Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160079/9/Ki/Da

Linz, 15.12.2004

 

 

 VwSen-160079/9/Ki/Da Linz, am 15. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, E, F, vom 25.10.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1.9.2004, VerkR96-430-2004-OJ/Ar, wegen Übertretungen des FSG, der StVO 1960 und des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.12.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Bezüglich der Fakten 1 bis 3 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.
  2. Bezüglich Faktum 4 wird der Berufung dahin Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird diesbezüglich die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz des Punktes 4 wie folgt zu lauten hat:

    "Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist richtig erteilt, da Sie Herrn S W als Lenker angaben."

  3. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wird bezüglich Faktum 4 auf 50 Euro herabgesetzt und es ist für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Bezüglich der Fakten 1 bis 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 29a und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber unter VerkR96-430-2004-OJ/Ar vom 1.9.2004 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 19.01.2004 um 15.18 Uhr den Kombi, Audi A6, Kennzeichen UU, in Linz, A7, bis StrKm 7,2, Richtungsfahrbahn Linz, gelenkt,

1) ohne die hiefür erforderliche Lenkberechtigung der Klasse B zu besitzen und dabei

2) bei StrKm 2,0 der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Rotlicht des Anhaltestabes durch ein Organ der Straßenaufsicht gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle keine Folge geleistet und die Fahrt fortgesetzt,

3) dabei während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprechanlage im Sinne der Verordnung vom 11.05.1999, BGBl. Nr. II/152/1999, telefoniert, wie dies bei der Anhaltung auf Höhe StrKm 7,2 der A7 festgestellt wurde und Sie die Bezahlung einer angebotenen Organgstrafverfügung verweigerten, sowie

4) wurden Sie mit Schreiben vom 03.03.2004 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt, da Sie Herrn S W als Lenker angaben, obwohl Sie selbst der Lenker waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 37 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

2) § 99 Abs. 3 lit.j i.V.m. § 97 Abs. 5 StVO 1960

3) § 134 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 3 3. Satz KFG 1967

4) § 134 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1) 2.000,-- Euro

700 Stunden

§ 37 Abs. 3 Z. 1 FSG

2) 300,-- Euro

100 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

3) 40,-- Euro

14 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

4) 1.000 Euro

350 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

334,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.674,00 Euro."

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 25.10.2004 Berufung mit der Begründung, dass er keinesfalls am 19.1.2004 um 15.18 Uhr in Linz mit dem Audi A6, Kennzeichen UU, unterwegs gewesen sein konnte. Er müsse auch kein Fahrtenbuch über sein Privatauto führen. Er könne weiters mitteilen, dass bis zu drei verschiedene Fahrzeuglenker täglich mit seinem privaten Pkw unterwegs wären, da er ja keine Lenkberechtigung besitze. Er wisse mit Sicherheit, dass er den Pkw am 19.1.2004, so wie zu diesem Zeitpunkt an vielen weiteren Tagen, Herrn W S übergeben habe, da dieser für ihn geschäftliche Fahrten erledigte. Was weiter an diesem bestimmten Tag passiert sei, könne er nicht sagen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.12.2004. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat sich aus dienstlichen Gründen entschuldigt. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, RI. A S und RI. J H, sowie Herr S W einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) vom 20.1.2004 an die Bundespolizeidirektion Linz zu Grunde. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Berufungswerber am 19.1.2004 um 15.18 Uhr den im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Pkw u.a. auf der A7 bis StrKm 2,0 gelenkt habe, dies obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, er weiters dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe und er weiters während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert habe.

 

Der gegenständliche Pkw war auf den Berufungswerber zugelassen, daraus schlossen die Meldungsleger, dass die Wohnadresse S, P, sei, zumal der Pkw für diese Adresse angemeldet war.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Anzeige in weiterer Folge gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten.

