Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160064/20/Kei/Ps

Linz, 05.01.2006

VwSen-160064/20/Kei/Ps Linz, am 5. Jänner 2006

 

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. September 2004, Zl. VerkR96-4401-2004-Ro, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2005, zu Recht:

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

 

    • Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird.
    • Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 116,20 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem
      Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie lenkten am 07.06.2004 um ca. 15.05 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von S i. I., auf der, Strkm. ca. 5,610, und haben sich am 07.06.2004 um ca. 16.11 Uhr im Krankenhaus B a I gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass Sie sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

1162 Euro

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von:

16 Tagen

Gemäß

§ 99 Abs.1 lit. b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

116,20 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: 1278,20 Euro".

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) hat in der Berufung im Wesentlichen die Einholung eines weiteren ergänzenden medizinischen Gutachtens durch den Oö. Verwaltungssenat beantragt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Oktober 2004, Zl. VerkR96-4401-2004-Ro, Einsicht genommen und am 5. Dezember 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen RI G B, BI E E und Inspektor R H einvernommen und die Sachverständigen Ing. J L und Dr. C N äußerten sich gutachterlich.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen BI E und Inspektor H und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. L in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung und im Schreiben vom 22. Dezember 2005 gemachten gutachterlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. N. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen BI E und Inspektor H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. L ist schlüssig.

Die durch die medizinische Sachverständige Dr. N in der Verhandlung und im Schreiben vom 22. Dezember 2005 gemachten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig.

Der Bw hat sich innerhalb der durch den Oö. Verwaltungssenat eingeräumten Frist zum Gutachten der Dr. N vom 22. Dezember 2005 nicht geäußert und er hat innerhalb dieser Frist auch keine Schlussausführungen gemacht. Der Bw hat innerhalb dieser Frist auch nicht eine Fristerstreckung beantragt.

Der Bw äußerste sich nach Ablauf der Frist und legte eine Unterlage vor, in die der Oö. Verwaltungssenat Einsicht genommen hat.

Die belangte Behörde hat sich innerhalb der vorgegebenen Frist geäußert.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG liegen nicht vor.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 26. Jänner 2007, Zl.: 2006/02/0047

 

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