Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160059/9/Sch/Pe

Linz, 23.11.2004

 

 

 VwSen-160059/9/Sch/Pe Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn M G vom 13. Oktober 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 2004, VerkR96-11789-2004/U, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. November 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtne Straferkenntnis in seinem Punkt 4. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2.  

    Der auf das Strafausmaß beschränkten Berufung (Punkte 1. bis 3.) wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Verwaltungsstrafen auf 1. 150 Euro, 2. 150 Euro und 3. 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt werden.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 40 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 27. September 2004, VerkR96-11789-2004/U, über Herrn M G, wegen den Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, zu 2) gemäß § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, zu 3) gemäß § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und zu 4) gemäß § 5 Abs.1 und § 99 Abs.1a StVO 1960 Geldstrafen zu 1) und 2) in Höhe von je 220 Euro, zu 3) von 190 Euro und zu 3) von 872 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1), 2) und 3) von je drei Tagen und zu 4) von zehn Tagen verhängt, weil er am 12. Juni 2004 um 3.00 Uhr im Gemeindegebiet von Enns auf der B1 vom Parkplatz der Diskothek "Fledermaus" bis zum Parkplatz vor dem Haus Dr.-Karl-Renner-Straße Nr. 32 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er

  1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe,
  2. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalles den Unfallort verlassen habe und somit seine Fahrtauglichkeit nicht mehr festgestellt werden konnte,
  3. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei,
  4. sich einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,75 mg/l).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung (Faktum 4.) bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Fakten 1. bis 3.) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Rechtsmittelwerber, nachdem die Begründung der Berufung mit dem Berufungsantrag nicht gänzlich in Einklang zu bringen war, zu einer diesbezüglichen Klärung eingeladen. Hiebei gab er dezidiert an, hinsichtlich der Fakten 1. bis 3. des Straferkenntnisses eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht zu haben, hinsichtlich Faktum 4. eine Berufung auch dem Grunde nach, zumal er vor der inkriminierten Fahrt keinen Alkohol konsumiert habe. Der Alkoholkonsum habe erst später beim weiteren Lokalbesuch sattgefunden.

 

Ausgehend hievon ist zu Faktum 1. des Straferkenntnisses Folgendes festzustellen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber, wie aus der Gendarmerieanzeige eindeutig hervorgeht, schon zum Zeitpunkt der Amtshandlung angegeben hat, im Lokal "Feldermaus" nur Kaffee und Cappy (bei der Berufungsverhandlung wurde auch Mineralwasser angegeben) getrunken zu haben. Bei der Wegfahrt von diesem Lokal zu einem weiteren, in unmittelbarer Nähe gelegenen, ist es zu dem Verkehrsunfall mit Sachschaden durch Anfahren an ein abgestelltes Fahrzeug gekommen. Davon habe der Berufungswerber nichts bemerkt. Er gab sich aber einsichtig in eine mögliche Unaufmerksamkeit, und dass er die Verpflichtungen nach dem Verkehrsunfall wohl einzuhalten gehabt hätte.

Bei dem weiteren Lokalbesuch im Cafe "Extra" habe er mehrere näher umschriebene alkoholische Getränke konsumiert.

 

Von den amtshandelnden Beamten wurde nach der Aktenlage zwar der Alkoholkonsum des Berufungswerbers im letzteren Lokal überprüft, nicht aber seine Angaben im Hinblick auf die Konsumation vor der relevanten Fahrt.

 

Diese Ermittlungen wurden von der Berufungsbehörde versucht nachzuholen. Im Rahmen der o.a. Berufungsverhandlung wurde der Lokalbesitzer zeugenschaftlich einvernommen. Er gab dabei an, seiner Erinnerung nach habe der Rechtsmittelwerber in seinem Lokal lediglich antialkoholische Getränke konsumiert. Er konnte sich an diesen Gast noch erinnern, da es am darauffolgenden Tag zu einer Unterredung über den Verkehrsunfall auf dem Lokalparkplatz gekommen war. Sohin erscheint es für die Berufungsbehörde nach der Lebenserfahrung nachvollziehbar bzw. nicht widerlegbar, dass hier ein in der Regel wohl nicht gegebenes Erinnerungsvermögen an die Konsumation eines bestimmten Gastes zu einem bestimmten Zeitpunkt noch gegeben war.

 

Damit kann die Annahme einer Alkoholbeeinträchtigung in dem im Rahmen der Alkomatuntersuchung festgestelltem Umfang nach der Beweislage nicht gestützt werden. Auch findet sich die Verantwortung des Berufungswerbers im Hinblick auf deren Glaubwürdigkeit in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Hiebei kommt es sehr wesentlich darauf an, dass eine Nachtrunkbehauptung zum ehesten sich bietenden Zeitpunkt vorgebracht wird (vgl. etwa VwGH 17.12.1999, 97/02/0545).

 

Im vorliegenden Fall ist es sohin dem Berufungswerber ausreichend gelungen, seine Nachtrunkverantwortung weitgehend glaubwürdig bzw. zumindest nicht widerlegbar erscheinen zu lassen, weshalb der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Zu den weiteren Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ist im Hinblick auf die Strafbemessung - nur dese ist diesbezüglich Gegenstand des Berufungsverfahrens - auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen könnten grundsätzlich als diesen Erwägungen Rechnung tragend und nicht überhöht erscheinen, wäre dem Berufungswerber nicht der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten. Dieser rechtfertigt die Annahme, dass auch mit den herabgesetzten Verwaltungsstrafen noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wiederum zur genauen Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu bewegen.

 

Zu berücksichtigen war auch noch, dass der Rechtsmittelwerber derzeit mit eingeschränkten finanziellen Mitteln das Auslangen zu finden hat. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.500 Euro besteht die Alimentationsverpflichtung gegenüber einer Tochter in der Höhe von monatlich etwa 350 Euro, worauf Bedacht zu nehmen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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