 

Auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung hin hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Sachverhalte mit der Begründung bestritten, dass er sich an jenem Tag (19.1.2004) von 11.00 Uhr - ca. 18.00 Uhr in Wien aufgehalten habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Berufungswerber daraufhin mit Schreiben vom 3.3.2004, VerkR96-430-2004-OJ/HL, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mitteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen UU am 19.1.2004 um 15.18 Uhr gelenkt bzw. verwendet habe und ihm gleichzeitig ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung gestellt. Auf diesem Formblatt ist auch vorgesehen, dass der Betreffende allenfalls angeben möge, wer die Auskunft über das gegenständliche Verlangen geben könne.

 

Datiert mit 12.3.2004 wurde dann eine von W S (Neffe des Berufungswerbers) unterfertigte Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung übermittelt, wonach Herr W S das im Aufforderungsschreiben angeführte Fahrzeug gelenkt bzw. verwendet habe.

 

Bei der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung, er sei am 19.1.2004 in Wien gewesen und habe das Fahrzeug seinem Neffen überlassen gehabt. Er habe einen Autohandel in E, den zur Debatte stehenden Pkw habe er aus steuerlichen Gründen auf seinen Namen angemeldet gehabt. Er fahre jeden Montag nach Wien, weil er dort Leasingautos kaufe.

 

Auf Befragen erklärte der Beschuldigte auch, dass er in den letzten zwei Jahren einen Vollbart gehabt hätte, sicher hätte er auch zur Vorfallszeit noch diesen Vollbart gehabt.

 

Bezüglich Wohnsitz geht aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen (ZMR-Auszug) hervor, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in E hatte, ein Nebenwohnsitz befindet sich in S, P. Dazu erklärte der Berufungswerber, dass er an seinem Hauptwohnsitz in E wohne, an dem gemeldeten Nebenwohnsitz habe früher seine Mutter gewohnt, jetzt wohne sein Bruder dort. Er schlafe im Jahr maximal dreimal an diesem Nebenwohnsitz, habe jedoch dort keine Unterkunft mehr.

 

Herr W erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, dass er seinem Onkel insbesondere in den Wintermonaten aushelfe. Zum Vorfallszeitpunkt sei er alleine am Autoplatz gewesen, glaublich sei Herr S mit einer Kundschaft irgendwohin gefahren. Es komme öfters vor, dass Kundschaften kommen und sich Autos ausborgen. Er selbst sei an diesem Tag auch mit dem Fahrzeug gefahren, dies allerdings am Vormittag und er sei damit auch nicht nach Linz gefahren. In weiterer Folge meinte der Zeuge dann, es könne doch sein, dass er um 15.18 Uhr das Fahrzeug gelenkt hätte. Herr W bestätigte, dass er das Auskunftsformblatt selber unterschrieben habe, er habe dieses zusammen mit der Freundin des Herrn S ausgefüllt.

 

Beide Meldungsleger bestätigten bei ihrer Einvernahme, dass sie den Beschuldigten als Lenker des Fahrzeuges erkennen konnten, bei einer EKIS Abfrage hätten sie ihn eindeutig identifizieren können. Im Gegensatz zum Erscheinungsbild bei der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt eine Art Dreitagesbart gehabt. Eine Gegenüberstellung des Berufungswerbers mit Herrn W wurde bei beiden Meldungslegern vorgenommen, auch im Rahmen dieser Gegenüberstellung wurde eine Verwechslung von den Meldungslegern ausgeschlossen.

 

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Angaben der Gendarmeriebeamten Glauben geschenkt werden kann. Die Aussagen waren schlüssig, sachlich und es ist einem Gendarmeriebeamten in der Regel zuzumuten, dass er eine Person erkennen bzw. in weiterer Folge identifizieren kann. Übereinstimmend mit den Angaben des Berufungswerbers haben beide Meldungsleger ausgeführt, dass Herr S zum Vorfallszeitpunkt einen Bart getragen hat.

 

Herr W hat zunächst ausgeführt, er habe das Fahrzeug nur am Vormittag gelenkt, in weiterer Folge führte er zwar aus, es könne sein, dass er auch am Nachmittag das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass diese Aussage nicht geeignet ist, den Berufungswerber letztlich zu entlasten.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, seine Aussage, er habe sich zur Vorfallszeit in Wien aufgehalten, erscheint jedoch nicht glaubwürdig. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass ein Widerspruch zwischen den Angaben des Berufungswerbers einerseits und des Zeugen W andererseits dahingehend besteht, dass Herr W ausgeführt hat, er sei deshalb alleine am Autoplatz gewesen, weil Herr S glaublich mit einer Kundschaft irgendwohin gefahren sei.

