Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160070/11/Sch/Pe

Linz, 13.12.2004

 

 

 VwSen-160070/11/Sch/Pe Linz, am 13. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau C H vom 19. Oktober 2004, vertreten durch Rechtanwalt Dr. H H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. September 2004, VerkR96-5275-2004 Kd, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10. Dezember 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 13. September 2004, VerkR96-5275-2004 Kd, über Frau C H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. Dezember 2003, zugestellt am 2. Jänner 2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 16. Jänner 2004, richtig darüber Auskunft erteilt habe, wer das Fahrzeug am 9. November 2003 um 6.31 Uhr in 4600 Wels auf der Europastraße Nr. 45 in Fahrtrichtung Westen gelenkt habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis, insbesondere die dort zitierte einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, verwiesen.

 

Der von der Berufungswerberin namhaft gemachte angebliche Lenker mit Wohnsitz in Australien wurde versucht von der Erstbehörde zu kontaktieren, hierauf ist keinerlei Reaktion erfolgt. Über entsprechenden Vorhalt hin konnte von der Berufungswerberin weder die Existenz noch der Aufenthalt dieser Person zum Vorfallszeitpunkt in Österreich glaubhaft gemacht werden. Auch die abgeführte Berufungsverhandlung ergab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsvorbringen den Tatsachen entsprechen könnte. Die Angaben des Rechtsvertreters - die Rechtsmittelwerberin war selbst nicht erschienen - hielten sich in einem als sehr vage zu bezeichnenden Bereich. Angesichts solcher Angaben kann der Erstbehörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie weitere Ermittlungen, die keinerlei Ergebnisse erwarten ließen, unterlassen hat. Es kann entgegen der Ansicht der Berufungswerberin jedenfalls von einer Behörde nicht erwartet werden, dass sie aufwändige Ermittlungen im Hinblick auf den Aufenthalt von Personen in Österreich durchführt, wenn sich die Angaben seitens des Zulassungsbesitzers zu diesem behaupteten Lenker im unbestimmten Bereich bewegen. Die Berufungswerberin konnte weder Angaben dazu machen, wo und wie dieser angebliche Lenker nach Österreich eingereist ist, in welchem Hotel er genächtigt hat, wann er wieder abgereist ist etc. Es kann jedenfalls nicht so sein, dass die Mitwirkung einer Partei im Verfahren sich auf unbestimmte und auch nicht sehr glaubwürdige Behauptungen beschränkt und durch das Verlangen an die Behörde ersetzt werden soll, diese hätte faktisch "ins Blaue" zu ermitteln gehabt.

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung erscheint aber eine Herabsetzung der Geldstrafe vertretbar. Ohne Zweifel kommt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 im Interesse der Verkehrssicherheit insoweit eine große Bedeutung zu, als damit geordnete Amtshandlungen gegenüber Personen, die einer Verwaltungsübertretung bezichtigt werden, ermöglicht werden sollen. Andererseits darf der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung nicht vermengt werden mit jenem Delikt, das Grund für die Anfrage war.

 

Der Berufungswerberin kommt der sehr bedeutende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu gute. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro berücksichtigt dieses wesentliche Strafbemessungskriterium des § 19 Abs.2 VStG. Ausgehend von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen seitens der Berufungswerberin wird ihr die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensführung möglich sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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