Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160062/13/Bi/Be

Linz, 24.02.2005

 

 

 VwSen-160062/13/Bi/Be Linz, am 24. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn RA Dr. O, , vom 20. Oktober 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 5. Oktober 2004, VerkR96-8409-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 24, 60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 123 Euro (68 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. August 2004 um 9.05 Uhr den Pkw W auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Laakirchen in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er auf Höhe Strkm 215.744 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 37 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 12,30 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Februar 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Zeugen RI Z und BI W sowie des kfztechnischen Amtssachverständigen Ing Horst Raberger durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw gesteht zwar im Ergebnis zu, vielleicht doch 160 km/h gefahren zu sein, bestreitet aber vehement, 167 km/h eingehalten zu haben, und zweifelt den Umstand der Messung, die Messung hinsichtlich Eignung des Messorts und Ergebnis selbst sowie die Glaubwürdigkeit der beiden Gendarmeriebeamten an und besteht darauf, es sei ihm von RI Zajicek widerrechtlich ein Organmandat von 72 Euro angeboten und schließlich über Weisung von BI W Anzeige erstattet worden, weil er nur 36 Euro bezahlen habe wollen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung; in eventu wird die Strafbemessung bekämpft, dies allerdings ohne Angabe konkreter Gründe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer aufwändigen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, die beiden Gendarmeriebeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches SV-Gutachten erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 28. August 2004 gegen 9.05 Uhr den Pkw W- auf der Westautobahn, RFB Salzburg, im Gemeindegebiet von Laakirchen und wurde aus einer leichten Linkskurve (Kurvenradius lt. SV 2.000 m) kommend von BI W vom Standort bei km 216.094 entgegen der Fahrtrichtung bei km 215.744 mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h mittels Lasermessgerät Riegl LR-90-235/P, Nr. S1449, zuletzt vorher geeicht vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) am 9. Juni 2004 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2007, gemessen.

BI W und RI Z, beide Beamte der Autobahngendarmerie Seewalchen, befanden sich auf einer im rechten Winkel zur RFB als Rest einer ehemaligen Baustelle belassenen Asphaltfläche jeweils auf einem Dienstmotorrad, wobei BI W die Lasermessung so durchführte, dass er vom dem ankommenden Verkehr zugewandt abgestellten Motorrad aus das Lasermessgerät auf dem Windschirm des Motorrades auflegte, um beim Messen ein Verwackeln zu verhindern. Im Abstand von ca 1,5 m befand sich der Meldungsleger RI Z (Ml) abfahrbereit auf seinem


Motorrad, wobei vereinbart war, dass der Ml dem nächsten als zu schnell gemessenen Fahrzeug zwecks Anhaltung nachfahren werde.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens führte BI W seit 9.00 Uhr von diesem Standort Lasermessungen durch, wobei er zunächst die vorgeschriebenen Einstiegstests durchgeführt hatte. Ein Messgerät dieser Bauart wurde deshalb verwendet, weil es über eine im Griff eingebaute Batterie verfügt und im Seitenkoffer eines Motorrades verstaubar ist. Beide Zeugen sind zur Durchführungen von Lasermessungen mit einem Gerät dieser Bauart geschult und geübt. Es bestanden keine Anhaltspunkte für eine Funktionsuntüchtigkeit oder -ungenauigkeit.

Um 9.05 Uhr kam der Bw mit seinem Pkw auf dem inneren Fahrstreifen aus der Kurve und wurde von BI W mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h auf eine Messentfernung von 350 m gemessen. Beide Anzeigen erschienen nebeneinander auf dem Display und wurden dem Ml gezeigt, wobei beide Zeugen bestätigten, der Pkw des Bw, ein VW Touareg, sei zum Messzeitpunkt das einzige Fahrzeug im Messbereich gewesen und habe sich auf dem linken Fahrstreifen befunden. Der Ml begann sofort mit dem bereits gestarteten Motorrad die Nachfahrt, schloss auf den Pkw auf und hielt ihn auf dem Parkplatz Neudorf, kurz nach der Ausfahrt Regau, an.

