Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160080/11/Kei/Da VwSen160245/11/Kei/Da

Linz, 23.11.2005

 

 

 

VwSen-160080/11/Kei/Da

VwSen-160245/11/Kei/Da Linz, am 23. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine III. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Bleier, dem Berichter Dr. Keinberger und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufungen des H W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S 4, 40 L, gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.K. vom 6. Oktober 2004, Zl. VerkR96-18419-2004, und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.K. vom 23. Dezember 2004, Zl. VerkR96-30715-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2005, zu Recht:

 

I. Den Berufungen wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird den Berufungen insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe jeweils auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 20 Tage herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten der erstinstanzlichen Verfahren jeweils 10 % der verhängten Strafe, das sind 2 mal 100 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.K. vom 6. Oktober 2004, Zl. VerkR96-18419-2004, wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, dass er am 5. August 2004 um 17.22 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen K, im Gemeindegebiet von T, auf der Gstraße Höhe I in den S, weiter in die L bis auf Höhe B 10 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei.

Der Berufungswerber habe dadurch § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG übertreten, weshalb er gemäß § 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Tage).

Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 218 Euro wurde vorgeschrieben.

 

Dagegen richtet sich die Berufung.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat glaubhaft gemacht, dass er wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle K, 45 M, erst am 27. Oktober 2004 vom gegenständlichen Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Daher wurde die am 3. November 2004 der Post zur Beförderung übergebene Berufung fristgerecht erhoben.

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.K. vom 23. Dezember 2004, Zl. VerkR96-30715-2004, wurde der Bw für schuldig erkannt, er habe am 8. Oktober 2004 um 06.29 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen K im Gemeindegebiet von H, von der L S (Parkplatz Gasthaus W) auf der B Richtung W gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei.

Der Bw habe dadurch § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG übertreten, weshalb er gemäß § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Tage).

Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 218 Euro wurde vorgeschrieben.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Vorweg wendet der Bw die Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung ein. Der Behörde sei seine nur seltene Anwesenheit an der Zustelladresse bekannt. In der Sache vermeinte der Berufungswerber, dass vom Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zur Tatzeit auszugehen wäre.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da jeweils eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.K. Zl. VerkR96-18419-2004 und Zl. VerkR96-30715-2004 Einsicht genommen und am 7. November 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Daran nahm sowohl der Bw als auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teil. Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Insp. K als Zeugen und den Bw als Beschuldigten.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte am 5. August 2004 um 17.22 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen K im Gemeindegebiet von T auf der G Höhe I in den S und weiter in die L bis auf Höhe B.

Der Bw lenkte am 8. Oktober 2004 um 06.29 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen K im Gemeindegebiet von H von der L S (Parkplatz Gasthaus W) auf der B Richtung W.

Im Hinblick auf die beiden o.a. Zeiten hatte der Bw keine gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das gelenkte KFZ fällt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch den Bw wurde in der Verhandlung außer Streit gestellt, dass er am 5. August 2004 um 17.22 Uhr und am 8. Oktober 2004 um 06.29 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen K in den angeführten örtlichen Bereichen gelenkt hat.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bw zu den Zeiten des gegenständlichen Lenkens keine gültige Lenkberechtigung für die Klasse B hatte.

Dem Bw wurde die Lenkberechtigung am 23.1.2001 von der BH LL für die Dauer von 18 Monaten entzogen. Er verfügte in der Folge bis zum 23. März 2005 bis zur Erteilung durch die BH K mit diesem Datum über keine Lenkberechtigung.

Selbst wenn der Bw vor Ablauf des ausgesprochenen Entzuges am 3.6.2002 einen Antrag auf Ausfolgung bei der BH LL stellte und dieser - aus welchen Gründen immer - unerledigt geblieben sein sollte, vermochte ihn dies nicht in den Besitz einer Lenkberechtigung zu bringen.

Dem Berufungswerber kann in diesem Zusammenhang allenfalls eine irrige Rechtsansicht als mildernder Umstand zu Gute gehalten werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen 3 einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die jeweils zu den gegenständlichen Tatzeiten in Rechtskraft erwachsen waren und die gegenwärtig noch nicht getilgt sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Bezug einer Bauernpension in der Höhe von ca. 700 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für die Gattin.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Der Aspekt der Spezialprävention wie auch jener der Generalprävention waren zu berücksichtigen. Nicht zuletzt wird der Umstand über die aus unerfindlichen Gründen versagt gebliebene Lenkberechtigung und der darin glaubhaft gemachte Rechtsirrtum als schuldmildernd gewertet.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils 1.000 Euro ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da den Berufungen teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Bleier

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