Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160069/2/Fra/He

Linz, 14.02.2005

 

 

 VwSen-160069/2/Fra/He Linz, am 14. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. September 2004, VerkR96-1737-2004, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 16.4.2004 um 11.02 Uhr in Haslach an der Mühl, Böhmerwaldstraße B 38, bei Strkm. 147,110, in Fahrtrichtung Rohrbach als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen im Ortsgebiet um 15 km/h schneller als 50 km/h gefahren ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) erwogen:

 

Das Verwaltungsverfahren und auch das Verwaltungsstrafverfahren ist geprägt von den Grundsätzen der materiellen Wahrheit sowie der Offizialmaxime (§ 37 und 39 Abs.2 AVG). Es ist Pflicht der Behörde, den maßgebenden Sachverhalt (hier: ua den Lenker) festzustellen. Ein Beschuldigter ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus der Behörde seine mangelnde Lenkereigenschaft bekannt zu geben. Wie immer auch die Verantwortung des Beschuldigten aussieht, ändert dies nichts an der Aufgabe der Behörde, von sich aus den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, dies würde gegen das verfassungsrechtlich normierte Verbot der Selbstbezichtigung (Art. 90 Abs.2 B-VG) verstoßen. Der Beschuldigte ist jedoch im Strafverfahren an eine gewisse Mitwirkungspflicht gebunden, welche es erfordert, dass er seine Verantwortung nicht darauf beschränken darf, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Der Bw hat aus nachstehenden Gründen gegen diese Mitwirkungspflicht nicht verstoßen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber den Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (VwGH vom 11.5.1990, Zl. 90/18/0022). Dieses Judikat ist auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht anwendbar, weil der Bw zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darüber befragt wurde, ob er auch der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit am Tatort war. Wurde er darüber jedoch nicht befragt, kann ihm auch eine mangelnde Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nicht vorgeworfen werden.

 

Sofern der Bw auch Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit war, hätte er jedoch zweifelsfrei mit seinen vagen Angaben im Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung sowie in seiner Berufung, sofern diese als Reaktion auf eine Lenkeranfrage ergangen wären, das Tatbild des § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt. Da sohin die Lenkereigenschaft nicht erwiesen ist (lt. Akteninhalt wurde die Geschwindigkeit des gegenständlichen Kraftfahrzeuges mittels Radarmessgerätes festgestellt, wobei es offensichtlich zu keiner Anhaltung gekommen ist), war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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