Nach der Schilderung des Bw fuhr er mit möglicherweise 158 bis 160 km/h - der Pkw hat 174 PS und 184 km/h Höchstgeschwindigkeit, die Strecke weist laut SV ein Gefälle von 1,71 % auf - wobei er aus der Kurve kommend zwei Gendarmeriebeamte auf Motorrädern - allerdings beide in rechtem Winkel zur RFB - wahrnahm, die sich miteinander unterhielten und zu ihm herblicken. Ein Lasermessgerät nahm der Bw nicht wahr, sodass er nachhaltig die Meinung vertrat, er sei gar nicht gemessen worden. Er verlangsamte sofort seine Geschwindigkeit auf das erlaubte Maß und verhielt sich auch bei der Nachfahrt durch den Ml, die er sofort bemerkte, vorbildhaft - dies wurde auch von den Zeugen bestätigt.

Nach seinen Angaben führte BI W nach der Wegfahrt des Ml weiter Messungen durch, nachdem er das Gerät aus- und wieder eingeschaltet hatte. Damit erklärte er auch die Angaben auf dem Messprotokoll, Messbeginn sei um 9.00 Uhr, Messende um 9.05 Uhr gewesen. Kurz darauf stellte er eine neue Geschwindigkeitsüberschreitung bei einem Fahrzeug fest, fuhr diesem selbst nach und hielt es zufälliger Weise ebenso beim Parkplatz Neudorf an, wo bereits der Ml die Amtshandlung mit dem Bw durchführte, allerdings am Beginn des Parkplatzes, während BI W ca in der Parkplatzmitte den von ihm angehaltenen Lenker beamtshandelte.

Der Ml verlangte nach seinen Angaben vom Bw die Papiere, die ihm auch ausgehändigt wurden und teilte ihm mit, er sei mit einer Geschwindigkeit von 173 km gemessen worden, was der Bw sofort abstritt und lediglich ca 158 bis 160 km/h zugab, was vom Ml auch in der Anzeige ausdrücklich vermerkt wurde.

Inzwischen kam BI W auf den Parkplatz und unterbrach kurz die Amtshandlung mit dem von ihm angehaltenen Lenker, um zum Ml zurückzugehen und ihn zu fragen, wie weit er sei. Der Ml antwortete ihm, er habe bereits die Papiere verlangt und die Geschwindigkeit vorgehalten. Daraufhin teilte BI W nach seinen Schilderungen dem Kollegen mit, dass er 72 Euro verlangen werde, wobei er nach seiner Aussage die Amtshandlung mit dem von ihm angehaltenen Lenker gemeint und dies als bloße Mitteilung verstanden habe.

Der Bw bezog diese Mitteilung jedoch offensichtlich auf sich und beschwerte sich sofort, das gehe nicht, 72 Euro seien nicht zulässig, nur 36 Euro. BI W sprach ihn daraufhin direkt an und sagte ihm, er werde mit ihm nicht diskutieren. Zu seinem Kollegen habe er gesagt, da werde ihm wohl nichts übrigbleiben als eine Anzeige, und sei wieder zu "seinem" Lenker gegangen.

Der Ml erklärte in der Verhandlung, er habe nie in Erwägung gezogen, dem Bw ein Organmandat anzubieten, weil das nur bis zu einer Geschwindigkeit bis 160 km/h zulässig sei; darüber sei ohnehin nur eine Anzeige möglich. Das habe er dem Bw auch mitgeteilt, ebenso dass 72 Euro nur bei zwei Übertretungen gerechtfertigt seien. Der Bw habe sich aber auf die Unzulässigkeit von 72 Euro versteift, obwohl ihm außer der ggst Geschwindigkeitsüberschreitung nie eine weitere Übertretung zur Last gelegt worden ist - letzteres hat der Bw bestätigt.

