Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160066/12/Kof/He

Linz, 07.03.2005

 

 

 VwSen-160066/12/Kof/He Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn CL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. BA gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.10.2004, VerkR96-1599-2004, wegen Übertretungen des § 16 Abs.2 lit.b StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf
jeweils 90 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 30 Stunden
herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

198,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (30 + 30 =) ..................60 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 24 und 19 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:


Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:
Sie haben


  1. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  2. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe von

  3. Euro
  4. Euro

  5. falls diese uneinbringlich ist,
    Ersatzfreiheitsstrafe von


    Freiheitsstrafe von


    Gemäß


    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
    Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
    (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
     
    Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher


    Euro.

    Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.10.2004 eingebracht.

    Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51cVStG) erwogen:

    Am 7.3.2005 wurde im Marktgemeindeamt G. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, sowie die Zeugen, Herrn RI WT und Herr JK teilgenommen haben.

     

    Bei dieser UVS-Verhandlung hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

    Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

     

     

    Betreffend die Strafbemessung wird auf das - den nunmehrigen Bw betreffende -Erkenntnis des UVS vom 17.12.2004, VwSen-160034/7 verwiesen, wo wegen einer ähnlich gelagerten - auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden - Verwaltungsübertretung (dort nach § 16 Abs.1 lit.a StVO) eine Geldstrafe
    von 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt wurde.

    Im vorliegenden Fall wird - da die oa. einschlägige Vorstrafe vorliegt -
    für jede der im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 90 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, festgesetzt.

     

    Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz
    10 % der neu bemessenen Geldstrafe, somit jeweils 9 Euro. Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

     

    Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

     

     

    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

     

    Hinweis:

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

     

     

    Mag. Kofler

     
     

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