Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160084/2/Kof/He

Linz, 22.11.2004

 

 

 VwSen-160084/2/Kof/He Linz, am 22. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.10.2004, VerkR96-1757-2004, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z 13b StVO, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abgewiesen.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 21 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 25.03.2004 um 16.25 Uhr mit dem Pkw der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen PA-........ im Gebiet der Stadtgemeinde Schärding im Ortsgebiet Schärding auf der rechten Fahrbahnseite der Lamprechtstraße in Einbahnfahrtrichtung gesehen gegenüber dem Haus L.......,
4780 Schärding, im Bereich der dort angebrachten Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" gemäß § 52 lit.a Z13b StVO 1960 mit den Zusatztafeln "Ausgenommen Ladetätigkeit" gehalten, ohne einer derartige Ladetätigkeit durchzuführen, weshalb Sie hierdurch eine Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gesetzt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 24 Abs.1 lit.a, 52 lit.a Z13b, 62 Abs.1 sowie § 99 Abs.3 lit.a

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, idF BGBl.Nr. I/71/2003 (StVO 1960).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 29 Euro,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu begleichende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 31,90 Euro."

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis die begründete Berufung vom 1.11.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Dem Verfahrensakt - insbesondere den Zeugenaussagen des Meldungslegers
RI. W.H. und der Frau G.L. - ist zu entnehmen, dass der Bw zur Tatzeit und am Tatort seinen Pkw auf einer näher bezeichneten Straßenstelle, auf welcher ein "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" verordnet ist, abgestellt hatte.

 

Der in seinem Fahrzeug sitzende Bw unterhielt sich dabei mit der neben seinem Fahrzeug stehenden Zeugin, Frau G.L.

Dabei wurde der Bw vom Zeugen, RI. W.H., - ua. wegen der Übertretung des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes - beanstandet.

 

Der Bw hatte seinen Pkw - abgesehen von der Dauer der Amtshandlung - nur kurz abgestellt. Die Abstelldauer kann zwar nicht exakt festgestellt werden, hat jedoch - siehe insbesondere die Zeugenaussage der Frau G.L. - höchstens wenige Minuten betragen.

 

Auf einer Verkehrsfläche, wo das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" (§ 52 lit.a Z13b StVO) mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" verordnet wurde, ist das Halten und Parken verboten, ausgenommen

 

 

 

Der Bw hat an der gegenständlichen Straßenstelle kurz gehalten.

Er hat jedoch keine Ladetätigkeit durchgeführt und auch keine andere Person aus seinem Pkw aus- oder in seinen Pkw einsteigen lassen.

Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht!

 

In objektiver Hinsicht hat der Bw somit das Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, missachtet.

Die Berufung gegen den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

 

Der Bw hat seinen Pkw zur Tatzeit und am Tatort - abgesehen von der Dauer der Amtshandlung - nur kurz gehalten, insbesondere um mit der Zeugin Frau G.L. ein kurzes Gespräch zu führen.

Das Verschulden des Bw ist daher als geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG zu werten.

Die Folgen der Übertretung sind - da dem Verfahrensakt nicht gegenteiliges zu entnehmen ist - unbedeutend.

Insbesondere ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die gegenständliche Verkehrsfläche zur Durchführung einer Ladetätigkeit und/oder zum Ein- oder Aussteigen lassen benötigt hätte.

 

Da der Bw wiederum in eine gleiche oder ähnliche Situation kommen könnte, ist er gemäß § 21 Abs.1 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen.

 

Gemäß §§ 64 f VStG hat der Bw keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 
 

 

Beschlagwortung:

Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit

 
 

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