Der Bw behauptete in der Verhandlung - ebenso wie in seinen zahlreichen im Akt enthaltenen bisherigen schriftlichen Äußerungen - er hätte, vollkommen ungerechtfertigt, den doppelten Organmandatssatz von 72 Euro bezahlen sollen und weil er sich geweigert und lediglich 36 Euro für ein Organmandat angeboten habe, sei er angezeigt worden. Ihm wurde vom Ml schließlich mitgeteilt, dass Anzeige erstattet werde, worauf die Amtshandlung beendet wurde. Ca 2 Stunden später beschwerte sich der Bw telefonisch beim inzwischen bei der Autobahngendarmerie Seewalchen eingetroffenen Ml. Dieser bestätigte in der Verhandlung, er habe - den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr - noch am selben Tag die Anzeige auf der Grundlage des von BI W auf der Dienststelle ausgefüllten Messprotokolls geschrieben. Dieser hat erklärt, er habe nach der Messung des Bw das Lasermessgerät abgeschaltet, dann wieder eingeschaltet und weitere Messungen durchgeführt, die auf einem anderen Messprotokoll dokumentiert seien. Beim Einschalten des verwendeten Geräts erfolge automatisch ein Selbsttest, bei dem die 0 km/h-Messung miterledigt sei. Den Standort habe er ausgemessen und bei der Geschwindigkeitsmessung visiere er den Kühlergrill des Fahrzeuges im Bereich des vorderen Kennzeichens an. Beide Zeugen haben jede Verwechslung des Pkw des Bw ausgeschlossen, obwohl der Ml sich nicht auf das Kennzeichen sondern auf Marke und Type des Pkw konzentriert habe.

Im Rahmen seines Gutachtens hat der technische Amtsachverständige den Messort insofern für geeignet erachtet, als die Messentfernung im Sichtbereich einwandfrei enthalten und keine Sichtbehinderung gegeben sei. Auch die von BI W geschilderte Vorgangs- und Funktionsweise des Messgerätes war einwandfrei. Hätte eine Fehlmessung stattgefunden, wäre zwar eine Messentfernung, aber kein Messwert auf dem Display zu sehen gewesen. Es besteht auch kein Zweifel, dass der vom Bw gelenkte Pkw zu einer derartigen Geschwindigkeit technisch in der Lage ist. Auch der Abzug von 3 % vom Messwert entspricht den Zulassungsbestimmungen, sodass die errechnete Geschwindigkeit von 167 km/h dem Tatvorwurf auch aus technischer Sicht zugrundezulegen ist.

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass die Schilderung des Bw von seiner Wahrnehmung am Messort her insofern sogar glaubhaft ist, als dieser aus einer leichten Linkskurve kam, daher die Beamten erst für ihn ersichtlich waren, als die Messung auf eine Entfernung von 350 m längst erfolgt sein musste. Dass sich die Beamten "unterhalten" hätten, ist eine Vermutung des Bw; tatsächlich stimmt deren Angabe, BI W habe dem Ml das Display gezeigt und beide hätten zum Lenker gesehen, mit den Wahrnehmungen des Bw sogar weitgehend überein. Dass dieser kein Lasermessgerät gesehen hat, ist möglicherweise damit erklärbar, dass er zum einen bemüht war, die Situation im Gesamten zu erfassen, wobei ihm offenbar sofort seine überhöhte Geschwindigkeit zu Bewusstsein kam, sonst hätte er diese nicht sofort reduziert. Wenn ein Gendarmeriebeamter Handschuhe trägt, wie beide Zeugen bestätigt haben, und zugleich eine "Laserpistole" in der Hand hat, ist diese möglicherweise unter diesen Bedingungen nicht gleich erkennbar. Darauf jedoch die Behauptung zu stützen, die Beamten hätten gar nicht gemessen, ist etwas voreilig. Abgesehen davon hat der Bw in der Verhandlung selbst eingeräumt, er habe seine behauptete Geschwindigkeit nicht unmittelbar im Kurvenbereich vom Tacho abgelesen. Dass Selbsteinschätzungen und Messergebnisse differieren können, ist nicht lebensfremd.

