Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160054/10/Br/Sta

Linz, 07.12.2004

 

 

 VwSen-160054/10/Br/Sta Linz, am 7. Dezember 2004

DVR.0690392
 
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W K, B B G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. September 2004, Zl. VerkR96-6919-2003, nach der am 1. Dezember 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Bestätigung der Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe auf 120 Euro ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf
12 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach § 38 Abs.10 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 30.9.2003 um 22.15 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8, auf Höhe des Strkm 24,900 in Fahrtrichtung Wels, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges der Marke M mit dem behördlichen Kennzeichen
samt dem Sattelanhänger der Marke Krone, mit dem behördlichen Kennzeichen entgegen der gut sichtbar angebrachten und aktivierten Fahrstreifensignalisierung seine Fahrt geradeaus in Fahrtrichtung Wels fortgesetzt, obwohl für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch die elektronische Ausleiteinrichtung in Richtung Kontrollstelle Kematen am Innbach durch Lichtzeichen gemäß § 38 Abs.10 StVO 1960 (Überkopfwegweiser) die Zufahrt zum Kontrollplatz signalisiert wurde, wodurch er diese Ausleitung missachtet hätte.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung des Straferkenntnisses inhaltlich Folgendes aus:

"Das hs. Amt hat über Sie mit Strafverfügung vom 24.10.2003 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.10 StVO 1960 eine Geldstrafe von 180.-- Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall 75 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen haben Sie Einspruch erhoben. Sie führen in Ihrem schriftlichen Einspruch ohne Datum, bei der hs. Behörde am 22.1.2004 eingelangt, im Wesentlichen aus, dass die Angaben der hs. Strafverfügung teilweise nicht richtig seien. Zur Tatzeit hätte starker Nebel und schlechte Sicht geherrscht. Es seien vor Ihrem Fahrzeug mindestens drei Schwerfahrzeuge, welche ebenfalls die Fahrt weiter fortsetzten, gefahren. Der Überkopfweiser sei so eingestellt gewesen, dass auch eine Fahrt geradeaus für Schwerfahrzeuge über 3,5 t angezeigt worden sei. Sie seien sich deshalb keiner Schuld bewusst und es sei Ihnen daher nicht möglich eine Strafe von 180.-- Euro zu bezahlen.

 

Nach Einbringung Ihres Einspruches und nach Prüfung, ob dieser Einspruch fristgerecht ist, wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und steht für die hs. Behörde nach Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens nachstehender Sachverhalt fest:

Am 30.9.2003 lenkten Sie das Sattelzugfahrzeug der Marke M mit dem behördlichen Kennzeichen samt dem Sattelanhänger der Marke Krone mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels. Um 22.15 Uhr fuhren Sie trotz aktivierter und deutlich sichtbarer Fahrstreifensignalisierung zur Einleitung für Lastkraftwagen und Sattelkraftwagen zur Kontrollstelle Kematen am Innbach geradeaus in Richtung Wels weiter. Deshalb wurde mit einem Dienstkraftfahrzeug der Gendarmerie die Verfolgung Ihres Kraftfahrzeuges aufgenommen. In der Folge konnten Sie bei der Betriebsumkehr der Autobahnmeisterei Wels auf Höhe des Strkm.s 11,200 der A 8 im Gemeindegebiet von Wels angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen werden. Am Ort der Anhaltung gaben Sie an, dass Sie auf den restlichen Verkehr achten hätten müssen. Auch wären Sie der Meinung, dass bei einer Ableitung zusätzlich ein Gendarmeriebeamter stehen müsse.

 

Zu Ihrer Angabe, dass zur Ableitung von Fahrzeugen zusätzlich ein Gendarmeriebeamter "stehen" müsse, wird Ihnen mitgeteilt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 18.5.2001, ZI.: 97/02/0298, ausgesprochen hat, dass die Wendung im dritten Satz des
§ 38 Abs.10 StVO 1960, wonach rote gekreuzte Schrägbalken bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, schon für sich allein in dem Sinne klar ist, dass eben ein "gesperrter" Fahrstreifen nicht befahren werden darf, dies wird durch den anschließenden Teil dieses Satzes, dass der Verkehr bei grün nach unten zeigendem Pfeil auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist.
 

Aus dieser Entscheidung geht daher eindeutig hervor, dass - entgegen Ihrer Ansicht - weitere Absperrmaßnahmen für die Sperre eines Fahrstreifens nicht erforderlich sind. Vielmehr wird die Sperre des betreffenden Fahrstreifens entsprechend der StVO ausschließlich durch Lichtzeichen über dem betreffenden Fahrstreifen angezeigt.

