaufenen Zustellmangel nicht dargetan wurde war der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid ein Erfolg zu versagen.

Eine Auseinandersetzung mit der Sache - hier der Bestrafung in Höhe von 21 Euro wegen einer Übertretung der StVO - ist demnach der Berufungsbehörde verwehrt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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