Zur Amtshandlung auf dem Parkplatz Neudorf ist zu sagen, dass der Bw offenbar die als Bemerkung seinem Kollegen gegenüber gedachten Mitteilungen von BI W an den Ml auf sich bezogen hat, wobei er selbst zugibt, es sei in seinem konkreten Fall nie eine weitere Übertretung und schon gar nicht zwei Organmandate erwähnt worden, die er bezahlen solle. Vorstellbar ist, dass der Bw die nicht für ihn gedachten Bemerkungen von BI W auf sich bezogen hat, wobei ihm aber klar sein musste, dass dieser nicht gedenkt, die Amtshandlung an Stelle des Ml weiterzuführen. Anders war die Aussage von BI W gegenüber dem Bw, er diskutiere nicht mit ihm, wohl auch nicht zu verstehen, zumal sich der Beamte sofort entfernt und dem von ihm angehaltenen Lenker zugewandt hat.

Es besteht sehr wohl ein Unterschied, ob zwei Gesprächspartner bloß darüber debattieren, wie sich 72 Euro wohl zusammensetzen könnten, oder ob konkret ein bestimmter Betrag von jemandem verlangt wird. Da sogar der Bw betont hat, ihm sei eine weitere Übertretung konkret nicht vorgeworfen worden, erübrigt sich eine Diskussion über die Anzahl von Organmandaten. Abgesehen davon besteht kein Anlass für Zweifel an der Aussage des Ml, er habe dem Bw nie ein Organmandat angeboten, weil bei 167 km/h eine Anzeige erstattet werde, was er dem Bw ausdrücklich mitgeteilt habe.

Das offensichtliche Bemühen des Bw, die Glaubwürdigkeit des Ml und gleich auch des Messbeamten in Zweifel zu ziehen, indem Gesprächsinhalte umgedeutet werden - was sogar so weit geht, dass BI W dem Ml angeblich eine Weisung erteilt hätte den Bw anzuzeigen - vermochte eher die Glaubwürdigkeit des Bw in Frage zu stellen, nicht aber zu überzeugen, und schon gar nicht die Richtigkeit des Messergebnisses in Zweifel zu ziehen, die mit der darauf folgenden Amtshandlung nichts zu tun hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR 90-235/P wurden vom BEV mit Zulassung vom 22.12.1992, Zl. 43.746/92, gemäß § 40 des Maß- und Eichgesetzes ausnahmsweise zur Eichung zugelassen und sind mittlerweile gemäß der Zulassung zu Zl 43.746/92/1 vom 1.3.1994, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994, für Entfernungen von 30 m bis 500 m zur Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen zugelassen, wobei die Messergebnisse für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen als innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig anzusehen sind. Diese betragen gemäß der Zulassung Zl. 43.746/92 vom 22.12.1992, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993, bei Messwerten bis 100 km/h +/- 3 km/h, bei Messwerten über 100 km/h +/- 3% des Messwertes.

Nach der Judikatur des VwGH stellt ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR 90-235/P daher grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (vgl 18.3.1998, 97/03/0307; 2.3.1994, 93/03/0238, ua).

Im ggst Fall war das verwendete Lasermessgerät laut vorliegendem Eichschein des BEV ordnungsgemäß geeicht und wurde von einem dafür geschulten und geübten Beamten der Autobahngendarmerie nach den schlüssigen Ausführungen des SV ordnungsgemäß verwendet, vom erzielten Messwert 173 km/h 3% abgezogen und zugunsten des Bw ein errechneter Wert von 167 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

Das Beweisverfahren hat im Hinblick auf Messort, Messdurchführung sowie Funktionstüchtigkeit und -genauigkeit des Messgerätes keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses ergeben. Der Messwert war somit als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen.

Die Geschwindigkeit von 167 km/h stellt eine wesentliche Überschreitung der auf österreichischen Autobahnen grundsätzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h dar. Es war daher auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw - zutreffend - als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und mangels jeglicher Angaben des Bw dessen Einkommen als Rechtsanwalt auf 2.000 Euro monatlich bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten geschätzt, was vom Bw nicht bestritten wurde, sodass auch im Rechtsmittelverfahren davon auszugehen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum damit in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen auf Autobahnen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Anhaltspunkte für die vom Bw, allerdings ohne jede Begründung, beantragte Herabsetzung finden sich nicht. Für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 21 VStG fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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