Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160083/2/Kei/Da

Linz, 31.05.2005

 VwSen-160083/2/Kei/Da Linz, am 31. Mai 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des T W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Oktober 2004, Zl. VerkR96-5773-2004-Ro, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.


 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. August 2004, Zl. VerkR96-5773-2004-Ro, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Wir haben folgende Amtshandlung durchgeführt:

Feststellung des Verursachens eines Verkehrsunfalles als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 11.07.2004 um ca. 01.05 Uhr.

Dabei sind Kosten entstanden, die von Ihnen zu tragen sind.

Blutuntersuchung durch das gerichtsmedizinische

Institut in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Str. Nr. 79 550 Euro

Gesamtbetrag: 550 Euro".

1.2. Gegen den in Pkt. 1.1. angeführten Bescheid wurde eine Vorstellung erhoben.

2. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Oktober 2004, Zl. VerkR96-5773-2004-Ro, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Der ha. Mandatsbescheid vom 20.08.2004, VerkR96-5773-2004-Ro, wird vollinhaltlich bestätigt.

Es wird Ihnen aufgetragen, die Kosten für die Blutuntersuchung durch das gerichtsmedizinische Institut in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrerstr. Nr. 79, in Höhe von 550 Euro für die Feststellung des Verursachens eines Verkehrsunfalles als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 11.07.2004 um ca. 01.05 Uhr, zu tragen.

Rechtsgrundlage:

§§ 76 - 78 iVm. § 57 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes iVm. § 5a Abs.2 StVO 1960"

3. Gegen den in Pkt. 2. angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass die Gebührennote entgegen § 38 Gebührenanspruchsgesetz nicht aufgeschlüsselt sei und dass Verfristung des Anspruches gegeben sei.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. November 2004, Zl. VerkR96-5773-2004-Ro, Einsicht genommen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverständige des Instituts für Gerichtsmedizin Dr. T K hat in einem mit 22. September 2004 datierten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Folgendes mitgeteilt (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrter Herr R,

betreffend des Falles T W, geb. , und dem von uns bereits erstellten Gutachten möchten wir Ihnen mitteilen, daß die reguläre Berechnung einer Blutanalyse auf Ethylalkohol sowie Drogen und Medikamentenwirkstoffe gemäß Gebührenanspruchsgesetz um ein Vielfaches den Wert von € 550,-- übersteigen würde. Aus diesem Grund wurde vom Bundesministerium für Inneres beschlossen, diese Analyse mit € 550,-- abzugelten. Somit entfällt eine Aufschlüsselung gemäß Gebührenanspruchsgesetz."

Der oben wiedergegebene Inhalt dieses Schreibens wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates als glaubhaft beurteilt.

Vor dem angeführten Hintergrund ist eine realitätsgetreue Aufschlüsselung der Gebühren iSd § 38 Abs.1 Gebührenanspruchsgesetz nicht möglich. Das wirkt sich insoferne zugunsten des Bw aus, als dieser nur einen Bruchteil der tatsächlichen angefallenen Kosten (arg. "ein Vielfaches .......", s. das o.a. Schreiben des Dr. K) zahlen muss.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Gebühren:

Das gegenständliche Gutachten wurde am 30. Juli 2004 fertiggestellt und es ist mit 30. Juli 2004 datiert.

Die Geltendmachung der Gebühren erfolgte mit Schreiben vom 30. Juli 2004. Ein Teil des Gutachtens wurde am 14. Juli 2004 gemacht und dieser Teil wurde dem Gendarmerieposten Palting übermittelt (eingelangt am 14. Juli 2004). In dem diesbezüglichen Schreiben vom 14. Juli 2004 wurde auch ausgeführt: "Über das Ergebnis der weiteren Untersuchungen wird getrennt berichtet."

Die Geltendmachung der Gebühren erfolgte fristgerecht (arg. "binnen 14 Tagen nach Abschluß", § 38 Abs.1 Gebührenanspruchsgesetz).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 14.07.2006, Zl.: 2005/02/0171-5 
 

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