Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160065/20/Kei/Da

Linz, 16.01.2006

 

 

 

VwSen-160065/20/Kei/Da Linz, am 16. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des S Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P B und Mag. C K, S, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Oktober 2004, Zl. VerkR96-1121-2004-Hof, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 28. November 2005 und am 16. Dezember 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "08.05.2004 um 03.20 Uhr" wird gesetzt "08.05.2004 um 03.02 Uhr".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 234 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 08.05.2004 um 02.15 Uhr im Ortschaftsbereich von S, Gemeinde U, im Bereich des Gasthauses P, etab. U, S, auf dem rechten Fahrstreifen der D-L, bei Strkm. 4.819, als Fußgänger, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden haben.

Die Verweigerung erfolgte am 08.05.2004 um 03.20 Uhr im Landeskrankenhaus Rohrbach.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Z. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

1.170,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

336 Stunden

Gemäß

 

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

117,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.287,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der ausführlichen Berufung im Wesentlichen vor, dass er nicht gewusst hätte, dass er als Fußgänger zu einer Atemluftuntersuchung verpflichtet gewesen sei und dies müsse dazu führen, dass der Bw exkulpiert wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Oktober 2004, Zl. VerkR96-1121-2004-Hof, und in den Akt der Bezirksanwältin beim Bezirksgericht Rohrbach, Zl. 59BAZ/605/04/P, Einsicht genommen und am 28. November 2005 und am 16. Dezember 2005 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurden einvernommen der Bw und die Zeugen BI M H, BI K K, RI F N, GI H H und M R A und der medizinische Sachverständige Dr. A H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen BI M H, RI F N und M R A und auf die in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. A H. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen BI M H, RI F N und M R A wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. H ist schlüssig. Der Bw wurde im Zuge der Aufforderung zum Alkotest durch BI H ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch als Fußgänger verpflichtet war, einen Alkotest zu machen. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen BI H.

Was die Frage betrifft, dass der Bw auch als Fußgänger verpflichtet war, einen Alkotest zu machen, so wird diesbezüglich den Aussagen des BI H eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen als den Aussagen des GI H. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass BI H im Unterschied zum GI H bei der Amtshandlung unmittelbar dabei war - er hat die Amtshandlung durchgeführt und die Aufforderung zum Alkotest ausgesprochen.

Der Bw war zur Zeit der gegenständlichen durch BI H durchgeführten Amtshandlung diskretionsfähig und dispositionsfähig.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.100 Euro netto pro Monat, Eigentum eines Hauses, Schulden in der Höhe von ca. 17.000 Euro, Sorgepflicht zur Hälfte für die Ehefrau.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG liegen nicht vor.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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