 

I.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.7.1. Gemäß § 29a VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat offensichtlich aus dem Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Pkw auf eine Adresse in S (Bezirk Urfahr-Umgebung) angemeldet war, geschlossen, der Berufungswerber würde im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt haben, und daher das Verwaltungsstrafverfahren an diese Behörde abgetreten.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht jedoch hervor, dass tatsächlich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers in E (Bezirk Linz-Land) gelegen ist und es hat das Ermittlungsverfahren überdies ergeben, dass er in S zwar einen Nebenwohnsitz aber keinen Aufenthalt mehr hat. Unter Aufenthalt im Sinne des § 29a VStG ist der mit einer Unterkunft verbundene Aufenthalt zu verstehen (VwGH 6.6.1984, Slg 11461A).

 

Nachdem zum Zeitpunkt der Abtretung der Berufungswerber im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung weder seinen Hauptwohnsitz noch einen Aufenthalt hatte, war die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens an diese Behörde nicht zulässig, woraus resultiert, dass hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 des angefochtenen Straferkenntnisses die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht zuständig war.

 

Aus diesem Grunde war in diesen Punkten das Strafverfahren wegen Unzuständigkeit der Behörde zu beheben, wobei jedoch ausdrücklich festgestellt wird, dass eine Einstellung damit nicht verbunden ist. Das Verfahren wird entweder von der Bundespolizeidirektion Linz als Tatortbehörde oder allenfalls nach weiterer Abtretung gemäß § 29a VStG von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weiterzuführen sein.

 

I.7.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahren der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers, Herr W nicht Lenker des im Straferkenntnis bezeichneten Pkw's gewesen ist und es steht daher fest, dass der Berufungswerber der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung keine richtige Auskunft auf die Lenkeranfrage hin erteilt hat. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so wird festgestellt, dass auch fahrlässiges Verhalten strafbar ist. Der Zulassungsbesitzer ist jedenfalls verantwortlich dafür, entsprechende Auskünfte zu erteilen bzw. jene Person bekannt zu geben, welche die Auskunft erteilen könnte. Sollte es dem Zulassungsbesitzer nicht möglich sein, entsprechende Auskünfte zu geben, so hat er eben durch Führung von entsprechenden Aufzeichnungen dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Recherchen auch nach längerer Zeit noch möglich sind.

 

Der Berufungswerber hat selbst eingestanden, dass solche Aufzeichnungen von ihm nicht geführt werden, und er hat daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Umstände, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden (§ 5 VStG) wurden nicht behauptet und es sind im Verfahren auch solche Umstände nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddeliktes nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird. Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat bezüglich der Strafbemessung ausgeführt, dass mildernde Umstände im Verfahren nicht zu Tage getreten sind, dieser Aussage schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Anbetracht der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vollinhaltlich an. Allerdings weist der Beschuldigte keine einschlägige Vormerkung auf, sodass in diesem Punkt kein Erschwerungsgrund festgestellt werden kann.

 

Zu berücksichtigen sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers. Die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung diesbezüglich vorgenommene Schätzung wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Strafbemessung auch spezialpräventive Gründe, um dem Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw. ihn von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt jedoch die Auffassung, dass in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 2.180 Euro) eine Herabsetzung der Geld- (und auch der Ersatzfreiheits-)strafe im vorliegenden Falle (erstmalige Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967) vertretbar ist, weshalb der Berufung hinsichtlich der Strafbemessung im festgestellten Ausmaß Folge gegeben werden konnte. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den erwähnten generalpräventiven und auch spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

Beschlagwortung:

Aufenthalt im Sinne § 29a VStG nur dann anzunehmen, wenn mit dem Aufenthalt eine Unterkunft verbunden ist.

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