Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160053/11/Kof/He

Linz, 06.12.2004

 

 

 VwSen-160053/11/Kof/He Linz, am 6. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.8.2004, VerkR96-6961-2004, wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgebeben, als die Geldstrafen auf

zu 1.: 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag

zu 2.: 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

zu 3.: 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und

zu 4.: 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

herab- bzw. festgesetzt werden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

Geldstrafe (72 + 36 + 363 + 36) Euro .................................................. 507,00 Euro

Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................... 50,70 Euro

557,70 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (1 + 0,5 + 5 + 0,5) = 7 Tage.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu 2., 3. und 4.: § 20 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Tat(en) einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung:

 

Tatort: A 25 Welser Autobahn, Gemeindegebiet von Weißkirchen bei

km. 6,050 Fahrtrichtung Wels

Tatzeit: 28.05.2004 um 19.20 Uhr

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug + Sattelanhänger

Kennzeichen: HR-.........(D), KP-.........(D)

Ladegut: UN 1760 8 VG III ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

 

Sie haben als Lenker mit dem angeführten KFZ ein gefährliches Gut befördert,

1.) und sich hierbei, obwohl dies zumutbar ist, nicht davon überzeugt, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, als die Ladung durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend gesichert war.

 

2.) und hiebei nicht mindestens ein den Vorschriften entsprechendes tragbares Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anders geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen, und das so beschaffen ist, dass es beim Einsatz gegen einen Brand der Ladung diesen nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt, mitgeführt (Unterabschnitt 8.1.4.1 lit a ADR), da das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer (Monat/Jahr) nicht ersichtlich war.

 

3. Sie haben als Beförderer das angeführte gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert - Beförderungsart: Versandstücke - und es hiebei unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG 1998 (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, da die Beförderungseinheit nicht mit mindestens einem den Vorschriften entsprechendem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anders geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen, und das so beschaffen ist, dass es beim Einsatz gegen einen Brand der Ladung diesen nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt ausgerüstet war (Unterabschnitt 8.1.4.1 lit a ADR), da das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer (Monat/Jahr) nicht ersichtlich war.

 

 

 

 

4. Sie haben es als Zulassungsbesitzer unterlassen dafür zu sorgen, dass das auf Sie zugelassene KFZ, welches zum Transport eines gefährlichen Gutes beim oben angeführten Zeitpunkt und Ort verwendet wurde, 1.) die Voraussetzungen gemäß § 6 GGBG 1998 (verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften - Kraftfahrgesetz 1967) erfüllt hat. Sie haben es unterlassen, sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, da die Beförderungseinheit nicht mit mindestens einem den Vorschriften entsprechenden tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anders geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen, und das so beschaffen ist, dass es beim Einsatz gegen einen Brand der Ladung diesen nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt, ausgerüstet war (Unterabschnitt 8.1.4.4 lit a ADR), da das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer (Monat/Jahr) nicht ersichtlich war.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

§§ 13 Abs 2 Z. 3 iVm 27 Abs 2 Z 9 GGBG idgF.

§§ 13 Abs 3 erster Satz iVm 27 Abs 2 Z 9 GGBG idgF, ADR Absatz 8.1.4.4

§§ 7 Abs 1, 7 Abs 2, 13 Abs 1a Z 3 iVm 27 Abs 1 Z 1 GGBG idgF,

ADR Absatz 1.4.2.2.1

§§ 13 Abs 5 Z 1, 6 Z. 2 iVm 27 Abs 2 Z 10 GGBG idgF, ADR Absatz 8.1.4.4

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

120 Euro gem. § 27 Abs. 2 Z.9 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage

72 Euro gem. § 27 Abs. 2 Z.9 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage

726 Euro gem. § 27 Abs. 1 Z.1 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage

72 Euro gem. § 27 Abs. 2 Z.10 GGBG; Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

99 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.............) beträgt daher 1.089 Euro."

Dieses Straferkenntnis wurde von der Ehegattin des Bw am 23.9.2004 persönlich übernommen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw hat mit Stellungnahme vom 4.11.2004 mitgeteilt, dass er erst am 9. Oktober 2004 von einer "Tour" (gemeint wohl: Fernfahrt) zurückgekehrt ist.

Gemäß § 16 Abs.5 Zustellgesetz wurde daher die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit 10. Oktober 2004 wirksam.

Die vom Bw am selben Tag eingebrachte, begründete Berufung wurde somit rechtzeitig erhoben, sodass über diese Berufung inhaltlich zu entscheiden war.

Am 6.12.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Sachverständiger anwesend waren.

Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse: geringes Einkommen (lt. Berufung: sogar Verlust), kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Als mildernd wird die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände liegen nicht vor.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, bei jeder einzelnen Verwaltungsübertretung die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

Zu den Verwaltungsübertretungen nach 2., 3. und 4. ist auszuführen, dass der Bw einen neuen Feuerlöscher - gekauft im Juni 2003 - mitgeführt hat.

Dieser Feuerlöscher ist im Abstand von längstens zwei Jahren (im vorliegenden Fall somit spätestens im Juni 2005) zu prüfen.

Am Feuerlöscher war jedoch das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer (Monat/Jahr) nicht ersichtlich.

Im Zeitpunkt der Kontrolle (28.5.2004) war die Geltungsdauer dieses Feuerlöschers (bis Juni 2005) noch nicht abgelaufen.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, in diesen Punkten § 20 VStG anzuwenden.

Die Mindeststrafen betragen somit:

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 1 Tag je 72 Euro Geldstrafe festgelegt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt § 64 Abs.2 VStG 10 % der neu bemessenen Geldstrafen, somit insgesamt 50,70 Euro.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
§ 20 VStG

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum