Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160078/2/Ki/Da

Linz, 10.11.2004

 

 

 VwSen-160078/2/Ki/Da Linz, am 10. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, W, H S vom 2.11.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.10.2004, Zl. VerkR96-2059-2004-OJ/Ar, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wird auf 70 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 18.10.2004, VerkR96-2059-2004-0J/Ar, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 2.5.2004 um 08.45 Uhr den Kombi, Ford Escort, Kennzeichen in Herzogsdorf auf der L581 bis Straßenkilometer 20,610 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,46 mg/l aufwies. Er habe dadurch § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 900 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 300 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 90 Euro, d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber per Telefax am 2.11.2004 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe.

 

Darin führt er aus, er habe das Vergehen nie in Frage gestellt und er sei zur Zeit des Verfahrens Grundwehrdiener beim Österreichischen Bundesheer gewesen und habe ein sehr bescheidenes Einkommen gehabt. Zwischenzeitlich hätte sich seine Einkommenssituation insofern geändert, als er nun Student an einer Fachhochschule sei und nun überhaupt keine Einkünfte beziehe.

 

Er sei zwar unbestritten alkoholisiert (Restalkohol) gewesen, habe aber weder einen Unfall verursacht noch eine andere Übertretung begangen. Er strebt die Herabsetzung auf das Mindeststrafausmaß an.

 

Vorgelegt wurde bereits der Erstbehörde eine Faxkopie einer Bestätigung der Fachhochschule St.Pölten GmbH, wonach der Berufungswerber für das Wintersemester 2004/2005 als Studierender gemeldet ist.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Dazu muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Grundsätzlich wird weiters festgestellt, dass dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ein schwererer Unrechtsgehalt beizumessen ist, weshalb dieser Umstand bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt werden muss. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Alkoholgehalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Lenkens doch über der Mindestgrenze (0,4 mg/l) gelegen war.

 

Andererseits ist dem Berufungswerber zu Gute zu halten, dass er sich während des gesamten Verfahrens kooperativ verhalten hat und überdies, wie bereits von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung angeführt wurde, der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zum Tragen kommt.

 

Zu berücksichtigen sind ferner die sozialen Verhältnisse des Beschuldigten, er konnte in diesem Zusammenhang glaubhaft machen, dass er derzeit als Student einer Fachhochschule zumindest keine wesentlichen Einkünfte aufweist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vertritt sohin die Auffassung, dass auf Grund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bzw. der glaubhaft gemachten sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers eine Herabsetzung auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Strafbemessung auch generalpräventive Gründe dahingehend, der Allgemeinheit das Unrechtmäßige des Lenkens von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand entsprechend aufzuzeigen, und andererseits spezialpräventive Gründe, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Aus den dargelegten präventiven Gründen ist daher eine weitere Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr vertretbar.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Kisch

 
 

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