 

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurde zusätzlich das Straßenaufsichtsorgan unter Wahrheitspflicht bei der hs. Behörde am 11.8.2004 zeugenschaftlich einvernommen. Diese Zeugenaussage wurde Ihnen im Rechtshilfewege über Ihre Wohnsitzbehörde zur Kenntnis gebracht. Trotz Kenntnisnahme dieser Angaben machten Sie dazu keine Aussage. Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Zeuge festhielt, dass zur Tatzeit keine weiteren Schwerfahrzeuge am Ort der Ausleitung waren und gute Sicht trotz Dunkelheit herrschte.

 

Auf Grund des oa. Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage, der dienstlichen Wahrnehmungen des oa. Straßenaufsichtsorganes und des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die hs. Behörde zweifellos fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 38 Abs.10 StVO 1960 sind für die Fahrstreifensignalisierung Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb der Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, dass Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestrnöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Auch kann der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung nicht als gering eingestuft werden, zumal eben ein gesperrter Fahrstreifen nicht befahren werden darf. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden.. Der nunmehr verhängte Strafbetrag liegt im unteren Strafrahmensbereich und ist vor dem Hintergrund der anzuwendenden Strafbemessungskriterien als angemessen zu betrachten. Er stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Hinkunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung wurde Ihr monatliches Nettoeinkommen von 640.-- Euro (ALU) und der Umstand, dass Sie keine Sorgepflichten haben und über ein Einfamilienhaus als Vermögen verfügen, berücksichtigt. Erschwerende Umstände liegen keine vor. Als mildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit sowohl bei Ihrer Wohnsitzbehörde als auch bei der hs. Behörde gewertet.

 

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 726,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Eingangs ist zu den Ausführungen zu bemerken, dass darin die Kontrollpraxis der Gendarmerie in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise kritisiert wird. Inhaltlich verweist der Berufungswerber auf einen vor ihm fahrenden polnischen Lkw welcher ebenfalls nicht rechts zur Kontrollstelle gefahren sei. Beide Fahrspuren seinen frei befahrbar gewesen, er habe keinen gekreuzten Balken gesehen, sodass er die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten habe und daher nicht zahlen werde.

Im undatierten Einspruch gegen die Strafverfügung - bei der Behörde eingelangt am 22.1.2004 - wird der Tatvorwurf als "teilweise nicht richtig" bezeichnet. Darin ist die Rede von schlechter Sicht und teilweise starkem Nebel. Vor ihm seien drei Schwerfahrzeuge gefahren welche ebenfalls die Fahrt in gerader Richtung fortgesetzt hätten. Die Überkopfanzeigen seien auf "Geradeausfahrt" eingestellt gewesen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte gebogen (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Zl.: VerkR96-6919-2003.

Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurde über den Wetterdienst (Austrocontrol) des Flughafens Linz die meteorologische Situation am 30.9.2003 um 22.15 Uhr im Zentralraum im Hinblick auf Nebelbildung eingeholt. Auch wurde über h. Auftrag eine Fotodokumentation hinsichtlich der Fahrstreifensignalisierungsmaßnahmen zur Kontrollstelle "Kematen Süd" im Wege der "VAAST Ried" beigeschafft. Ebenfalls wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung in eine Videodokumentation des fraglichen Streckenverlaufes Einsicht genommen. Schließlich wurde als Zeuge der einschreitende Gendarmeriebeamte, RevInsp. M, einvernommen. Der Berufungswerber erschien unter fernmündlich getätigtem Hinweis auf eine nicht ausreichend gegebene Anreisemöglichkeit zur Berufungsverhandlung nicht. Es wurde ihm im Rahmen eines Parteiengehörs per Schreiben vom 1.12.2004 das Ergebnis der Berufungsverhandlung in Kurzfassung und unter Anschluss eines Auszuges aus der Fotodokumentation mit der Aufforderung seine aktuellen Einkommens- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen zur Kenntnis gebracht.

Darauf wurde vom Berufungswerber fernmündlich die Mitteilung gemacht, dass er für seine Frau sorgepflichtig sei, für das Haus Verbindlichkeiten zu leisten habe und nur über ein Arbeitsloseneinkommen in Höhe von 700 Euro monatlich verfüge (s. AV v. 7.7.04).

