Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160073/2/Kei/An

Linz, 18.11.2004

 

 

 VwSen-160073/2/Kei/An Linz, am 18. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A W, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Oktober 2004, Zl. VerkR96-3515-2004, zu Recht:

 

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 261,60 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Beschuldigte hat am 29.09.2004, in der Zeit von 20:28 Uhr bis 20:40 Uhr im Gemeindegebiet von St. Georgen/Gusen, auf der L 1463 Gusental Straße in Fahrtrichtung Katsdorf bis auf Höhe Parkplatz ‚Gusenhüttn' ein Fahrrad gelenkt, und sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obgleich vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Datum und Ort der Verweigerung: 29.09.2004 bis 20:40 Uhr Gemeindegebiet St. Georgen/Gusen, Höhe Parkplatz ‚Gusenhüttn'

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs.2 und § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

1308 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

 

432 Stunden

gemäß §

 

 

99 Abs. 1 lit. b StVO 1960

Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

130,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1438,80 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Innerhalb gebotener Frist erhebe ich Einspruch gegen das Straferkenntnis vom 15.10.2004. Hiermit beeinspruche ich die festgesetzte Strafhöhe von 1438,80 Euro und begründe dies wie folgt:

Auf der Fahrt mit dem Fahrrad vom Ortszentrum in Richtung Wohnort wurde ich wegen eines defekten Rücklichtes auf der Gusentalstraße Höhe Parkplatz GH ‚Gusnhüttn' zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert. Der Aufforderung des Gendarmen, die Atemluft untersuchen zu lassen kam ich aus Unbesonnenheit und in der Aufregung nicht nach. Ich ersuche um Berücksichtigung des Umstandes, dass die Übertretung im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrrades gesetzt wurde und ich dabei weder Fußgänger noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe.

Weiters möchte ich anführen, dass die Entrichtung des vorgeschriebenen Strafbetrages meine finanziellen Möglichkeiten übersteigt.

Ich beziehe derzeit von der AMS monatlich 633,--. Davon entfallen auf Miete und Betriebskosten ca. 400,-- Euro. Ich war Hilfsarbeiter in der Baubranche und bin seit einem Jahr arbeitslos. Da ich lediglich die Sonderschule besucht habe und mir das Lesen und Schreiben schwerfällt, gelte ich als schwer vermittelbar. Daher ersuche ich um Berücksichtigung meiner persönlichen Verhältnisse.

Abschließend möchte ich ihnen mitteilen, dass mir die Tragweite meines Fehlverhaltens nach einem aufklärenden Gespräch mit einem Bekannten bewusst wurde. Dieser hat auch den Einspruch auf meine Bitte hin verfasst.

Ich ersuche aus den angeführten Gründen um Herabsetzung der Strafhöhe".

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. Oktober 2004, Zl. VerkR96-3515-2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist, die noch nicht getilgt ist und die einschlägig ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Mildernd wird das Geständnis des Bw gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird durch den Oö. Verwaltungssenat als glaubhaft beurteilt und es wird von diesen Grundlagen ausgegangen.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung, dass die Übertretung im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrrades gesetzt wurde, wird bemerkt, dass es im Straßenverkehr auch durch das Lenken eines Fahrrades zur Verursachung eines auch schweren Verkehrsunfalles kommen kann.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

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