Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160074/2/Bi/Be

Linz, 09.11.2004

 

 

 VwSen-160074/2/Bi/Be Linz, am 9. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z P, vom 18. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4. Oktober 2004, VerkR96-8930-2004, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 24. September 2004 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen und dies damit begründet, die Strafverfügung sei ihm eigenhändig am 8. September 2004 zugestellt worden udn die Rechtsmittelfrist damit am 22. September 2004 abgelaufen. der Bw habe erst am 24. September 2004 per Fax Einspruch erhoben, dh nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht, das seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich
(§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe seit dem 4. September 2004 viermal vergeblich angerufen bei der Erstinstanz. Eine Frau F habe ihm am 16. September zugesagt, so werde die Strafverfügung bis spätestens 24. September 2004 überprüfen, was aber nicht geschehen sei. Er habe bei allen Anrufen die Antwort erhalten, der Sachbearbeiter sei krank oder beurlaubt. Die Angabe in der Strafverfügung sei falsch. Er ersuche um genaue Klärung sowie einen Foto- oder Videobeweis.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des Pkw zur Anzeige gebracht worden, weil er am 28. August 204 um 15.05 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn, im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels bei km 22.177 anstatt der auf österreichischen Autobahnen erlaubten 130 km/h mit 182 km/h gefahren sei. Als Grundlage für den Tatvorwurf wurde eine Lasermessung mit dem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr.7331 durch den Meldungsleger RI K U, Beamter der Autobahngendarmerie Wels, angeführt. Der Bw habe sich bei der Anhaltung damit verantwortet, er habe nicht auf den Tacho geblickt.

Die diesen Tatvorwurf gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 enthaltende Strafverfügung vom 6.September 2004 wurde dem Bw laut Rückschein am 8. September 2004 eigenhändig zugestellt.

Laut den im vorliegenden Akt der Erstinstanz enthaltenen Aktenvermerken rief der Bw am 16. September 2004 bei der Erstinstanz an, wobei Frau F ihn ersuchte, nochmals am Montag, den 20.September 2004 anzurufen, da sie derzeit den Akt nicht finde.

Am 20 September 2004 rief er Bw nochmals an und Frau G erklärte izm, der Einspruch könne telefonisch nicht entgegengenommen werden. Sie ersuche ihn, den Einspruch mit Fax oder E-Mail zu übersenden, um die Frist zu wahren.

Der am 24. September 2004 per Fax bei der Erstinstanz eingelangte Einspruch wurde nun als verspätet angesehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.

Gemäß § 13 Abs.1 AVG idF BGBl.I.Nr.10/2004, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder



technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. ...

Gemäß § 13 Abs.4 diese Bestimmung kann die schriftliche Ausführung eines mündlichen Antrages wegen inhaltlicher Unklarheit oder auch dann, wenn ein mündliches Anbringen der Natur der Sache nach nicht tunlich erscheint, aufgetragen werden. Die Wiederholung eines Anbringens ist aufzutragen, wenn dessen Inhalt aus technischen Gründen nicht vollständig erkennbar ist. Verlangt der Gegenstand des Anbringens den Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters oder der Echtheit des Anbringens, so hat die Behörde, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung eines Nachweises aufzutragen. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt.

Der Bw hat, soweit sich aus dem Aktenvermerk vom 20. September 2004 ergibt, bei der Erstinstanz telefonisch an diesem Tag, dh innerhalb der Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung der Strafverfügung mit 8. September 2004 zu laufen begann und demnach am 22. September 2004 endete, Einspruch erhoben, wobei ihm die zuständige Bearbeiterin Frau G auftrug, sein Rechtsmittel schriftlich per Fax oder E-Mail - sowohl die E-Mail-Adresse als auch die Fax-Nummer waren der Strafverfügung zu entnehmen - zu wiederholen.

Gemäß § 13 Abs.4 1.Satz AVG ist der Auftrag, ein Rechtsmittel schriftlich zu wiederholen, nur dann zulässig, wenn inhaltliche Unklarheiten bestehen - solches lässt sich aus dem Aktenvermerk nicht ersehen - oder wenn ein mündliches Anbringen der Natur der Sache nach nicht tunlich erscheint. Auch solches vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, zumal § 49 Abs.1 VStG ausdrücklich die mündliche Erhebung des Einspruchs zulässt und dieser außerdem nicht begründet sein muss, sodass die bloße telefonische - und eindeutig einem bestimmten Rechtsmittelwerber zuordenbare - Mitteilung der Einspruchserhebung ausreichend ist. Aus welchem Grund sonst die schriftliche Wiederholung des Rechtsmittels verlangt worden wäre, ist nicht erkennbar - Anhaltspunkte für Zweifel an der Identität des Anrufers oder technisch bedingte Unklarheiten am Inhalt des Rechtsmittels gehen aus dem Akt nicht hervor.

Aus diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass der Einspruch fristgerecht telefonisch erhoben wurde und das schriftliche Vorbringen von 24. September 2004 ergänzend dazu zu sehen ist. Auf dieser Grundlage wird nunmehr das ordentlichen Verfahren einzuleiten sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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