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangte mit Blick auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung zur Überzeugung, dass von einem Lkw-Lenker die bereits mehr als einen Kilometer vor der Kontrollstelle angekündigte Fahrstreifensignalisierung nicht nur erkannt sondern auch in deren Bedeutung verstanden haben musste. Wie sich aus der Fotodokumentation ergibt finden sich bereits bei Strkm 25,483 und nachfolgend bei 25,173 über beiden Fahrspuren die entsprechenden Anzeigetafeln (Lkw-Symbol, Geschwindigkeitsbeschränkung und ein entsprechend geschalteter und Gelblicht ausstrahlender [oder blinkender] Pfeil). Der Zeuge R. M legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die entsprechende Schaltung zum Zufahren für Lkw auf den Kontrollplatz dar und hob hervor, dass sich zum Zeitpunkt der Vorbeifahrt kein weiterer LKW vor dem Fahrzeug des Bw befunden hat. Eine Fehlanzeige, so der Zeuge R. M, würde von der am Kontrollplatz installierten elektronischen Steuerung sofort erkannt und aufgezeigt werden. Der Berufungswerber wurde im Zuge einer Nachfahrt in Wels angehalten, wobei lt. Anzeige GZ 3244/2003-MW, welche an die Bundespolizeidirektion Wels als "Tatortbehörde" zu erstatten war, eine geringfügige Überschreitung der Tageslenkzeit, sowie das Nichtmitführen des Frachtbriefes (Transportgut Altpapier) ergeben hat.

Der Zeuge verwies schließlich auch noch auf das Ergebnis der Feststellungen im Rahmen der nachfolgenden Amtshandlung, anlässlich dieser sich der Berufungswerber sehr ungehalten und unhöflich verhielt. Vom Anbot eines möglichen Organmandats wurde daher Abstand genommen.

Der Berufungswerber vermag demgegenüber mit seinen gänzlich unbelegt bleibenden Andeutungen hinsichtlich eines Anzeigefehlers oder einer Fehlschaltung nicht überzeugen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass dessen Darstellungen im Rahmen des Einspruches im Jänner 2004 und in der Berufung im Oktober 2004 erheblich voneinander abweichen. Selbst bei einer Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse muss von einem sorgfältigen Fahrzeuglenker die visuelle Wahrnehmung von mehrfach angebrachten Verkehrszeichen erwartet werden.

Glaubwürdig erscheinen jedoch seine ergänzenden Angaben zu seiner derzeit bescheidenen Einkommenssituation und seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau.

 

 

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 38 Abs.10 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Durch die Neueinführung besonderer Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen soll es ermöglicht werden, das Verkehrsgeschehen in bestimmten Situationen zielgerichtet zu beeinflussen (siehe PÜRSTL/SOMEREDER, StVO 11. Aufl. S 513, Rz 17).

Für die Fahrstreifensignalisierung sind Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb leuchtendem oder blinkendem halb nach rechts oder links zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Untergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei entsprechender Schaltung hat sich dem gemäß der Verkehrsteilnehmer zu verhalten (mit weiteren Ausführungen dazu insb. VwGH 18.5.2001, 97/02/0298, sowie UVS Tirol v.19.2.2003, 2002/13/156-1).

 

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

7.1. Mit einer Missachtung einer solchen für jeden Verkehrsteilnehmer als unverkenn- und in ihrer Bedeutung unverwechselbaren Verkehrsleitanzeige sind - abstrakt besehen - erheblich nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Interessen verbunden. Diese erweisen sich insofern als durchaus gewichtig, weil dadurch die im öffentlichen Interesse gründende Kontrollmöglichkeit der Exekutive wenn schon nicht vereitelt, zumindest aber nachhaltig erschwert wird. Dies trat hier durch die Notwendigkeit einer Nachfahrt und unter erschwerten Bedingungen nachfolgenden Anhaltung in Erscheinung. In der Schuldfrage muss von vorsätzlicher Nichtbefolgung ausgegangen werden, zumal insbesondere bei einem Lkw-Lenker als Berufskraftfahrer einerseits die Kenntnis eines solchen Verkehrszeichens vorausgesetzt werden kann und im konkreten Fall - worauf die Verantwortung durchaus schließen lässt - die Ableitung in Form des gelben nach rechts zeigenden und zur Kontrollstelle weisenden Pfeils vom Berufungswerber wohl nicht übersehen worden sein konnte.

Angesichts des dem Berufungswerber zu Gute zu haltenden Strafmilderungsgrundes seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des mit
700 Euro unterdurchschnittlichen Monatseinkommens in Verbindung mit den glaubhaft angegebenen Sorgepflichten für die Ehefrau und diverser Verbindlichkeiten scheint die nunmehr mit 120 Euro bemessene Geldstrafe als angemessen. Die an der Tatschuld ausgerichtete Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch zu bestätigten.

 

 

II. Der Kostenausspruch gründet in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 
 

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